Nach einer Änderung des Wohnungseigentümergesetzes sollten Immobilieninhaber ab 01.12.2022 einen Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter haben. Der Gesetzgeber hat nun die Frist um zwölf Monate verschoben, da der Abschluss durch die verantwortlichen Stellen nicht für alle Verwalter bis Ende November möglich gewesen wäre. Dies soll ohne Engpässe bis zum 01.12.2023 gewährleistet werden. Das Zertifikat muss an einer IHK durch Prüfung erworben werden. Bestimmte Personen, wie Immobilienfachwirte, Volljuristen oder Immobilienkaufleute müssen keine Prüfung ablegen und gelten den zertifizierten Verwaltern gleichgestellt. Verwalter, die bereits am 01.12.2020 eine Wohnungseigentümergemeinschaft betreuten, gelten bis 01.06.2024 als zertifiziert.

Die Regierung hat nochmals 1,8 Milliarden Euro für weitere Preisbremsen veranschlagt. Unterstützt werden sollen mit dem Geld nun auch Haushalte, die mit Pellets, Heizöl oder Flüssiggas heizen, da auch diese von enormen Kostensteigerungen betroffen sind. Der Staat möchte 4/5 eines über dem Doppelten liegenden Rechnungsbetrags übernehmen. Maßgebend sind die Rechnungen vom 01.01. bis 01.12.2022 im Vergleich zu 2021. Die diesjährige Rechnung bis 01.12. muss also mindestens doppelt so hoch sein wie die Vergleichsrechnung aus dem Vorjahr. Zudem muss der Betrag, der über dem Doppelten liegt, mindestens 100 Euro betragen. Höchstens sollen so pro Einzelfall 2.000 Euro erstattet werden können.

Geplant ist auch eine Obergrenze für die Energieerzeugungsunternehmen, die 90 % der Erlöse abgeben müssen, die über den Bezugskosten zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 7,5 Cent bzw. 9 Cent liegen. Geförderte Unternehmen dürfen ab einer bestimmten Unterstützung ihre Bonuszahlungen nicht anheben und müssen 90 % der Arbeitsplätze bis April 2025 erhalten oder alternativ Investitionen vorweisen.

Nach kurzer Zeit ging eine Beziehung in die Brüche und der Mann forderte von seiner Expartnerin aus diesem Grund Diamant-Ohrringe und 200.000 Euro zurück, die er für Reisen und Luxuseinkäufe ausgegeben hatte. Diese Forderung wurde aber durch das Oberlandesgericht Frankfurt zurückgewiesen. Schenkungen können nur bei grobem Undank des Beschenkten widerrufen werden. Ein Beziehungsende bzw. ein Liebesaus reiche dafür nicht.

Hartz IV dürfte bald Geschichte sein. Der Bundesrat hat der neuen Grundsicherung namens „Bürgergeld“ zugestimmt und der staatlichen Unterstützung von bedürftigen Geringverdienern damit den Weg geebnet. Anspruch haben Menschen, die erwerbsfähig und bedürftig sind.

Zum 01.01.2023 bekommt ein Alleinstehender monatlich 502 € Regelsatz. Für den Partner gibt es 451 €, für die Kinder gestaffelt nach Alter 420 € (14 bis 17 Jahre), 348 € (6 bis 13 Jahre) und 318 € für die Kleinsten.

Das Vermögen der Betroffenen bleibt bis 40.000 € für den Berechtigten und 15.000 € für jede weitere Person unberücksichtigt.

Für eine bestimmte Anfangszeit sollen zudem Kosten für die Unterkunft in tatsächlicher Höhe und Heizkosten in angemessener Höhe übernommen werden, damit sich Betroffene auf die Stellensuche konzentrieren können.

Für Sanktionen bei einer Pflichtverletzung gibt es einen 3-Stufen-Plan. Die Unterstützung wird um 10 % verringert für die erste Pflichtverletzung in einem Monat, um 20 %für die zweite in zwei Monaten und um 30 % bei der dritten in drei Monaten. Diese Regelung gilt von Anfang an, ohne Schonfrist.

Vor dem BGH gelandet ist erneut ein Bausparkassenvertrag mit seinen Gebühren.

Eine Sparerin sah es nicht ein, in der Ansparphase Servicegebühren an die BHW-Bausparkasse zu bezahlen. Der BGH urteilte am 15.11.2022: Servicepauschalen während der Ansparphase in Form eines Jahresentgeltes sind nicht rechtens und mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung für Bausparen unvereinbar. Die Bausparer werden entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Die Bausparkasse hatte Kosten auf die Klägerin abgewälzt, die sie selbst aufgrund einer eigenen gesetzlichen Verpflichtung zu erbringen hat. Laut einem früheren BGH-Urteil aus 2021 dürfen Servicepauschalen auch nicht nachträglich eingeführt werden. Betroffene Sparer sollten daher ihre Verträge daraufhin überprüfen, ob ggf. ein unzulässiges Jahresentgelt erhoben wurde und dieses zurückfordern.

Seit 17.11.2022 ist die Antragstellung für die Dezember-Soforthilfe möglich.

