Nach einer Änderung des Wohnungseigentümergesetzes sollten Immobilieninhaber ab 01.12.2022 einen Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter haben. Der Gesetzgeber hat nun die Frist um zwölf Monate verschoben, da der Abschluss durch die verantwortlichen Stellen nicht für alle Verwalter bis Ende November möglich gewesen wäre. Dies soll ohne Engpässe bis zum 01.12.2023 gewährleistet werden. Das Zertifikat muss an einer IHK durch Prüfung erworben werden. Bestimmte Personen, wie Immobilienfachwirte, Volljuristen oder Immobilienkaufleute müssen keine Prüfung ablegen und gelten den zertifizierten Verwaltern gleichgestellt. Verwalter, die bereits am 01.12.2020 eine Wohnungseigentümergemeinschaft betreuten, gelten bis 01.06.2024 als zertifiziert.

Nach kurzer Zeit ging eine Beziehung in die Brüche und der Mann forderte von seiner Expartnerin aus diesem Grund Diamant-Ohrringe und 200.000 Euro zurück, die er für Reisen und Luxuseinkäufe ausgegeben hatte. Diese Forderung wurde aber durch das Oberlandesgericht Frankfurt zurückgewiesen. Schenkungen können nur bei grobem Undank des Beschenkten widerrufen werden. Ein Beziehungsende bzw. ein Liebesaus reiche dafür nicht.

Vor dem BGH gelandet ist erneut ein Bausparkassenvertrag mit seinen Gebühren.

Eine Sparerin sah es nicht ein, in der Ansparphase Servicegebühren an die BHW-Bausparkasse zu bezahlen. Der BGH urteilte am 15.11.2022: Servicepauschalen während der Ansparphase in Form eines Jahresentgeltes sind nicht rechtens und mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung für Bausparen unvereinbar. Die Bausparer werden entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Die Bausparkasse hatte Kosten auf die Klägerin abgewälzt, die sie selbst aufgrund einer eigenen gesetzlichen Verpflichtung zu erbringen hat. Laut einem früheren BGH-Urteil aus 2021 dürfen Servicepauschalen auch nicht nachträglich eingeführt werden. Betroffene Sparer sollten daher ihre Verträge daraufhin überprüfen, ob ggf. ein unzulässiges Jahresentgelt erhoben wurde und dieses zurückfordern.

In einer Pressemitteilung hat die Bundesregierung am 28.10.2022 mitgeteilt, dass durch die neu beschlossene und vom Bundesrat abgesegnete BAföG-Reform viele Verbesserungen auf den Weg gebracht wurden. Studierende, Schüler und Schülerinnen werden bereits ab dem Wintersemester 2022/2023 besser entlastet.

So beträgt der Förderhöchstbetrag statt 861 € nun 934 €. Außerdem wurde die Altersgrenze für den Beginn der Ausbildung auf 45 Jahre erhöht. Auch die Freibeträge für das Elterneinkommen werden um 20,75 % von 2.000 € auf 2.415 € angehoben. Hinzu kommt ein höherer Vermögensfreibetrag von 15.000 € für unter 30-Jährige und 45.000 € für Studierende und Schüler/innen ab 30 Jahren. Für Auslandsstudiengebühren werden die Zuschläge von 4.600 € auf 5.600 € angehoben. Der Wohnzuschlag beträgt darüber hinaus 360 € statt 325 €. Die Antragstellung wird außerdem erleichtert, da die e-Id-Funktion des Personalausweises oder ein Ausdruck nicht mehr notwendig sind.

Ein eingeschränktes Fahrvergnügen muss nicht von einem Unfallverursacher ausgeglichen werden. Aufgrund eines Unfalls konnte ein Porschefahrer während der Reparatur seinen Porsche 911 nicht nutzen. Nachdem der gegnerische Unfallfahrer zu Zahlungen für Reparaturkosten, Auslagen usw. in Höhe von über 40.000 € verurteilt wurde, verklagte der Autobesitzer ihn auf weitere Zahlungen für „Vorhaltekosten“ bzw. einer „Nutzungsausfallentschädigung“, da er nur einen Ford Mondeo als Ersatzauto für die sonst mit dem Porsche durchgeführten Fahrten hatte. Dies verneinte der Bundesgerichtshof allerdings und hielt die Fahrten mit dem Mittelklassewagen für vertretbar. Laut Gericht lagen weder Vorhaltekosten vor, noch konnte eine Nutzungsausfallentschädigung verlangt werden – auch wenn das vergleichbare Fahrvergnügen beim Ford Mondeo fehlt.

