Zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmen können sich für die betrieblichen Aufwendungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat gezahlten Umsatzsteuerbeträge rückerstatten lassen. Hierfür müssen die Vergütungsanträge beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bis zum 30.09.2021 gestellt werden. Es genügt der rechtzeitige Eingang des Antrages beim BZSt für die Einhaltung der Frist. Diese Anträge können nur noch ausschließlich elektronisch gestellt werden. Im Regelfall sind dem Antrag Belege beizufügen, wenn das Entgelt für den Umsatz oder die Einfuhr mindestens 1.000 Euro bzw. bei Benzinrechnungen mindestens 250 Euro beträgt. Die beantragte Vergütung muss mindestens 400 Euro betragen

Wenn ein Gastwirt Steuerschulden hat, so kann er seine Konzession für seinen Imbiss verlieren. Dies hat das Verwaltungsgericht Mainz entschieden. Auch wenn er seine Steuererklärungen nachreicht, dann bestehen weiter Zweifel an seiner Zuverlässigkeit. Der Entzug der Konzession durch die Stadt Mainz war daher rechtens.

Wer fremde Personen in der Öffentlichkeit gezielt fotografiert, ohne zuvor deren Einverständnis eingeholt zu haben, läuft Gefahr, eine Geldbuße aufgebrummt zu bekommen.

Betroffen war hier ein Mann, welcher aus dem Auto heraus auf einem Parkplatz Bilder von zwei ihm unbekannten jungen Frauen mit dem Handy gemacht haben soll. Die Frauen hatten nicht eingewilligt.

Zu welchem Zweck die Aufnahmen getätigt wurden, ist irrelevant. Die Behauptung, die Bilder allein zur Privatnutzung verwenden zu wollen, hilft also nicht weiter. Denn die so genannte Haushaltsausnahme der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) greift hier nicht, so das Amtsgericht Hamburg.
Zwar sollten Fotografien aus dem ausschließlich persönlichen und/oder familiären Bereich aus dem Anwendungsbereich der DS-GVO ausgenommen sein. In diesem Zusammenhangkomme es aber nicht darauf an, mit welchem Ziel die Bilder gemacht wurden. Vielmehr verlasse bereits die Erstellung, mithin die Anfertigung von Bildern fremder Personen in der Öffentlichkeit, den privaten Raum.

Müssen vor Ausbruch der COVID-19-Pandemie gebuchte Hotelzimmer pandemiebedingt storniert werden, kann dies eine hälftige Teilung der Buchungskosten rechtfertigen. Das hat der Oberlandesgericht Köln entschieden. Die seitens der Klägerin eingelegte Berufung hatte teilweise Erfolg. Nach Auffassung des Senats hat die Klägerin Anspruch auf eine hälftige Teilung der Buchungskosten. Mit der pandemiebedingten Absage der Messe FiBo sei der Klägerin ein unverändertes Festhalten am Vertrag einschließlich des mit der Ausübung des vertraglichen Stornierungsrechtes entstandenen Rückabwicklungsschuldverhältnisses unzumutbar geworden. Das Auftreten der Pandemie mit weitreichenden staatlichen Eingriffen in das wirtschaftliche und soziale Leben bedeute daher eine schwerwiegende Änderung der für die Vertragsabwicklung vorgestellten Umstände. Es sei der Klägerin daher auch nicht zuzumuten, das Risiko alleine zu tragen. Bei dieser Sachlage erscheine eine hälftige Teilung des Risikos und mithin eine hälftige Teilung der Buchungskosten sachgerecht. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Die Anwendbarkeit der für die Entscheidung maßgeblichen Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage beruhe auf anerkannten Regeln.

 

Seit 03.06.2021 gibt es zur Bekämpfung von Geldwäsche neue Bestimmungen für die Ein- und Ausfuhr in und aus der EU von Bargeld.

Als Bargeld werden nun auch Banknoten, Münzen und Goldmünzen, Goldbarren und Goldnuggets angesehen, sowohl für gängige Währungen aber auch für solche, die noch bei Geldinstituten eingetauscht werden können. Gold muss dabei einen Mindestgoldanteil von 99.5 % haben.

Alle Reisenden müssen eine Bargelderklärung ausfüllen, wenn ab 10.000 Euro Zahlungsmittel (z.B. Schecks) und Bargeld über die Grenzen mitgenommen werden soll. Gelangen diese via Postversandt oder auf dem Fracht- und Kurierweg in die EU oder aus der EU, kann eine Offenlegungserklärung für Barmittel verlangt werden. Die Erklärung muss spätestens 30 Tage nach Anforderung durch die Zollbehörde vorliegen.