Um die 1.500 Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen haben einen Anspruch auf Erstattung oder Vorauszahlung.

Endverbraucher müssen hingegen keinen Antrag stellen. Gaskunden erhalten die Vorauszahlung für einen Monat des im September 2022 geschätzten Jahresverbrauchs unter Zugrundelegung des Gaspreises für Dezember 2022. Begünstigt sind private Haushalte, kleine und mittelständige Unternehmen sowie gemeinnützige, medizinische und ähnliche Einrichtungen, die nicht mehr als 1,5 Mio kWh Gas im Jahr verbrauchen. Sie erhalten eine Erstattung oder werden von der Vorauszahlungspflicht für Dezember befreit.

Bei der Wärmeversorgung beträgt die Entlastung für begünstigte Endverbraucher pauschal einen Monatsabschlag auf der Basis für September 2022 zuzüglich 20 %.

In einer Pressemitteilung hat die Bundesregierung am 28.10.2022 mitgeteilt, dass durch die neu beschlossene und vom Bundesrat abgesegnete BAföG-Reform viele Verbesserungen auf den Weg gebracht wurden. Studierende, Schüler und Schülerinnen werden bereits ab dem Wintersemester 2022/2023 besser entlastet.

So beträgt der Förderhöchstbetrag statt 861 € nun 934 €. Außerdem wurde die Altersgrenze für den Beginn der Ausbildung auf 45 Jahre erhöht. Auch die Freibeträge für das Elterneinkommen werden um 20,75 % von 2.000 € auf 2.415 € angehoben. Hinzu kommt ein höherer Vermögensfreibetrag von 15.000 € für unter 30-Jährige und 45.000 € für Studierende und Schüler/innen ab 30 Jahren. Für Auslandsstudiengebühren werden die Zuschläge von 4.600 € auf 5.600 € angehoben. Der Wohnzuschlag beträgt darüber hinaus 360 € statt 325 €. Die Antragstellung wird außerdem erleichtert, da die e-Id-Funktion des Personalausweises oder ein Ausdruck nicht mehr notwendig sind.

Nach fünf Jahren stabilen Beitragssatzes von 4,2 % wird nun auch die Abgabe für die Künstlersozialkasse angehoben. Konnte in den beiden Vorjahren die Corona-Politik den Beitragssatz noch halten, ist die Anhebung von 19 % jetzt deutlich spürbar. Empfänger von künstlerischen Leistungen sind nun zu einer Künstlersozialabgabe von 5 % verpflichtet. Die Abgabepflicht betrifft bestimmte Unternehmen. Dies sind Verwerter, wie z.B. Presseagenturen, Verlage, Galerien, Rundfunk, Theater, Fernsehen usw. aber auch Eigenerwerber, das sind Unternehmen, die für Ihre Werbung und Öffentlichkeitsarbeit Aufträge an Künstler und Publizisten vergeben. Zudem sind alle Unternehmer betroffen, die nicht nur gelegentlich künstlerische Leistungen nutzen, um dadurch Einnahmen zu erzielen.

Ein eingeschränktes Fahrvergnügen muss nicht von einem Unfallverursacher ausgeglichen werden. Aufgrund eines Unfalls konnte ein Porschefahrer während der Reparatur seinen Porsche 911 nicht nutzen. Nachdem der gegnerische Unfallfahrer zu Zahlungen für Reparaturkosten, Auslagen usw. in Höhe von über 40.000 € verurteilt wurde, verklagte der Autobesitzer ihn auf weitere Zahlungen für „Vorhaltekosten“ bzw. einer „Nutzungsausfallentschädigung“, da er nur einen Ford Mondeo als Ersatzauto für die sonst mit dem Porsche durchgeführten Fahrten hatte. Dies verneinte der Bundesgerichtshof allerdings und hielt die Fahrten mit dem Mittelklassewagen für vertretbar. Laut Gericht lagen weder Vorhaltekosten vor, noch konnte eine Nutzungsausfallentschädigung verlangt werden – auch wenn das vergleichbare Fahrvergnügen beim Ford Mondeo fehlt.

Zuwiderhandlungen gegen betriebsinterne Arbeitsanweisungen zur Informationssicherheit sollten nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Datenschutzrichtlinien sind unbedingt einzuhalten. Verstöße können Abmahnungen und letztendlich eine Kündigung zur Folge haben. Dies musste eine Kreditsachbearbeiterin schmerzlich am eigenen Leib erfahren. Ihr Gruppenleiter war auf Antrag während eines Firmenumzugs für ihren Schreibtisch zuständig, da die Mitarbeiterin krankheitsbedingt nicht anwesend war. Im Zuge dessen waren mehrere unverschlossene Kundendateien am Arbeitsplatz aufgetaucht. Weil die Angestellte bereits vorher die „Clean Desk Policy“ – also die Sicherheitsrichtlinie ihres Arbeitgebers nicht eingehalten hatte und dafür abgemahnt wurde, erhielt sie nun die Kündigung. Das Landesarbeitsgericht Sachsen sah diese aufgrund der tiefgreifenden Pflichtverletzungen als rechtens an.