Der Bundesfinanzhof (BFH) hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hinsichtlich der von ihm veröffentlichten Richtsatzsammlung zum Beitritt eines Revisionsverfahrens (BFH – X R 19/21) aufgefordert. Fraglich ist, ob die amtliche Richtsatzsammlung eine mögliche Schätzungsgrundlage darstellt und wenn ja, welche Voraussetzungen maßgeblich sind. Im vorliegenden Streitfall ging es um eine Diskothek in einem Großstadtgebiet. Ein Betriebsprüfer nahm Hinzuschätzungen bei den Umsätzen vor. Der Diskothekenbetreiber hatte dagegen im Einspruchsverfahren keinen Erfolg. Im weiteren Klageverfahren orientierte sich das Finanzgericht (FG) Hamburg nur noch an den amtlichen Richtsätzen, was eine niedrigere Hinzuschätzung nach sich zog. Dies genügte dem Kläger jedoch nicht. Zu klären ist nun die Richtsatzsammlung als Schätzgrundlage und die dafür berücksichtigten Daten sowie die Möglichkeit der Überprüfung für die betroffenen Betriebe.

Dass Sie mit Ihrem Schwarzgeschäft Steuerhinterziehung begingen interessierte zwei Geschäftspartner im Streit wenig und sie zogen sogar vor Gericht. Dabei ging es um einen Kaufvertrag über ein Fitnessstudio mit Einrichtung für einen „offiziellen“ Preis von 5.000 Euro. Jedoch wurden zusätzlich 30.000 Euro bar unter der Hand vereinbart. Davon flossen insgesamt bereits 31.000 Euro bevor der Verkäufer vom Vertrag zurücktrat. Er weigerte sich allerdings, den bereits erhaltenen Betrag zurückzuzahlen. Die Käuferin zog vor Gericht. Laut Oberlandesgericht (OLG) Hamm hatte sie jedoch keinerlei Anspruch auf Rückzahlung des bereits beglichenen Kaufpreises, da das Geschäft an sich insgesamt nichtig war.

Stirbt ein Ehegatte und gilt die gesetzliche Erbfolge, so erhält der überlebende Ehepartner die ganze Erbschaft nur, wenn keine Verwandten der ersten und zweiten Ordnung vorhanden sind. Neben dem Ehegatten erben somit nicht nur lebende Kinder und Kindeskinder, sondern auch Eltern oder deren Kinder- und Kindeskinder. Eltern bzw. Geschwister kommen dann zum Zuge, wenn Verwandte erster Ordnung, also eigene Kinder bzw. Abkömmlinge, nicht mehr vorhanden sind.

Bitter zu stehen kam dies einen Mann, der zugunsten seiner Mutter die Erbschaft seines Vaters ausschlug. Alle Erben erster Ordnung fielen so aus der gesetzlichen Erbfolge. Der Sohn nahm an, dass die Mutter Alleinerbin würde und deshalb auch das Alleineigentum an der elterlichen Wohnung erhalten würde. Stattdessen jedoch erbten nun die bisher nicht bekannte Halbgeschwister seines Vaters.

Eine Anfechtung war laut Bundesgerichtshof nicht möglich, da es sich hier lediglich um den Irrtum über den Grund der abgegeben Ausschlagungserklärung handelte. Die Ausschlagung des Mannes war somit wirksam.

Haben die Inhaltsstoffe die beim Drucken und Kopieren freigesetzt werden eine gesundheitsgefährdende Wirkung oder nicht? Diese Frage beschäftigt seit Jahren die Gemüter. Laut aktuellem Stand und durchgeführten Studien soll dies nicht der Fall sein. So gilt eine Erkrankung aufgrund der Belastung durch eine Toner-Emission auch nicht als Berufskrankheit und wird auch nicht wie eine solche anerkannt, da ein Zusammenhang nicht nachgewiesen werden kann.

