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WIRTSCHAFT

HGB: Betriebsgrößenklassen angehoben

Stand: 16.05.2024
Die Größenklassen gelten ab nach dem 31.12.2023 beginnende Geschäftsjahre. Sie dürfen allerdings bereits für das Vorjahr angewendet werden. Folgende Grenzen gelten (Reihenfolge: Kleinst-KapGes/kleine KapGes/mittelgroße KapGes): Für mittelgroße und kleine sowie Kleinst-Kapitalgesellschaften und Gesellschaften gem. § 264a HGB ergeben sich bei der Jahresabschluss-Erstellung und der Offenlegung einige Erleichterungen, wie beispielsweise zu den Angaben im Anhang oder der Hinterlegung des Jahresabschlusses. Die maßgeblichen Größen sind dabei die Bilanzsumme, die Umsatzerlöse sowie die Anzahl der Mitarbeiter. Mit einer Anhebung der Grenzen für Bilanzsumme und Umsatzerlöse um mindestens 25 % erwartet man einen weiteren Abbau der Bürokratie, da trotz Preissteigerungen mehr Unternehmen von den Erleichterungen betroffen sind. Die Größenklassen gelten ab nach dem 31.12.2023 beginnende Geschäftsjahre. Sie dürfen allerdings bereits für das Vorjahr angewendet werden. Folgende Grenzen gelten (Reihenfolge: Kleinst-KapGes/kleine KapGes/mittelgroße KapGes):
  1. Bilanzsumme bis: 450.000 Euro / 7,5 Mio. Euro / 25 Mio. Euro
  2. Umsatz bis: 900.000 Euro / 15 Mio. Euro / 50 Mio. Euro
  3. Mitarbeiter bis: 10 / 50 / 250
   
 

PV-Anlage und Investitionsabzug (IAB) vor dem BFH

Stand: 26.04.2024
Mit der rückwirkenden Steuerfreiheit für bestimmte Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) kam auch das Aus für den Finanzierungsvorteil durch die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB). Darüber hinaus hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in seinem Schreiben vom 17.07.2023 ausgeführt, dass bereits (bis 31.12.2021) gebildete Investitionsabzugsbeträge rückgängig gemacht werden müssen, wenn eine steuerfreie Anlage ab 2022 angeschafft wird. Dazu gibt es nun die erste Gerichtsentscheidung. Im Streitfall vor dem Finanzgericht (FG) Köln ging es um einen PV-Anlagen-Betreiber, der eine Anlage im Jahr 2022 angeschaffte und entsprechend im Vorjahr einen IAB gebildet hatte. Er wollte sich gegen die Rückgängigmachung des IAB aufgrund der nachträglichen Steuerbefreiung im Anschaffungsjahr wehren, da die steuerliche Handhabung in seine Kaufentscheidung eingeflossen sei. Das FG ging von der Rechtmäßigkeit der Regelung aus. Die dagegen eingelegte Beschwerde vor dem Bundesfinanzhof (BFH) soll weitere Klarheit bringen (Az. III B 24/24). Betroffene PV-Anlagen-Betreiber können daher ihre Bescheide mit Hinweis auf das vorstehende Verfahren offen halten.
 

Geschäftsführer und Handelsregister

Stand: 12.04.2024

Eine GmbH, deren einziger Vermögenswert ein Grundstück in Berlin war, hatte ihren Geschäftsführer in einer Gesellschafterversammlung abberufen. Die Wirksamkeit des Beschlusses wurde jedoch vom Geschäftsführer und einer Minderheitsgesellschafterin angezweifelt. Kurz darauf hatte der abberufene Geschäftsführer das einzige Grundstück zu einem um ca. 3,8 Mio. Euro niedrigerem Preis verkauft, als die Immobilie tatsächlich Wert gewesen wäre. Ein Gesellschafterbeschluss fehlte, worin der Notar keinen Hinderungsgrund für den Kaufvertrag sah. Die Abberufung des Geschäftsführers aber auch die Zweifel am Beschluss waren dem Notar ebenfalls bekannt. Dagegen wehrte sich die GmbH bisher erfolglos. In der letzten Instand entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass der Käufer auf die noch bestehende Handelsregistereintrag vertrauen konnte und ihm keine weitere Verpflichtung zur Nachforschung obliege. Ob jedoch eine Veräußerung ohne Gesellschafterbeschluss wirksam ist, muss im Streitfall erst entsprechend ermittelt werden. Die Klage wurde daher an die Vorinstanz zurückverwiesen (Az. II ZR 220/22).


