Inländische Vorsteuer kann auch an Unternehmen erstattet werden, die nicht in Deutschland registriert sind und nicht verpflichtet sind, in Deutschland eine Umsatzsteuererklärung abzugeben. Die Antragsfrist für Unternehmen aus einem Drittland über Vorsteuern in Deutschland ist bereits zum 30.06.2024 abgelaufen.

Für die Vorsteuer aus einem EU-Mitgliedsstaat gibt es daneben ein elektronisches Erstattungsverfahren. Die Ausschlussfrist lautet hier auf den 30. September des Folgejahres. Wer sich also jetzt noch seine Vorsteuer zurückholen möchte, sollte schnell sein. Die Regelung gilt sowohl für Unternehmer aus einem anderen Mitgliedsstaat, die sich in Deutschland Vorsteuer vergüten lassen wollen, als auch umgekehrt für inländische Unternehmer mit Vorsteuern aus einem anderen Mitgliedsstaat.

 Der Antrag muss in jedem EU-Staat über ein elektronisches Portal eingereicht werden, in Deutschland erfolgt dies über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Dabei muss die Erstattung mindestens 400 Euro betragen. Wird der Antrag auf Vergütung für ein Jahr gestellt ist die Mindestvergütung auf 50 Euro festgelegt. Vergütungsanträge können somit für das Kalenderjahr erfolgen oder für mindestens drei Monate. Eine Ausnahme besteht nur für das Ende des Kalenderjahres, wenn dieser Zeitraum keine drei Monate mehr umfasst. In den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten können spezifische Regelungen zu beachten sein.