Mit der Zusammenführung mehrere Vorschriften im Gebäudeenergiegesetz (GEG) möchte die Bundesregierung den Einsatz erneuerbarer Energien vorantreiben und den sparsamen Gebrauch von Energie festlegen. Nach heftigem Widerstand gegen den ursprünglichen Entwurf, ging das Gesetz zuletzt ohne Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat.

Ab dem 1. Januar 2024 müssen neu eingebaute Heizungen in Neubaugebieten mindestens 65 % erneuerbare Energie nutzen. Für Bestandsgebäude und Neubauten in Baulücken variieren die Fristen zwischen dem 30. Juni 2026 und 2028, je nach Gemeindegröße. Für einen Übergangszeitraum von fünf Jahren können Heizungen, welche die 65%-Anforderung nicht erfüllen, noch eingebaut werden. Bestehende Heizungen sind von den Regelungen ausgenommen. Dies gilt auch für Reparaturen.

Bei einem Heizungswechsel können Eigentümer aus verschiedenen erneuerbaren Technologien wählen mit einem Nachweis für das 65%-Kriterium. Ab 2029 müssen neu eingebaute Öl- und Gasheizungen schrittweise steigende Anteile an grünen Brennstoffen verwenden. Um den Übergang zu erneuerbaren Heizlösungen zu unterstützen und Mieter vor hohen Mietsteigerungen zu schützen sind Förderungen von bis zu 70 % verfügbar und zinsverbilligte Kredite möglich.
In der Praxis wird dies wohl auf eine noch genauere Dokumentation hinauslaufen, damit die Voraussetzungen für die Differenzbesteuerung nachgewiesen werden.

Empfängern der Überbrückungshilfen oder November- und Dezemberhilfen müssen Corona-Schlussabrechnung einreichen. Die Schlussabrechnung soll einen Abgleich mit den im Antrag zu Grunde gelegten Zahlen möglich machen, um den endgültigen Förderbetrag zu ermitteln. Die Schlussabrechnung muss digital über einen prüfenden Dritten an die Bewilligungsstellen übermittelt werden.

Die aktuelle Frist zur Einreichung der Corona Schlussabrechnung ist nach mehrmaliger Verlängerung der 31.10.2023. Wer keine Schlussabrechnung einreicht, muss die erhaltenen Hilfen zurückzahlen.

In Einzelfällen ist eine weitere Fristverlängerung bis 31.03.2024 möglich. Diese muss ebenfalls vom prüfenden Dritten über die digitale Plattform (Überbrückungshilfe Unternehmen – Startseite (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) beantragt werden.

Ab 01.01.2024 gilt das am 08.09.2023 beschlossene Gebäudeenergiegesetz (GEG). Es soll die Zeitenwende zum umweltfreundlichen Heizen einleiten.

Ab dem 1. Januar 2024 müssen neu eingebaute Heizungen in Neubaugebieten mindestens 65 % erneuerbare Energie nutzen. Für Bestandsgebäude und Neubauten in Baulücken variieren die Fristen zwischen dem 30. Juni 2026 und 2028, je nach Gemeindegröße. Für einen Übergangszeitraum von fünf Jahren können Heizungen, welche die 65%-Anforderung nicht erfüllen, noch eingebaut werden. Bestehende Heizungen sind von den Regelungen ausgenommen. Dies gilt auch für Reparaturen.

Bei einem Heizungswechsel können Eigentümer aus verschiedenen erneuerbaren Technologien wählen mit einem Nachweis für das 65%-Kriterium. Ab 2029 müssen neu eingebaute Öl- und Gasheizungen schrittweise steigende Anteile an grünen Brennstoffen verwenden. Um den Übergang zu erneuerbaren Heizlösungen zu unterstützen und Mieter vor hohen Mietsteigerungen zu schützen sind Förderungen von bis zu 70 % verfügbar und zinsverbilligte Kredite möglich.

Der Rechnungsversand via E-Mail ruft auch Betrüger auf den Plan. Ein Unternehmer, der ein Auto zum Kaufpreis von 13.500 Euro kaufte, erhielt die Rechnung dafür via E-Mail. Allerdings bekam er die E-Mail innerhalb von zwei Minuten gleich zweimal mit unterschiedlichen Bankverbindungen des Rechnungsausstellers. Er zahlte den Kaufpreis an die Bank der zuletzt eingegangenen Mail und bemerkte den Unterschied zwischen beiden Mails erst später.

