Besonders im World Wide Web kursieren viele Milch-Mythen über die negativen Folgen des Milchkonsums sowie die Versuche von Ernährungswissenschaftlern und Verbänden, diese zu entkräften. Mit einem steuerlichen Milch-Mythos musste nun das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg aufräumen. Denn nur tierische Milch ist auch echte Milch. Und nur auf diese darf die steuerliche Vergünstigung eines ermäßigten Steuersatzes angewendet werden. Es beruft sich dabei auf die eindeutige Einordnung von Milch als Produkt tierischen Ursprungs.
Die Klägerin hatte sowohl Milchmischgetränke als auch deren Pendants mit pflanzlichen Milchersatzprodukten mit einem mindestens 75-%-igen Milch(-ersatz)-Anteil geliefert und auch die Alternativprodukte dem ermäßigten Steuersatz unterworfen. Eine Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die pflanzlichen Ersatz-Getränke kann jedoch nur durch den Gesetzgeber eingeführt werden. Konsumenten, die z.B. aus gesundheitlichen oder ethischen Gründen zu Soja-, Mandel- oder Hafer-„Milch“ greifen, zahlen also weiterhin 19 % Umsatzsteuer (FG Baden-Württemberg vom 14.03.2024 Az. 1 K 232/24). Revision wurde nicht zugelassen. Dagegen ist zwischenzeitlich eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt worden (Az. XI B 16/24).