Um die Finanzämter mit unerwünschter Arbeit zu entlasten, in Hinsicht auf das Ausstellen von Bescheinigungen zur Unternehmereigenschaft, hat die OFD Frankfurt eine Verfügung veröffentlicht.
Es gehört demnach nicht zu den Aufgaben der Finanzämter, im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung von Unternehmer- oder Unbedenklichkeitsbescheinigungen etwa die Zuverlässigkeit von steuerlich geführten Personen oder ihre tatsächliche Unternehmereigenschaft zu prüfen. Abgelehnt wird daher die Ausstellung von Unternehmerbescheinigungen soweit diese nicht zur Vorlage bei zentralen Erstattungsbehörden im Vorsteuer-Vergütungsverfahren in Drittstaaten dienen oder für Zwecke der umsatzsteuerlichen Registrierung im Ausland benötigt werden.