Grundlage für den Vorsteuerabzug ist unter anderem die Verwendung für Abzugsumsätze, also Umsätze, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Kommt es bei einem Wirtschaftsgut, das nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird, später zu einer Änderung der Verhältnisse, muss die Vorsteuer ggf. anteilig berichtigt werden. Bei Grundstücken gilt hier ein Berichtigungszeitraum von zehn Jahren.

Damit musste sich jüngst der BFH beschäftigen. Im Einzelnen ging es um eine Cafeteria, die an einem Pflegeheim angebaut wurde. Besucher konnten diese durch eine Außentür erreichen und die Heimbewohner durch eine Tür im Speisesaal. Es wurde angenommen, dass die Umsätze zu 10 % steuerfrei an die Heimbewohner und zu 90 % steuerpflichtig an andere Besucher ausgeführt wurden. In diesem Verhältnis wurde ein Vorsteuerabzug gewährt. Das Finanzamt wollte allerdings später eine weitere Berichtigung der Vorsteuer durchführen, da die Cafeteria ab dem sechsten Jahr keine steuerpflichtigen Warenumsätze mehr hatte.

Dagegen wehrte sich die Steuerpflichtige und klagte. Aber das Finanzgericht ging ebenfalls davon aus, dass keine Absicht mehr zur Nutzung von steuerpflichtigen Umsätzen vorlag und nur noch steuerfreie Umsätze getätigt worden.

Allerdings stand die Cafeteria bis auf das Sommerfest und die Weihnachtsfeier des Heims leer. Auch die Heimbewohner konnten außerhalb der Veranstaltungen die Cafeteria nicht mehr besuchen.

Der BFH verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Dieses hat nun die Fragen nach dem Leerstand und einer geänderten Verwendungsabsicht zu klären. Eine Berichtigung der Vorsteuerabzugs wäre nur noch anteilig für den Umfang der Verwendung durchzuführen.