Anhörung zum Diskussionsentwurf
Stellungnahme: b.b.h. Bundesverband selbständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter e.V.

Ab dem 01. September 2022 gelten striktere Vorgaben zum Energiesparen. Die neue Energiesparverordnung regelt Maßnahmen, um bundesweit den Verbrauch von Strom und Heizwärme zu senken. Unter anderem dürfen öffentliche Gebäude ab September nur noch bis maximal 19 Grad beheizt werden. Die Vorgaben gelten bis Ende Februar 2023

Im Nachgang zur Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung haben sich Klarstellungsbedarf sowie weitere redaktionelle Änderungen ergeben. Die INSIKA-Technik wird nicht nur in Taxis, sondern auch in Mietwagen eingesetzt. Dadurch ist es erforderlich, um die Mietwagen mit den Taxis gleichzustellen, dass auch die Wegstreckenzähler in die Übergangsreglung des § 9 KassenSichV einbezogen werden. In diesem Zusammenhang wird § 9 Absatz 2 KassenSichV gestrichen. In der Datenbank „Measuring Instruments Certificates” der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt sind bereits drei Wegstreckenzähler mit digitalen Schnittstellen aufgeführt. Aufgrund dessen kann davon ausgegangen werden, dass bis zum 1. Januar 2024 mindestens drei Wegstreckenzähler mit digitaler Schnittstelle konformitätsbewertet und am Markt verfügbar sind. Daher bedarf es keiner gesonderten Übergangsregelung.

63,5 Millionen Arbeitstage fielen coronabedingt von Oktober 2021 bis Februar 2022 aus. Das entspricht 383 Millionen Stunden oder 8,4 Stunden je Erwerbstätigen.

Testzentren, die Bürgern kostenlose Test auf das Coronavirus anbieten, bekommen von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) die entstandenen Kosten erstattet. Die KV muss nach § 14 Mitteilungsverordnung als mitteilungspflichtige Stelle i. S. v. § 93c Abs. 1 AO die von ihr nach dem 31.12.2020 an nichtöffentliche Leistungserbringer geleistete Zahlungen elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln. Die Frist für die Übermittlung dieser neuen eDaten endete für im Kalenderjahr 2021 erfolgte Zahlungen am 30.4.2022.
Reichen nichtöffentliche Testzentren also ihre Steuererklärungen 2021 beim Finanzamt ein, dürften die gemeldeten Daten mit den Daten der Steuererklärung abgeglichen werden. Bei Differenzen dürften Betriebsprüfungen vorprogrammiert sein.

Bundestag und Bundesrat haben das Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union verabschiedet. Das Gesetz tritt zum 1. August 2022 in Kraft und bringt zahlreiche arbeitsrechtliche Änderungen im Nachweisgesetz und anderen Gesetzen mit sich, die von großer Bedeutung für die Praxis sind.
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben am 20. Juni 2019 die Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union („Arbeitsbedingungenrichtlinie“) veröffentlicht. Wesentlicher Treiber der Richtlinie ist ausweislich ihres vierten Erwägungsgrundes, dass aufgrund „einiger neue Arbeitsformen“ eine größere Notwendigkeit für Mitarbeitende besteht, umfassend, zeitnah und schriftlich (!) in einer leicht zugänglichen Form über ihre wesentlichen Arbeitsbedingungen unterrichtet zu werden. Die Frist für die Umsetzung der Arbeitsbedingungenrichtlinie läuft am 31. Juli 2022 aus.

Auch das Finanzamt muss eine bestimmte Bearbeitungszeit beachten. Wer länger als 6 Monate auf seinen Steuerbescheid warten muss, hat die Möglichkeit, einen sog. Untätigkeitseinspruch einzulegen. Mit diesem können Sie begehren, dass das Finanzamt Ihren Steuerbescheid erlässt. Dies ist in den Fällen möglich, in denen keine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung besteht, z.B. als „Nur“-Arbeitnehmer mit Lohnsteuerabzug in Steuerklasse I. Anders als bei einem Einspruch gegen einen Steuerbescheid müssen Sie für einen Untätigkeitseinspruch auch keine Frist beachten. Allerdings gilt dies nicht, wenn bereits ein Steuerbescheid vorliegt, gegen den Einspruch eingelegt wurde. Hier ist nur noch unter bestimmten Voraussetzungen der Finanzrechtsweg durch Untätigkeitsklage möglich.

Wegen einer erlittenen Insolvenz wurde ein Mann beeinträchtigt, denn wegen eines Eintrags bei der Schufa konnte er nur noch eingeschränkt am Wirtschaftsleben teilnehmen. Darum hat er auf Löschung geklagt und das mit Erfolg. Sechs Monate nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens müsse der Eintrag gelöscht werden und dürfe auch für Bonitätsscores nicht mehr berücksichtig werden, so urteilte das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein.

Das Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes gewährleistet einen besseren Schutz vor gefälschten, fiktiven oder irreführenden Bewertungen von Waren und Dienstleistungen, die auf Online-Marktplätzen und Vergleichsplattformen angeboten werden. Die Kriterien des Rankings müssen ebenfalls für den Verbraucher ersichtlich sein. Bei Verstößen der Marktplatz- oder Plattformbetreiber sind diese schadensersatzpflichtig.
Außerdem können Waren, die zwar gleichgeartet sind, aber in den verschiedenen EU-Staaten eine unterschiedliche Zusammensetzung und Beschaffenheit haben, nicht mehr einheitlich angeboten werden. Auch Influenzer und Blogger müssen Werbung kennzeichnen und können nicht mehr einfach so Empfehlungen für Produkte abgeben, die sie z.B. von einem Unternehmen bekommen haben.
Das Gesetz verschärft zudem auch die Bedingungen auf Kaffeefahrten. Insbesondere gilt eine bessere Informationspflicht und der Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln, Medizinprodukten und Finanzanlagen wird vollends verboten. Hier drohen neuerdings Bußgelder bis zu 10.000 €. Das Gesetz ist somit ein wichtiger Schritt für Rechtssicherheit im Online-Handel.

Wer telefonisch oder online einen Kaufvertrag abschließt, kann diesen regelmäßig ohne Begründung 14 Tage lang widerrufen. Bis vor einigen Jahren wurde das Widerrufsrecht bei Bestellungen von Heizmaterial in den Kaufverträgen ausgeschlossen. Begründet wurde dies damit, dass Heizöl usw. an der Börse gehandelt wird, dementsprechend Preisschwankungen unterliegt, die der Händler nicht beeinflussen kann und daher per Gesetz kein Widerruf möglich sei.
Der BGH hatte bereits im Jahr 2015 entschieden, dass dies nicht rechtens ist. Die enthaltene Regelung in der damals vorliegenden Fassung des BGB, auf die sich die Heizölhändler vor dem Urteil beriefen, findet sich in der aktuellen Gesetzesfassung in einem anderen Paragraphen wieder.
Manche Händler behaupten nun, mit der neuen Fassung des BGB ist das Widerrufsrecht für Heizöl gekippt worden. Die Verbraucherschutzzentrale Baden-Württemberg hat aber darauf hingewiesen, dass dies nicht stimmt. Das Urteil aus dem Jahr 2015 gelte weiterhin. Zwischen Bestellung und Lieferung sei ein Widerruf für telefonisch oder online bestelltes Heizöl möglich.