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hatte nun im Fall einer Beschäftigten zu entscheiden, die als Chefsekretärin an ihrem Arbeitsplatz mehrere Drucker und ein Faxgerät hatte, deren Tonerkartuschen auch von ihr selbst zu wechseln waren. Sie erkrankte unter anderem an Multiple Sklerose (MS). Hinzu kamen viele gesundheitliche Störungen und Krankheitsfelder, welche die Klägerin einer Schwermetallvergiftung aufgrund der Toner-Emission zuschrieb. Das Landessozialgericht (LSG) hat einen Zusammenhang jedoch verneint und wies die Klage ab. Revision wurde nicht zugelassen.

Richtiger Adressat einer Prüfungsanordnung nach Insolvenzeröffnung ist nach einem Urteil des FG München der Insolvenzverwalter.
Im entschiedenen Fall war die Klägerin eine KG, über deren Vermögen im November 2011 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Eine Rechtsanwältin wurde zur Insolvenzverwalterin bestellt. Im Jahr 2019 erließ das Finanzamt Betriebsprüfungsanordnungen für die Jahre 2012 und 2013. Diese waren an die Rechtsanwältin (nicht in ihrer Stellung als Insolvenzverwalterin) adressiert und führten aus, dass bei der KG eine Außenprüfung durchgeführt werden soll. Weiter wurde ausgeführt, dass die Prüfungsanordnungen an die Rechtsanwältin als Empfangsbevollmächtigte für und gegen alle Feststellungsbeteiligten ergehen.
Gegen die Prüfungsanordnungen legte die Klägerin Einspruch ein. Sie vertrat die Ansicht, diese seien falsch, da der Adressat der Anordnung unzutreffend sei. Das Finanzamt wies den Einspruch zurück, sodass Klage erhoben wurde.
Das zuständige FG München gab der Klage als Feststellungsklage statt. Es stellt fest, dass die Prüfungsanordnungen nichtig gewesen sind.
Nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bei einer Personengesellschaft ist eine Prüfungsanordnung nach der Rechtsprechung des BFH an den Insolvenzverwalter zu richten. Das gilt für Zeiträume vor und nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Nach der Eröffnung des Verfahrens ist der Insolvenzverwalter Bekanntgabe- und Inhaltsadressat einer solchen Anordnung. Die Entscheidung ist rechtskräftig; die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.

Ob Hotelbuchung oder Hundefutter, im Internet gibt es mittlerweile fast alles unkompliziert mit ein paar Klicks. Um die Besteuerung sicherzustellen, gibt es seit Jahresbeginn neue Meldepflichten für Plattformbetreiber. Dabei wurde mit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) eine EU – Richtlinie umgesetzt.
Die Meldepflicht gilt EU-weit, allerdings können Meldungen auch für sog. qualifizierte Plattformbetreiber aus Drittstaaten verpflichtend sein. Bestimmte Anbieter sind davon freigestellt. Dazu zählen z.B. Plattformen mit weniger als 30 Fällen und unter 2.000 € im Meldezeitraum je Plattform. Der Meldezeitraum ist das Kalenderjahr. Betreiber müssen die Meldung bis zum 31.01. des Folgejahres abgeben, wenn sie nicht freigestellt sind. Gemeldet werden die Daten dabei unabhängig davon, ob es sich um gewerbliche oder private Anbieter handelt. Die Geringfügigkeitsgrenze stellt auf die Anbieter ab und gilt pro Plattform.

