Das Finanzgericht (FG) Berlin Brandenburg musste sich mit Cateringkosten für eine Veranstaltung befassen, bei der Kunden, Mitarbeiter und Geschäftsführer am Abend mit Speisen und Getränken verköstigt wurden. Grundsätzlich gilt für Bewirtungsaufwendungen aus geschäftlichem Anlass eine Abzugsbeschränkung. So dürfen nur 70 % der Aufwendungen als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Dies gelte zwar nicht für reine Arbeitnehmerbewirtungen, jedoch bei gemischten Veranstaltungen.
Da das Finanzamt aufgrund der nicht eingehaltenen Aufzeichnungspflichten einen Betriebsausgabenabzug versagte, klagte das betroffene Unternehmen. Es sah den fachlichen Austausch im Vordergrund. Das Finanzgericht wies jedoch auf den hohen Alkoholkonsum hin, was dieser Argumentation eindeutig widersprach. Die Kosten blieben nicht abzugsfähige Betriebsausgaben und konnten auch nicht teilweise berücksichtigt werden. (FG Berlin Brandenburg vom 17.10.2023 Az. 6 K 6089/20).