Ein Student lieh sich 110.000 Euro von einem guten Freund. Da dieser auf eine Verzinsung verzichtete, bat das Finanzamt den Studenten zur Kasse. Es sah den Nutzungsvorteil aus der Zinslosigkeit als Schenkung an und verlangte Schenkungsteuer. Dabei ging das Finanzamt von einem Zinssatz von 5,5 % aus. Auch im anschließenden Gerichtsverfahren kam der Student nicht durch. Das Finanzgericht urteilte gegen ihn, allerdings begrenzte es den Jahreswert des Nutzungsvorteils. Die Revision wurde zugelassen.