Der Wandel im Wirtschafts- und Berufsleben führt zu einem vermehrten Ausbildungs- und Weiterbildungsbedarf. Das Weiterbildungsgesetz vom 17.07.2023 soll dem Strukturwandel Rechnung tragen, der mit dem Qualifizierungsbedarf einhergeht. Das Gesetz beinhaltet beispielsweise eine Ausbildungsgarantie für junge Menschen ohne abgeschlossene Berufsausbildung. Diese soll zum 01.04.2024 in Kraft treten und eine überbetriebliche Ausbildung ermöglichen. Hinzu kommen verschiedene Fördermöglichkeiten von der Übernahme der Unterkunfts- und Fahrtkosten für Auszubildende und Praktikanten bis zur Förderung von Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen. Dafür wurde ein Qualifizierungsgeld als Lohnersatz eingeführt.

Das Landgericht (LG) Karlsruhe entschied mit Urteil vom 24.02.2023 (AZ: 11 S 139/21), dass ein Buchhaltungsbüro auch in einem Hobby- und Abstellraum betrieben werden darf. Hintergrund war die Nutzung einer Teileigentumseinheit, die in der Zweckbestimmung als Hobby- und Abstellraum deklariert wurde. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte keinen Anspruch darauf, die gewerbliche Nutzung zu untersagen. Dieser bestünde nur, wenn eine Beschränkung auf die Nutzung für bestimmte Zwecke klar und eindeutig aus der Gemeinschaftsordnung hervorgeht. Dies war im vorgelegten Fall jedoch nicht gegeben. Die Formulierung lautete vielmehr „Teileigentum bestehend aus Hobby- und Abstellraum“. Entscheidend war, dass hier von einer Teileigentumseinheit die Rede war und eben nicht von Wohneigentum. Daran änderte auch die nähere Bezeichnung als Hobby- und Abstellraum nichts. Eine Nutzung als Buchhaltungsbüro war daher nicht rechtswidrig.

Letzte Chance für Unternehmen auf einen Umweltbonus besteht noch bis 31.08.2023. Bereits zum 01.01.2023 hatte die Bundesregierung die Förderung von E-Autos abgespeckt. Der Umweltbonus für Plug-in-Hybride wurde ganz gestrichen. Für reine E-Autos ist aktuell noch ein Umweltbonus von 1.500 Euro bis 4.500 Euro drin. Dieser ist abhängig davon, ob der Nettolistenpreis 40.000 Euro übersteigt und ob das Kfz neu oder gebraucht ist und geleast oder gekauft wird.
Außerdem besteht kein Anspruch auf die Bezuschussung. Ist das Fördervolumen verbraucht, gehen weitere Antragsteller leer aus. Ab 01.09.2023 sind nur noch Privatpersonen berechtigt, die Förderung in Anspruch zu nehmen.
Unabhängig davon bleiben die steuerlichen Vergünstigungen, beispielsweise bei der Kfz-Steuer und der Firmenwagenbesteuerung mit den bisherigen Regelungen bestehen.

Auf eine Kleine Anfrage (BT-Drucks. 20/7109) der Fraktion Die Linke hat die Bundesregierung über den Personalbestand der deutschen Finanzbehörden informiert (BT-Drucks. 20/7292) und eine Zusammenfassung der von den Ländern zur Verfügung gestellten Daten vorgelegt, unter deren Zuständigkeit die Durchführung des Besteuerungsverfahrens fällt.
Zum 31.12.2022 beschäftigten die deutschen Finanzämtern 97.603,24 Mitarbeiter gerechnet in Vollzeitstellen. Ein Jahr vorher waren es mit 97.188,75 Mitarbeitern etwas weniger. Der Personalbestand des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) hat sich im gleichen Zeitraum von 1.906,1 auf 1.957,4 erhöht. Außerdem sanken die Zahlen der nicht besetzten Planstellen in den Finanzämtern im Jahr 2022 von 7.363,37 auf 6.956,11 und beim BZSt von 349,9 auf 302,6.
Die Zahl der Betriebsprüfer veränderte sich nur unwesentlich. Prüften Ende 2021 noch 12.894,87 Mitarbeiter der Finanzämter und 416,3 Mitarbeiter des BZSt, so waren es zum 31.12.2022 in den Finanzämter 12.897,1 und im BZSt 404,7 Personen. Dabei blieb die Anzahl der geprüften Betriebe gleich, leicht angestiegen (+ 0,1 %) waren die Prüfungen in anderen Bereichen, z.B. bei Personen mit positiven Überschusseinkünften über 500.000 Euro.
Mehrsteuern aus Betriebsprüfungen nahm der Fiskus jedoch weniger ein. Waren es im Jahr 2021 noch 13,1 Milliarden Euro so verblieben im Jahr 2022 nur noch 10,8 Milliarden Euro. Dabei flossen bei der Umsatzsteuer fast 0,6 Milliarden Euro und bei den Ertragssteuern und Zinsen 1,3 Milliarden weniger in die öffentlichen Kassen als im Vorjahr. Der Rest entfiel auf sonstige Einnahmen.