Eine gekündigte Arbeitnehmerin begehrte mit Kündigungsschutzklage die Aufhebung der Kündigung. Hintergrund war die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin aus betriebsbedingten Gründen. Allerdings hatte sich diese bereits durch eine vorangegangene Ausschreibung genau für die Stelle der gekündigten Mitarbeiterin um Ersatz gekümmert. Dies würde der Kündigung aus betriebsbedingten Gründen widersprechen. Die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes schied im vorliegenden Fall jedoch aus, da nicht mehr als 10 Vollzeitkräfte bei der Arbeitgeberin beschäftigt waren. Dass diese mit der Angabe von „betriebsbedingten Gründen“ den wahren Kündigungsgrund nicht offengelegt hatte, war unerheblich, da sie weder zur Begründung verpflichtet war noch gegen Treu und Glauben verstoßen hatte. Die Arbeitgeberin wollte die Klägerin in Ihrem beruflichen Fortkommen nicht beeinträchtigen.

Arbeitnehmer mit einem aktiven Dienstverhältnis am 01.09.2022 bekamen die Energiepreispauschale (EPP) für Erwerbstätige grundsätzlich mit dem Arbeitslohn ausbezahlt. Verlangt nun ein Arbeitnehmer die unterbliebene Auszahlung, muss er den Finanzrechtsweg bestreiten, da die Arbeitsgerichte nicht zuständig sind. Das Einkommensteuergesetz normiert in § 120 EStG die Energiepreispauschale (EPP) als Abgabenangelegenheit. Das Arbeitsgericht in Lübeck hat am 01.12.2022 ein Verfahren einer Arbeitnehmerin dahingehend verwiesen. Gegen den Beschluss wurde Beschwerde eingelegt. Zu beachten ist jedoch, dass die Energiepreispauschale für Rentner mit 300 € und Studenten mit 200 € jeweils nicht im Einkommensteuergesetz geregelt sind. Für solche Verfahren ist der Verwaltungsrechtsweg einzuschlagen. Dahingegen betreffen Streitigkeiten der Inflationsausgleichsprämie keinen öffentlich-rechtlichen Anspruch. Das Einkommensteuergesetz regelt lediglich die Steuerfreiheit, der mit dem Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gas und Wäre eingeführten steuerfreien Zusatzleistung durch den Arbeitgeber.

Die Ampel-Koalition hat mit einer kurzfristigen und einer mittelfristigen Energiesparänderungsverordnung den Bürgern und Unternehmen Verpflichtungen zum Energiesparen auferlegt. Demnach besteht vom 01.09.2022 bis 28.02.2023 ein Verbot der Beleuchtung von öffentlichen Nichtwohngebäuden und Baudenkmälern. Werbeanlagen dürfen von 22 bis 6 Uhr nicht leuchten und blinken. Außerdem dürfen Schwimm- und Badebecken nicht mit Gas oder Strom beheizt werden, außer zur Vermeidung von Frostschäden im Außenbereich.

Vom 01.10.2022 bis 30.09.2024 sind Hausherren verpflichtet, ihre Gasheizungen zu prüfen und bei ineffizienten Einstellungen zu optimieren und ineffiziente Heizungspumpen zu wechseln. Zudem wird ein hydraulischer Abgleich für große Gebäude mit Gasheizungssystemen verpflichtend. Überdies müssen Unternehmen mit einem hohen Energieverbrauch von über 10 Gigawattstunden (GWh) weitere Energiesparmaßnahmen umsetzen, die aus einem durchgeführten Energieaudit resultieren sollen.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat Klage gegen die Deutsche Post eingereicht. Mit Erfolg prozessierte der vzbv vor dem Landgericht Köln. Er war der Meinung, dass das Verfallsdatum von 14 Tagen für eine mobile Briefmarke nicht rechtens ist. Auch das Landgericht sah durch diese Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post eine Benachteiligung der Verbraucher. Drei Jahre beträgt die gesetzliche Verjährung im Gegensatz zu der sehr kurzen Verfallsdauer. Eine digitale Briefmarke besteht aus einem Code, der über eine App gekauft werden kann. Dieser Porto-Code wird zum Frankieren des Briefs bzw. der Postkarte verwendet. Ob die kurze Frist von 14 Tagen zulässig ist, ist jedoch weiterhin fraglich, da die Post gegen das Urteil Berufung eingelegt hat.