Dies half ihm nicht viel. Der Autoverkäufer verklagte ihn auf Zahlung des Kaufpreises. Der Unternehmer sah die Schuld beim Autoverkäufer, dessen E-Mail-Adresse gehackt worden war. Dass der Händler aber notwendige Sicherheitsvorkehrungen nicht getroffen hatte, konnte der Unternehmer jedoch nicht beweisen. Die Zahlung an den Dritten hatte für den Unternehmer leider keine befreiende Wirkung und auch ein Schadensersatzanspruch sah das Gericht als nicht gegeben an. Der Käufer musste den Betrag von 13.500 Euro nochmals überweisen und zwar auf des richtige Konto des Händlers.

Der Wandel im Wirtschafts- und Berufsleben führt zu einem vermehrten Ausbildungs- und Weiterbildungsbedarf. Das Weiterbildungsgesetz vom 17.07.2023 soll dem Strukturwandel Rechnung tragen, der mit dem Qualifizierungsbedarf einhergeht. Das Gesetz beinhaltet beispielsweise eine Ausbildungsgarantie für junge Menschen ohne abgeschlossene Berufsausbildung. Diese soll zum 01.04.2024 in Kraft treten und eine überbetriebliche Ausbildung ermöglichen. Hinzu kommen verschiedene Fördermöglichkeiten von der Übernahme der Unterkunfts- und Fahrtkosten für Auszubildende und Praktikanten bis zur Förderung von Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen. Dafür wurde ein Qualifizierungsgeld als Lohnersatz eingeführt.

Letzte Chance für Unternehmen auf einen Umweltbonus besteht noch bis 31.08.2023. Bereits zum 01.01.2023 hatte die Bundesregierung die Förderung von E-Autos abgespeckt. Der Umweltbonus für Plug-in-Hybride wurde ganz gestrichen. Für reine E-Autos ist aktuell noch ein Umweltbonus von 1.500 Euro bis 4.500 Euro drin. Dieser ist abhängig davon, ob der Nettolistenpreis 40.000 Euro übersteigt und ob das Kfz neu oder gebraucht ist und geleast oder gekauft wird.
Außerdem besteht kein Anspruch auf die Bezuschussung. Ist das Fördervolumen verbraucht, gehen weitere Antragsteller leer aus. Ab 01.09.2023 sind nur noch Privatpersonen berechtigt, die Förderung in Anspruch zu nehmen.
Unabhängig davon bleiben die steuerlichen Vergünstigungen, beispielsweise bei der Kfz-Steuer und der Firmenwagenbesteuerung mit den bisherigen Regelungen bestehen.

Nachdem der Basiszinssatz gem. § 247 BGB jahrelang negativ war und erstmals zum 01.01.2023 mit 1,62 % wieder positiv wurde, hat ihn die Bundesbank nun erneut im halbjährlichen Turnus angehoben. Seit dem 01.07.2023 beträgt er 3,12 %. Hintergrund ist der gestiegene Festzinssatz für die Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 27. Juni 2023 auf 4,00 %, was einen Anstieg um 1,50 Prozentpunkte bedeutet. Aktuell – nach dem Stichtag zum 01.07.2023 – wurde das Zinsniveau durch die EZB weiter erhöht auf 4,25 %.

Der Basiszinssatz dient nicht nur als Referenzzinssatz bei der Berechnung von Verzugszinsen, sondern hat auch Auswirkungen auf den Zinssatz für Steuernachzahlungen und -erstattungen. Dieser soll bei einer Abweichung von über einem Prozentpunkt angeglichen und mindestens aller zwei Jahre geprüft werden. Eine Anpassung ist bei signifikanten Änderungen jedoch auch schon eher möglich. Durch eine Änderung des Zinssatzes für Steuernachzahlungen und -Erstattungen können sich verschiedene Teilverzinsungszeiträume ergeben.

Den Basiszinssatz finden Sie in der Ausgabe des Bundesanzeigers vom 28.06.2023 und auf der Homepage der Deutschen Bundesbank: https://www.bundesbank.de/de/presse/pressenotizen/bekanntgabe-des-basiszinssatzes-zum-1-juli-2023-anpassung-auf-3-12–912290

Zum 01.01.2023 ist das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) in Kraft getreten. Damit wurde die EU-Richtlinie (DAC 7 vom 22.03.2021) umgesetzt und umfassende Meldepflichten für Online-Plattformen eingeführt.

