Kosten für das häusliche Arbeitszimmer sind grundsätzlich nicht abzugsfähig. Liegt der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit jedoch im Arbeitszimmer, so können die tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die besonderen Aufzeichnungspflichten (einzeln und getrennt) eingehalten werden.
Dies gilt auch bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Dies entschied das Finanzgericht (FG) Hessen mit Urteil vom 13.10.2022. Dem Streitfall lagen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer eines Freiberuflers zugrunde, die vom Finanzamt aufgrund der fehlenden separaten und einzelnen Aufzeichnungen nicht anerkannt wurde. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil wurde zugelassen. Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig unter dem Az. VIII R 6/24.