Rückstellungen für Steuernachforderungen sind Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten, die aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung regelmäßig im Jahr der wirtschaftlichen Verursachung zu bilden sind.
Wenn der Jahresabschluss bearbeitet wird, sind daher die Steuerrückstellungen für das entsprechende Jahr einzubuchen. Was passiert allerdings, wenn der Betriebsprüfer vor der Tür steht? Durch den BFH entschieden ist, dass bei einer Steuerhinterziehung eine Rückstellung für die Mehrsteuern erst gebucht werden kann, wenn der Betriebsprüfer bestimmte Sachverhalte beanstandet. Erst in diesem Zeitpunkt kann der Steuerpflichtige konkret mit der Inanspruchnahme rechnen.
Das Finanzgericht Münster urteilte nun im Juni 2021, dass dies auch für Steuernachforderungen gilt, die sich aufgrund einer Betriebsprüfung ergeben, obwohl keine Steuerhinterziehung vorliegt. Klar ist jedenfalls, dass keine Rückstellung gebildet werden kann, wenn die Betriebsprüfung ins Haus steht und man deshalb allgemein mit einer Steuernachzahlung rechnet.
Dass aber eine Rückstellung im Jahr der wirtschaftlichen Entstehung möglich ist hat das Finanzgericht verneint, wenn die Steuernachzahlung aufgrund der vom Betriebsprüfer aufgedeckten Sachverhalte entsteht und keine Steuerhinterziehung vorliegt. Die Klägerin könnte somit die Rückstellung erst im Jahr der Beanstandung einbuchen. Da es hier um Lohnsteuer ging wirkt sich diese im Weiteren auch auf die Steuerlast auf.
Die Frage wurde bisher noch nicht abschließend geklärt. Die Revision vor dem BFH wurde daher zugelassen.