Für Verbraucherbauverträge ist gem. § 650i Abs. 2 BGB seit 2018 die Textform vorgeschrieben. Dies bedeutet zwar, dass keine Unterschrift notwendig ist, jedoch eine lesbare Erklärung vorliegen muss, die auch auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden dürfte. Eine E-Mail würde dieser Formvorschrift genüge tragen. Zum Verhängnis wurde dies für einen Bauunternehmer, der sein Honorar für einen Werklohn von gut 80.000 Euro einforderte. Die Bauherrin weigerte sich zu zahlen und begründete dies mit Baumängeln. Da sie zwar ein schriftliches Angebot erhalten hatte, dieses jedoch nur mündlich zusagte, war der Bauvertrag von vornherein nichtig und es fehlte an einer vertraglichen Grundlage für die Berechnung eines Werklohns. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) mit Urteil vom 01.02.2023 (Az. 2 U 20/23).

Lohnbuchhaltung ist keine Rechtsberatung, sondern eine Hilfeleistung bei der Erfüllung der Buchführungspflichten. Dies stellte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 08.02.2024 klar (Az. IX ZR 137/22).

Im Streitfall ging es um eine GmbH, die drei Geschäftsführer angestellt hatte. Die mit der Lohnbuchhaltung beauftragte Partnerschaftsgesellschaft, die aus Rechtsanwälten und Steuerberatern bestand, hatte die Geschäftsführerverträge entworfen und auch den Gesellschaftsvertrag vorliegen. Dabei wurde von einer Sozialversicherungsfreiheit der Geschäftsführer ausgegangen. Nach einer Sozialversicherungsprüfung ergab sich jedoch das Gegenteil und eine Nachforderung von 258.325,55 Euro.

Die Sache wurde zur weiteren Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, denn die Frage zur Klärung der Sozialversicherungspflicht wird nicht von einem einfachen Lohnbuchhaltungsmandat erfasst. Allerdings muss der beauftragte Lohnbuchhalter auf die Klärung hinwirken, wenn die Einstufung nicht zweifelsfrei ist.

 

Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Richtlinie, die den monatlichen Unterhaltsbedarf von Kindern aufschlüsselt. Da der gesetzlichen Mindestunterhalt gestiegen ist, wurde auch die Düsseldorfer Tabelle erneut angepasst.

Danach beträgt der Mindestunterhalt beträgt ab 2024:

  • für Kinder unter sechs Jahren 480 Euro (vorher 437 Euro)
  • für Kinder ab sechs bis unter 12 Jahren 551 Euro (vorher 502 Euro)
  • für Kinder ab 12 bis unter 18 Jahren 645 Euro (vorher 588 Euro)
  • für Kinder ab 18 Jahren im elterlichen Haushalt 689 Euro (vorher 628 Euro)

Mindestunterhalt zahlen Elternteile nun mit einem Nettoeinkommen bis zu 2.100 Euro. (2023 noch bis 1.900 Euro). Für Mütter oder Väter mit einem höheren Einkommen, ergeben sich entsprechend höhere Unterhaltssätze. Bis 11.200 Euro (vorher 11.000 Euro) steigt der Mindestbedarf laut Düsseldorfer Tabelle. Über 11.200 Euro Einkommen erfolgt eine Prüfung des Einzelfalls. Um den tatsächlichen Betrag zu erhalten, darf das halbe Kindergeld abgezogen werden. Außerdem ist der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen.

Wegen ernsthafter Zweifel an der Rechtmäßigkeit und Verfassungsmäßigkeit hinsichtlich der Bewertungsregeln des neuen Grundsteuer- und Bewertungsrechts hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz die Vollziehung von zwei Grundsteuerwertbescheiden ausgesetzt. Fraglich ist insbesondere die Art und Weise, wie Bodenrichtwerte ermittelt werden. Außerdem bestehen Bedenken dergestalt, ob der Gleichheitsgrundsatz verletzt sein könnte.

In beiden Streitfällen ging es jeweils um eine Grundsteuerwertfeststellung im Bundesmodell für ein Einfamilienhaus mit zwei unterschiedlichen Ausgangssituationen. Laut FG Rheinland-Pfalz betreffe der Rechtschutz explizit zwei Einzelfälle. Es wurde jedoch wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfragen die Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Problematisch gesehen werden etwaige Wertverschiebungen und die Ermittlung der Bodenrichtwerte.