Ab dem 01. September 2022 gelten striktere Vorgaben zum Energiesparen. Die neue Energiesparverordnung regelt Maßnahmen, um bundesweit den Verbrauch von Strom und Heizwärme zu senken. Unter anderem dürfen öffentliche Gebäude ab September nur noch bis maximal 19 Grad beheizt werden. Die Vorgaben gelten bis Ende Februar 2023

Im Nachgang zur Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung haben sich Klarstellungsbedarf sowie weitere redaktionelle Änderungen ergeben. Die INSIKA-Technik wird nicht nur in Taxis, sondern auch in Mietwagen eingesetzt. Dadurch ist es erforderlich, um die Mietwagen mit den Taxis gleichzustellen, dass auch die Wegstreckenzähler in die Übergangsreglung des § 9 KassenSichV einbezogen werden. In diesem Zusammenhang wird § 9 Absatz 2 KassenSichV gestrichen. In der Datenbank „Measuring Instruments Certificates” der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt sind bereits drei Wegstreckenzähler mit digitalen Schnittstellen aufgeführt. Aufgrund dessen kann davon ausgegangen werden, dass bis zum 1. Januar 2024 mindestens drei Wegstreckenzähler mit digitaler Schnittstelle konformitätsbewertet und am Markt verfügbar sind. Daher bedarf es keiner gesonderten Übergangsregelung.

Testzentren, die Bürgern kostenlose Test auf das Coronavirus anbieten, bekommen von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) die entstandenen Kosten erstattet. Die KV muss nach § 14 Mitteilungsverordnung als mitteilungspflichtige Stelle i. S. v. § 93c Abs. 1 AO die von ihr nach dem 31.12.2020 an nichtöffentliche Leistungserbringer geleistete Zahlungen elektronisch an die Finanzverwaltung übermitteln. Die Frist für die Übermittlung dieser neuen eDaten endete für im Kalenderjahr 2021 erfolgte Zahlungen am 30.4.2022.
Reichen nichtöffentliche Testzentren also ihre Steuererklärungen 2021 beim Finanzamt ein, dürften die gemeldeten Daten mit den Daten der Steuererklärung abgeglichen werden. Bei Differenzen dürften Betriebsprüfungen vorprogrammiert sein.

Auch das Finanzamt muss eine bestimmte Bearbeitungszeit beachten. Wer länger als 6 Monate auf seinen Steuerbescheid warten muss, hat die Möglichkeit, einen sog. Untätigkeitseinspruch einzulegen. Mit diesem können Sie begehren, dass das Finanzamt Ihren Steuerbescheid erlässt. Dies ist in den Fällen möglich, in denen keine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung besteht, z.B. als „Nur“-Arbeitnehmer mit Lohnsteuerabzug in Steuerklasse I. Anders als bei einem Einspruch gegen einen Steuerbescheid müssen Sie für einen Untätigkeitseinspruch auch keine Frist beachten. Allerdings gilt dies nicht, wenn bereits ein Steuerbescheid vorliegt, gegen den Einspruch eingelegt wurde. Hier ist nur noch unter bestimmten Voraussetzungen der Finanzrechtsweg durch Untätigkeitsklage möglich.

Das Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes gewährleistet einen besseren Schutz vor gefälschten, fiktiven oder irreführenden Bewertungen von Waren und Dienstleistungen, die auf Online-Marktplätzen und Vergleichsplattformen angeboten werden. Die Kriterien des Rankings müssen ebenfalls für den Verbraucher ersichtlich sein. Bei Verstößen der Marktplatz- oder Plattformbetreiber sind diese schadensersatzpflichtig.
Außerdem können Waren, die zwar gleichgeartet sind, aber in den verschiedenen EU-Staaten eine unterschiedliche Zusammensetzung und Beschaffenheit haben, nicht mehr einheitlich angeboten werden. Auch Influenzer und Blogger müssen Werbung kennzeichnen und können nicht mehr einfach so Empfehlungen für Produkte abgeben, die sie z.B. von einem Unternehmen bekommen haben.
Das Gesetz verschärft zudem auch die Bedingungen auf Kaffeefahrten. Insbesondere gilt eine bessere Informationspflicht und der Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln, Medizinprodukten und Finanzanlagen wird vollends verboten. Hier drohen neuerdings Bußgelder bis zu 10.000 €. Das Gesetz ist somit ein wichtiger Schritt für Rechtssicherheit im Online-Handel.