RECHT

Grenze von 10.000 Euro bei Bargeschäften

Stand: 16.05.2024

Besonders in Deutschland haben Bargeldzahlungen nach wie vor einen hohen Stellenwert. Nun soll auch für Deutschland erstmals eine Höchstgrenze für Bargeldgeschäfte eingeführt werden. Hintergrund ist die EU-weite Eindämmung von Geldwäsche und anderen kriminellen Machenschaften. Unter die EU-Regelungen fallen sodann alle in den EU-Mitgliedsstaaten getätigten Bargeld-Käufe über 10.000 Euro, womit auch Zahlungen in Deutschland betroffen sind mit der Ausnahme von bestimmten Privatkäufen, z.B. der Kauf eines Autos von einem Privatmann. Wer viel mit Bargeld zahlt, sollte sich darüber hinaus informieren, ob nicht national geringe Grenzen zu beachten sind, da diese in den einzelnen Ländern bestehen bleiben dürfen.

 


 

FG-Verfahren und Neutralitätspflicht

Stand: 26.04.2024
Im Rahmen einer Gerichtsverhandlung über die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids für Umsatzsteuerschulden einer GmbH an deren Geschäftsführer hatte das Finanzamt aufgrund eines Hinweises in der mündlichen Verhandlung eine bereits angekündigte Teilabhilfe nicht gewährt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun die Nichtzulassungsbeschwerde des betroffenen Klägers gegen das Finanzgerichtsurteil als unbegründet zurückgewiesen. Ein Hinweis des Gerichts verstoße im Gegensatz zur Ansicht des Klägers nicht gegen die Neutralitätspflicht. Im Gegenteil, im gerichtlichen Prozess muss das Gericht den Amtsermittlungsgrundsatz einhalten. Dies bedeutet im Ergebnis, dass auch Fehler berücksichtigt werden müssen, die dem Finanzamt zugunsten des Steuerpflichtigen bzw. Haftungsschuldners unterlaufen sind.  
 

Verträge und Formvorschrift

Stand: 12.04.2024
Für Verbraucherbauverträge ist gem. § 650i Abs. 2 BGB seit 2018 die Textform vorgeschrieben. Dies bedeutet zwar, dass keine Unterschrift notwendig ist, jedoch eine lesbare Erklärung vorliegen muss, die auch auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden dürfte. Eine E-Mail würde dieser Formvorschrift genüge tragen. Zum Verhängnis wurde dies für einen Bauunternehmer, der sein Honorar für einen Werklohn von gut 80.000 Euro einforderte. Die Bauherrin weigerte sich zu zahlen und begründete dies mit Baumängeln. Da sie zwar ein schriftliches Angebot erhalten hatte, dieses jedoch nur mündlich zusagte, war der Bauvertrag von vornherein nichtig und es fehlte an einer vertraglichen Grundlage für die Berechnung eines Werklohns. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) mit Urteil vom 01.02.2023 (Az. 2 U 20/23).

LOBBY

Stellungnahme zum Entwurf des Gesetzes zur Neuregelung beschränkter und unentgeltlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der steuerberatenden Berufe - Anhörung

Stand: 13.12.2023
Stellungnahme: b.b.h. Bundesverband selbständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter e.V.

 

Stellungnahme zum Entwurf des Gesetzes zur Neuregelung beschränkter und unentgeltlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der steuerberatenden Berufe

Stand: 14.06.2023

Stellungnahme: b.b.h. Bundesverband selbständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter e.V.

 

Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen – Neuregelung des § 4 StBerG

Stand: 12.09.2022
Anhörung zum Diskussionsentwurf Stellungnahme: b.b.h. Bundesverband selbständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter e.V.

 

Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland BBH wendet sich an EU-Kommission

Stand: 22.03.2021
Das gegen Deutschland eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren auch wegen Vorbehaltsaufgaben der Steuerberater geht in die Endrunde. Bezüglich der Umsatzsteuervoranmeldung soll es noch keine Einigung geben. Der BBH hat mit Schreiben an die Präsidentin Fr. Dr. Ursula von der Leyen dazu Stellung genommen.

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