 

Das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) vom 10.08.2021 hat das Recht der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) modifiziert, indem es die GbR mit Rechts- und Handlungsfähigkeit ausgestattet hat und so an die wirtschaftlichen und rechtlichen Gegebenheiten der heutigen Zeit angepasst hat.

Das Gesetz trat zum 1.1.2024 in Kraft. Parallel dazu mussten auch zahlreiche Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) angepasst werden. Folgende wichtige Regelungen sind betroffen:

 

  • § 14a AO Definition des Begriffs „Personenvereinigung“ ohne Rechtspersönlichkeit: Die Aufzählung in § 14a AO ist nicht abschließend. Außerdem fallen Personenvereinigungen mit Rechtspersönlichkeit (z.B. AG, GmbH, e.V.) nicht unter § 14a AO.
  • § 14b AO Verwaltungsakte für im jeweiligen Staat rechtsfähige ausländische Körperschaften sind an auch diese zu richten. Dies gilt unabhängig von der Rechtsfähigkeit im Inland, z.B. Limited.
  • § 34 AO Die steuerlichen Pflichten sind bei rechtsfähigen Personenvereinigungen von den gesetzlichen Vertretern zu erfüllen, z.B. die Buchführungs-, Erklärungs-, Mitwirkungs- und Auskunftspflicht sowie die Verpflichtung, Steuern zu zahlen und die Vollstreckung in dieses Vermögen zu dulden.
  • § 39 AO Ertragssteuerlich ergeben sich keine Änderung bei der Zurechnung von Wirtschaftsgütern und das Gesamthandsprinzip ist unverändert anzuwenden.
  • § 79 AO Personenvereinigungen sind nicht selbst, sondern nur durch die in § 34 AO bezeichneten Personen handlungsfähig.
  • § 181 AO Die Erklärungen hat vorrangig die rechtsfähige Personenvereinigung abzugeben. Für 2024 und 2025 befreit die Abgabe durch einen Gesellschafter bzw. Gemeinschafter oder Geschäftsführer die Personenvereinigung noch von der Abgabepflicht.
  • § 183 AO Ab 01.01.2024 muss die Bekanntgabe von Verwaltungsakten (z.B. Bescheide) und Mitteilungen im Zusammenhang mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung an die rechtsfähige Personenvereinigung erfolgen. Dies gilt für alle offenen Zeiträume. Allerdings ist in den Jahren 2024 und 2025 auch noch eine Bekanntgabe nach alter Regelung an den bisherigen Empfangsbevollmächtigten wirksam.
  • § 352 AO Einspruchsbefugt ist im Grundfall nur die rechtsfähige Personenvereinigung. Jedoch gilt für vor dem 01.01.2024 wirksam gewordene Feststellungsbescheide zusätzlich die Einspruchsbefugnis nach altem Recht. Davon sind ebenfalls nach dem 31.12.2023 und vor dem 01.01.2026 an bisherigen Empfangsbevollmächtigten bekannt gegebene Feststellungsbescheide betroffen.

 

Für bestimmte Unternehmen (z.B. Kapitalgesellschaften) besteht die Verpflichtung zur Offenlegung ihrer Rechnungslegungsunterlagen und Jahresabschlüsse. Für nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahre, sind diese dem Unternehmensregister elektronisch zu übermitteln. Dafür sind bestimmte Offenlegungsfristen einzuhalten (i.d.R. ein Jahr ggf. kürzer).

Werden die Fristen nicht eingehalten, folgt ein Ordnungsgeldverfahren. Bei Verstößen gegen Inhalts- oder Formvorschriften, wird auch die Durchführung eines Bußgeldverfahrens geprüft.

Das Bundesamt für Justiz hat nun mit allgemeinem Hinweis bekannt gegeben, dass die Einleitung von Ordnungsgeldverfahren für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2022 für Unternehmen, deren Offenlegungspflicht zum 31.12.2023 endet, in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz vor dem 2. April 2024 nach § 335 des Handelsgesetzbuchs nicht erfolgt. Damit sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.