Die Behörden können aber auch schon bei Beträgen unterhalb der Grenze von 10.000 Euro tätig werden, wenn Hinweise auf einen kriminellen Zusammenhang bestehen.

Fehlt es an einer Offenlegungserklärung oder Anmeldung der Barmittel, können die Barmittel sogar einbehalten werden. Dies gilt auch bei Hinweisen auf kriminelle Handlungen.

Corona-Soforthilfe – Verpfändung bedeutet Zweckentfremdung: Das bestätigt nun auch der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Beschluss vom 10.03.2021, welcher am 7.4.2021 veröffentlicht wurde: Der einleuchtende Grund liegt in der ausdrücklichen Zweckbindung der Corona-Soforthilfen. Hiermit sollen insbesondere Liquiditätsengpässe bei den betroffenen Kleinunternehmen und Selbständigen überbrückt werden. Der BGH argumentiert somit übereinstimmend mit den Finanzgerichten (einschließlich BFH). Unerheblich sei außerdem laut BGH, ob eine tatsächliche Berechtigung zur Inanspruchnahme der Soforthilfe besteht. Eine Rückerstattung würde in diesem Fall ohnehin über kurz oder lang fällig sein.

Um eine Insolvenzwelle bei Unternehmen zu vermeiden, wurde die Pflicht zur Insolvenzanmeldung bei pandemiebedingter Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung ausgesetzt und mehrfach verlängert – zuletzt nur bei Überschuldung und letztmals bis zum 30.4. und bei rechtzeitiger, nicht offensichtlich aussichtsloser Beantragung von Unterstützung. Demnach gilt die Anmeldungspflicht bzw. das alte Insolvenzrecht seit Mai wieder uneingeschränkt. D.h. ist ein Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet, muss der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt werden. Bei Anzeichen für eine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit bleiben 3 Wochen Zeit, um die Lage zu prüfen und womöglich Maßnahmen zu ergreifen, um die Zahlungsfähigkeit wieder herzustellen. Droht Zahlungsunfähigkeit pandemie-bedingt  aber schon länger, dann ist von dieser Dreiwochenfrist nicht mehr auszugehen, sondern unverzüglich zu handeln.

 

Der Zoll der gegen Schwarzarbeit, illegale Beschäftigung und Sozialleistungsbetrug vorgeht, hat im letzten Jahr trotz erschwerter Bedingungen aufgrund der Corona-Pandemie den Verfolgungsdruck aufrechterhalten. Die Ermittlungserfolge zeigen sich anhand der Jahresergebnisse. So hat die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) über 100.000 Strafverfahren und über 57.000 Ordnungswidrigkeiten eingeleitet. Im Rahmen ihrer Ermittlungen hat die FKS Schäden in der Gesamthöhe von ca. 816 Millionen Euro aufgedeckt im Jahr 2020. Es wurden empfindliche Freiheitsstrafen gegen die Straftäter festgesetzt von insgesamt mehr als 1.800 Jahren.

 

Windräder, die in der Nähe von Wohnungen errichtet werden, sorgen nicht nur für Lärm sondern auch für einen Schattenwurf, dieser wird als Schlagschatten bezeichnet. Wenn nun der Betreiber der Windkraftanlage deshalb eine Entschädigung an die Betroffenen zahlt, stellt sich die Frage: steuerfrei oder steuerpflichtig. Hier gilt, wenn die Entschädigung gezahlt wird, weil man sich aufgrund des Lärms und des Schattens beeinträchtigt fühlt, ist die Entschädigung in der Regel steuerfrei. Steuerpflichtig dagegen ist die Zahlung, wenn es sich um einen Ausgleich für einen Verlust von Einkünften handelt, so dass die Entschädigung versteuert werden muss.

Gründe um vorübergehend nicht in der Familienwohnung zu wohnen, gibt es immer wieder, gerade jetzt in Zeiten der Corona-Pandemie. Wer sich beispielsweise bis zum Ende der Quarantäne oder Erkrankung von Familienmitgliedern bei Freunden oder Verwandten aufhält und von dort aus den Weg zur Arbeit antritt, für den besteht auch in solchen Fällen auf diesem Arbeitsweg der Schutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies hat das Bundessozialgericht in zwei Fällen entschieden. Die Rechtsprechung war zu dieser Frage bisher teilweise uneinheitlich.