Für Plattformbetreiber maßgeblich ist, ob Ihre Plattform von den Meldepflichten betroffen ist und wenn ja, ob gegebenenfalls Befreiungen möglich sind. Unterschieden wird hier in Plattformen, die online den Kontakt und das Geschäft zwischen Anbieter und Käufer möglich machen oder eigene Web-Shops. Händler, die ihre eigenen Waren oder Dienstleistungen über ihren eigenen Online-Shop anbieten, sind nicht von der Verpflichtung betroffen.

Dies gilt wiederrum nicht für Händler, die in eigenem Namen für fremde Rechnung anbieten (Kommission). Anders sieht es jedoch für Plattformen aus, die nur Werbung, Links auf entsprechende Anbieterseiten oder eine bloße Auflistung enthalten – die also ohne „Kauf-Button“ oder ähnlichem gestaltet sind.

Die Plattformbetreiber melden in einem ersten Schritt relevante Daten der Plattform und der meldepflichtigen Anbieter. In einem zweiten Schritt werden die gemeldeten Daten von der jeweiligen Steuerbehörde an die Finanzämter der Anbieter zur Auswertung weitergegeben. Die Meldepflicht gilt EU-weit, allerdings können Meldungen auch für sog. qualifizierte Plattformbetreiber aus Drittstaaten verpflichtend sein.

Deshalb sollten die vorliegenden Daten und Verträge sowie die technischen Umstände für die Bestimmung der Meldepflicht geprüft werden. Ebenso sollte geprüft werden, ob die Informationspflicht eingehalten wurde. Die Meldung für ein Kalenderjahr muss spätestens bis 31. Januar des Folgejahres elektronisch an das BZSt übermittelt werden, also erstmalig für 2023 bis spätestens 31.01.2024. Bei einer Mehrfach-Meldepflicht in mehreren EU-Mitgliedsstaaten besteht ein Wahlrecht, an welche Behörde übermittelt wird.

Ein Grundstückseigentümer hatte ohne Genehmigung eine Photovoltaikanlage auf dem Dach seines unter Denkmalschutz stehenden Hauses installieren lassen. Die Denkmalschutzbehörde ordnete den Rückbau der Anlage an. Der PV-Betreiber, der die Anlage auf der Dachseite anbrachte, die von der Straße abgewandt war, fand das unverhältnismäßig und zog vor das Verwaltungsgericht (VG) Braunschweig. Er bekam vorläufigen Rechtschutz.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen lehnte anschließend jedoch den vorläufigen Rechtschutz ab. Auch wenn Photovoltaikanlagen auf Denkmalschutzobjekten nicht grundsätzlich ausgeschlossen sind, bedürfe es laut Gericht einer Einzelfallprüfung, in der auch Fragen der Gestaltung hinsichtlich der denkmalschutzrechtlichen Belange einfließen müssen. Die Stadt Goslar durfte den Abbau verlangen, da die nicht genehmigte Anlage z.B. farblich unauffälliger hätte gestaltet werden können, so dass der Altstadt-Bereich des UNESCO-Weltkulturerbe nicht optisch beeinträchtigt wird.

Das statistische Bundesamt hat eine Übersicht der Arbeitskosten innerhalb der EU im Jahr 2022 herausgegeben. Verglichen wurden die Lohnkosten in den einzelnen Mitgliedsstaaten. Insgesamt hat sich das Niveau der Arbeitskosten erhöht. Am unteren Ende finden sich wie bisher osteuropäische Staaten, darunter Bulgarien mit Lohnkosten von 8,20 Euro für das produzierende Gewerbe und den Dienstleistungsbereich.

Spitzenreiter ist Luxemburg mit durchschnittlichen Kosten von 50,70 Euro. Deutschland folgt noch im oberen Bereich auf Rang 7 mit 39,50 Euro pro Stunde. Darunter kostet das verarbeitende Gewerbe eine Arbeitsstunde satte 44 Euro. Mehr aufwenden müssen nur Arbeitgeber in Dänemark, Belgien und Schweden. Im Dienstleistungsbereich landet Deutschland zumindest an sechster Stelle mit 38 Euro je Stunde. Damit gilt Deutschland als Hochlohnland.