In der heutigen Zeit werden Bankgeschäfte häufig nur noch digital abgewickelt. Üblicherweise werden die Kontoauszüge nur für eine begrenzte Zeit online von Banken bereitgestellt (90 bis 365 Tage). Daher spielt die Aufbewahrung der digitalen Auszüge eine besondere Rolle. Spätestens, wenn das Finanzamt Zahlungsnachweise verlangt, sind nicht mehr abrufbare und nicht archivierte Kontoauszüge ein Problem. Besteht Buchführungspflicht sind die Belege grundsätzlich mindestens 10 Jahre aufzubewahren und auf Anforderung auch sofort lesbar zu machen. Aber auch Privatpersonen sollten Kontoauszüge mindestens sechs bis zehn Jahre aufbewahren, entweder durch Ausdrucken oder digitales Speichern in einem Ordner, idealerweise auf verschiedenen Speichermedien. Die bei den Banken archivierten Dokumente können zwar grundsätzlich nachträglich angefordert werden, da diese die Auszüge 10 Jahre vorhalten müssen. Dies ist jedoch in der Regel mit hohen zusätzlichen Entgelten verbunden.

 

Die Umsetzung der besser unter Pillar 1 (Säule 1) und Pillar 2 (Säule 2) bekannten globalen Mindestbesteuerung ist ins Stocken geraten. Die Verzögerung beruht auf Bedenken verschiedener Nationen, allen voran den USA. Die von Pillar 1 betroffenen Unternehmen wären zur Hälfte allein amerikanische Konzerne. Dabei geht es in Säule 1 um eine gerechtere Verteilung von Besteuerungsrechten, z.B. bei digitalen Geschäftsfeldern. In Säule 2 soll anschließend eine Mindestbesteuerung von 15 % eingeführt werden. Notwendig für das durch die OECD in Oktober veröffentlichte Übereinkommen zur Einführung der 1. Säule ist jedoch die Zustimmung von mindestens 30 Ländern, die zusammen nicht weniger als 60 % der Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 20 Milliarden Euro und 10 % EBT-Marge vertreten, welche ohne die USA folglich nicht möglich ist. Bisher sind 55 Ländern in die Pläne zur Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung involviert, darunter auch alle 27 EU-Mitgliedsstaaten. Durch die Zweifel der USA ist die Umsetzung von Pillar 1 auf nicht absehbare Zeit aufgeschoben.

Durch das MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts) vom 10.08.2021 wird zum 01.01.2024 die Rechtsfähigkeit der GbR (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts) gesetzlich verankert. Sie wird durch Eintragung im Gesellschaftsregister und dem Namenszusatz „eGbR“ oder „eingetragene Gesellschaft des bürgerlichen Rechts“ erlangt. So kann die Gesellschaft selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Das Vermögen wird der Gesellschaft zugeordnet. Wichtiger Anwendungsfall wird dabei die Möglichkeit von Grundstücksgeschäften durch die Gesellschaft sein, wie auch die Möglichkeit zur Umwandlung.

Da es sich dabei um ein Wahlrecht handelt, ergibt sich in der Praxis grundsätzlich erstmal kein hoher Prüf- und Änderungsaufwand und bestehende Verträge müssen nicht per se geändert werden. Steuerlich werden die Anpassungen im Wachstumschancengesetz vorgenommen, wobei die bisherigen ertragsteuerlich Regelungen auch auf das Gesellschaftsvermögen anzuwenden sind.

Mit dem MoPeG wurden noch weitere Änderungen vorgenommen, wie z.B. die Stärkung der Rechte von Kommanditisten oder die Öffnung von OHG und KG auch für Freiberufler.

Noch bis zum 31.12.2025 gilt für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung, die nicht von der Übergangsregelung gem. § 9 KassenSichV betroffen sind, eine Nichtbeanstandungsregelung. Die Belegausgabepflicht bleibt jedoch bestehen. Somit entfällt auch bis spätestens Ende 2025 die Anwendung der digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung sowie die Meldeverpflichtung.

Außerdem ist bisher noch keine elektronische Übermittlungsmöglichkeit gem. § 146a Abs. 4 AO gegeben. Bis zur Bereitstellung, die gesondert im Bundessteuerblatt Teil I bekannt gegeben wird, ist daher von der Datenübermittlung abzusehen.

Dies hat das BMF (Bundesministerium der Finanzen) mit Schreiben vom 13.10.2023 (IV D 2 – S 0319/20/10002 :010) bekannt gegeben.