Nachdem der Basiszinssatz gem. § 247 BGB jahrelang negativ war und erstmals zum 01.01.2023 mit 1,62 % wieder positiv wurde, hat ihn die Bundesbank nun erneut im halbjährlichen Turnus angehoben. Seit dem 01.07.2023 beträgt er 3,12 %. Hintergrund ist der gestiegene Festzinssatz für die Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 27. Juni 2023 auf 4,00 %, was einen Anstieg um 1,50 Prozentpunkte bedeutet. Aktuell – nach dem Stichtag zum 01.07.2023 – wurde das Zinsniveau durch die EZB weiter erhöht auf 4,25 %.

Der Basiszinssatz dient nicht nur als Referenzzinssatz bei der Berechnung von Verzugszinsen, sondern hat auch Auswirkungen auf den Zinssatz für Steuernachzahlungen und -erstattungen. Dieser soll bei einer Abweichung von über einem Prozentpunkt angeglichen und mindestens aller zwei Jahre geprüft werden. Eine Anpassung ist bei signifikanten Änderungen jedoch auch schon eher möglich. Durch eine Änderung des Zinssatzes für Steuernachzahlungen und -Erstattungen können sich verschiedene Teilverzinsungszeiträume ergeben.

Den Basiszinssatz finden Sie in der Ausgabe des Bundesanzeigers vom 28.06.2023 und auf der Homepage der Deutschen Bundesbank: https://www.bundesbank.de/de/presse/pressenotizen/bekanntgabe-des-basiszinssatzes-zum-1-juli-2023-anpassung-auf-3-12–912290

Zum Schutz der Beschäftigten regelt die Arbeitsstättenverordung (ArbStättV) in § 3 Abs. 1 ArbStättV die Gefährdungsbeurteilung. Hohe Temperaturen wirken sich nicht nur auf die Konzentration und das Leistungsvermögen aus, sondern können auch körperliche Folgen haben. Damit die Gesundheit der Mitarbeiter nicht gefährdet wird, gelten die „Technische Regeln für Arbeitsstätten“ (ASR A3.5 – Raumtemperaturen).

Bis 26 °C handelt es sich um normale Raumtemperaturen. Klettert das Thermometer darüber, sollte der Arbeitgeber bereits handeln. Bei mehr als 30°C müssen wirksame Maßnahmen ergriffen werden, z.B. Lüften, das Schließen von Rollos und der Einsatz von Ventilatoren. Insbesondere müssen kühlende Getränke bereitgestellt werden. Bei mehr als 35 °C darf nur noch gearbeitet werden, wenn der Arbeitgeber technische bzw. organisatorische Maßnahmen ergreift, wie z.B. Luftduschen oder Entwärmungsphasen (= Pausen zum Abkühlen). Arbeiten ist auch mit persönlicher Schutzausrüstung erlaubt, z.B. Hitzeschutzkleidung.

Dabei sollten strengere Ausnahmeregelungen für besondere Gruppen von Beschäftigten im Blick behalten werden. Dazu zählen zum Beispiel Schwangere oder Menschen mit Vorerkrankungen (z.B. Herz-Kreislauf-Erkrankungen).

Zum 01.01.2023 ist das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) in Kraft getreten. Damit wurde die EU-Richtlinie (DAC 7 vom 22.03.2021) umgesetzt und umfassende Meldepflichten für Online-Plattformen eingeführt.

Für Plattformbetreiber maßgeblich ist, ob Ihre Plattform von den Meldepflichten betroffen ist und wenn ja, ob gegebenenfalls Befreiungen möglich sind. Unterschieden wird hier in Plattformen, die online den Kontakt und das Geschäft zwischen Anbieter und Käufer möglich machen oder eigene Web-Shops. Händler, die ihre eigenen Waren oder Dienstleistungen über ihren eigenen Online-Shop anbieten, sind nicht von der Verpflichtung betroffen.

Dies gilt wiederrum nicht für Händler, die in eigenem Namen für fremde Rechnung anbieten (Kommission). Anders sieht es jedoch für Plattformen aus, die nur Werbung, Links auf entsprechende Anbieterseiten oder eine bloße Auflistung enthalten – die also ohne „Kauf-Button“ oder ähnlichem gestaltet sind.

