Rückstellungen müssen im Jahresabschluss unter anderem gebildet werden für ungewisse Verbindlichkeiten. Dabei muss es sich um öffentlich-rechtliche Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten gegenüber anderen handeln, die wirtschaftlich vor dem Bilanzstichtag verursacht worden sind. Die Inanspruchnahme aus der Verbindlichkeit muss wahrscheinlich sein.

Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, beschäftigte nun ein Fall vor dem FG Köln. Eine Arbeitgeberin hatte Rückstellungen gebildet für zusätzliche, bezahlte Urlaubstage, welche sie der älteren Belegschaft gewährte. Diese waren im Manteltarifvertrag geregelt und betrafen Arbeitnehmer über 59 Jahre, die mindestens 10 Jahre ununterbrochen bei dem Unternehmen beschäftigt waren.

Der Betriebsprüfer war der Meinung, dass die dafür gebildeten Rückstellungen unzulässig waren und machte diese rückgängig. Zu Unrecht, urteilte das FG Köln und sah die Voraussetzungen als gegeben an. Dagegen ist allerdings bereits Revision beim BFH anhängig (AZ IV R 22/22).