Ein IAB kann geltend gemacht werden, wenn ein bewegliches Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung und im folgenden Wirtschaftsjahr in einer inländischen Betriebsstätte nahezu ausschließlich betrieblich genutzt oder aber vermietet wird, vorausgesetzt alle weiteren Voraussetzungen liegen ebenfalls vor. Gleichlautend ist unabhängig vom IAB eine Sonderabschreibung neben der normalen AfA möglich. Dies gilt auch für einen Firmenwagen.

Der BFH hatte in diesem Zusammenhang kürzlich zu entscheiden, ob die Behaltefrist bzw. die Nutzungsvoraussetzung bei einer Betriebsaufgabe gewahrt bleibt. Eine Steuerpflichtige hatte grundsätzlich die Voraussetzungen erfüllt und den Firmenwagen nahezu ausschließlich betrieblich genutzt. Im Folgejahr kam es jedoch zu einer Betriebsaufgabe, so dass ein verkürztes Wirtschaftsjahr = Rumpfwirtschaftsjahr i.S. § 8 b EStDV vorlag.

Das Finanzamt sah einen Verstoß gegen die Frist für die betriebliche Nutzung und wollte den IAB rückgängig machen sowie die Sonderabschreibung streichen. Die Steuerpflichtige klagte und bekam in 1. Instanz Recht. Auch der BFH entschied im Revisionsverfahren zugunsten der Steuerpflichtigen. IAB und Sonderabschreibung wurden rechtmäßig angewandt.