Die Plattformbetreiber melden in einem ersten Schritt relevante Daten der Plattform und der meldepflichtigen Anbieter. In einem zweiten Schritt werden die gemeldeten Daten von der jeweiligen Steuerbehörde an die Finanzämter der Anbieter zur Auswertung weitergegeben. Die Meldepflicht gilt EU-weit, allerdings können Meldungen auch für sog. qualifizierte Plattformbetreiber aus Drittstaaten verpflichtend sein.

Deshalb sollten die vorliegenden Daten und Verträge sowie die technischen Umstände für die Bestimmung der Meldepflicht geprüft werden. Ebenso sollte geprüft werden, ob die Informationspflicht eingehalten wurde. Die Meldung für ein Kalenderjahr muss spätestens bis 31. Januar des Folgejahres elektronisch an das BZSt übermittelt werden, also erstmalig für 2023 bis spätestens 31.01.2024. Bei einer Mehrfach-Meldepflicht in mehreren EU-Mitgliedsstaaten besteht ein Wahlrecht, an welche Behörde übermittelt wird.

Gegen einen Steuerbescheid kann als Rechtsbehelf ein Einspruch eingelegt werden. Dabei kommt es auf die wirksame Bekanntgabe des Bescheids an. Für die überwiegende Zahl der Steuerbescheide gilt die Drei-Tages-Fiktion. Ein Steuerbescheid gilt ab dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Grundsätzlich zählt also der Poststempel. Auch beim Datenabruf eines Bescheids in elektronischer Form gilt die Drei-Tages-Fiktion. Maßgebend ist das Datum der Benachrichtigungs-E-Mail.

Im Rahmen der Bescheiddatenübermittlung bei ELSTER ist es allerdings auch möglich, Bescheiddaten zusätzlich nur zum Abgleich mit den übermittelten Daten „abzuholen“. Abweichungen sind hier auf den ersten Blick erkennbar. In der Regel stehen die Daten am gleichen Tag zur Verfügung.

Ein Einspruch, der aufgrund eines sofortigen Abgleichs mit den abgeholten Daten noch vor Bekanntgabe des Bescheids eingelegt wird, ist jedoch unzulässig. Darauf muss die Finanzbehörde auch hinweisen. Allerdings kommt hier Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gem. § 110 AO in Betracht.

Ein Grundstückseigentümer hatte ohne Genehmigung eine Photovoltaikanlage auf dem Dach seines unter Denkmalschutz stehenden Hauses installieren lassen. Die Denkmalschutzbehörde ordnete den Rückbau der Anlage an. Der PV-Betreiber, der die Anlage auf der Dachseite anbrachte, die von der Straße abgewandt war, fand das unverhältnismäßig und zog vor das Verwaltungsgericht (VG) Braunschweig. Er bekam vorläufigen Rechtschutz.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen lehnte anschließend jedoch den vorläufigen Rechtschutz ab. Auch wenn Photovoltaikanlagen auf Denkmalschutzobjekten nicht grundsätzlich ausgeschlossen sind, bedürfe es laut Gericht einer Einzelfallprüfung, in der auch Fragen der Gestaltung hinsichtlich der denkmalschutzrechtlichen Belange einfließen müssen. Die Stadt Goslar durfte den Abbau verlangen, da die nicht genehmigte Anlage z.B. farblich unauffälliger hätte gestaltet werden können, so dass der Altstadt-Bereich des UNESCO-Weltkulturerbe nicht optisch beeinträchtigt wird.

Baden-Württemberg hatte als Vorreiter im Jahr 2021 ein anonymes Hinweisgebersystem eingeführt. Ziel der grünen Landesregierung war, eine verbesserte Verfolgung von Steuerbetrug und damit mehr „Steuergerechtigkeit“. Anonyme Anzeigen konnten bisher nur telefonisch, schriftlich, persönlich oder z.B. per Mail angenommen werden.

In einem ersten Überblick für 2022 ergab sich, dass das Portal fleißig genutzt wurde und von anonymen Hinweisgebern sind 3.068 Mitteilungen eingegangen. Immerhin 89 Verfahren wurden daraufhin eingeleitet, was einer Quote von 2,9 Prozent entspricht. Jedoch ist die Verfolgungsquote von Steuerbetrügern im Vergleich mit den anonymen Hinweisen auf nicht digitalem Weg mit 6,6 Prozent mehr als doppelt so hoch.

Nach dem Baden-Württembergischen Beispiel wollen nun allerdings auch andere Bundesländer eine Steuersünderplattform oder ein digitales Steuersünderpostfach einrichten. Besonders die erleichterte Kommunikation auf digitalem Weg mit der Möglichkeit für Rückfragen macht ein solches Portal für die Finanzverwaltung attraktiv.