Ein eingeschränktes Fahrvergnügen muss nicht von einem Unfallverursacher ausgeglichen werden. Aufgrund eines Unfalls konnte ein Porschefahrer während der Reparatur seinen Porsche 911 nicht nutzen. Nachdem der gegnerische Unfallfahrer zu Zahlungen für Reparaturkosten, Auslagen usw. in Höhe von über 40.000 € verurteilt wurde, verklagte der Autobesitzer ihn auf weitere Zahlungen für „Vorhaltekosten“ bzw. einer „Nutzungsausfallentschädigung“, da er nur einen Ford Mondeo als Ersatzauto für die sonst mit dem Porsche durchgeführten Fahrten hatte. Dies verneinte der Bundesgerichtshof allerdings und hielt die Fahrten mit dem Mittelklassewagen für vertretbar. Laut Gericht lagen weder Vorhaltekosten vor, noch konnte eine Nutzungsausfallentschädigung verlangt werden – auch wenn das vergleichbare Fahrvergnügen beim Ford Mondeo fehlt.