Testzentren, die Bürgern kostenlose Test auf das Coronavirus anbieten, bekommen von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) die entstandenen Kosten erstattet. Die KV muss nach § 14 Mitteilungsverordnung als mitteilungspflichtige Stelle i. S. v. § 93c Abs. 1 AO die von ihr nach dem 31.12.2020 an nichtöffentliche Leistungserbringer geleistete Zahlungen elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln. Die Frist für die Übermittlung dieser neuen eDaten endete für im Kalenderjahr 2021 erfolgte Zahlungen am 30.4.2022.
Reichen nichtöffentliche Testzentren also ihre Steuererklärungen 2021 beim Finanzamt ein, dürften die gemeldeten Daten mit den Daten der Steuererklärung abgeglichen werden. Bei Differenzen dürften Betriebsprüfungen vorprogrammiert sein.