Wer fremde Personen in der Öffentlichkeit gezielt fotografiert, ohne zuvor deren Einverständnis eingeholt zu haben, läuft Gefahr, eine Geldbuße aufgebrummt zu bekommen.

Betroffen war hier ein Mann, welcher aus dem Auto heraus auf einem Parkplatz Bilder von zwei ihm unbekannten jungen Frauen mit dem Handy gemacht haben soll. Die Frauen hatten nicht eingewilligt.

Zu welchem Zweck die Aufnahmen getätigt wurden, ist irrelevant. Die Behauptung, die Bilder allein zur Privatnutzung verwenden zu wollen, hilft also nicht weiter. Denn die so genannte Haushaltsausnahme der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) greift hier nicht, so das Amtsgericht Hamburg.
Zwar sollten Fotografien aus dem ausschließlich persönlichen und/oder familiären Bereich aus dem Anwendungsbereich der DS-GVO ausgenommen sein. In diesem Zusammenhangkomme es aber nicht darauf an, mit welchem Ziel die Bilder gemacht wurden. Vielmehr verlasse bereits die Erstellung, mithin die Anfertigung von Bildern fremder Personen in der Öffentlichkeit, den privaten Raum.