Mit Urteil vom 21.04.2022 hat der BFH seine Rechtsprechung geändert und den ermäßigten Steuersatz auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln zugelassen. Vorangegangen war ein Urteil des EuGH.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat nun mit Schreiben vom 04.04.2023 klargestellt, dass das Urteil auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln anzuwenden ist, sofern diese nach Art und Menge zum Verbrennen bestimmt sind. Der ermäßigte Steuersatz von derzeit 7 % ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Fälle vor dem 01.01.2023 wird die Anwendung des Regelsteuersatzes von 19 % nicht beanstandet.

Die Entwicklung der Rente richtet sich unter anderem nach dem Lohnniveau. Aufgrund steigender Löhne und Gehälter dürfen sich Rentner nun über ein sattes Plus zum 01. Juli 2023 freuen. Die Rente steigt in den alten Bundesländern um 4,39 Prozent und in den neuen Bundesländern um 5,86 Prozent.

Damit wurde auch die Angleichung der Renten zwischen Ost und West ein Jahr früher beendet als vorgesehen. Ab Juli gelten daher bundesweit gleiche Rentenwerte.

Trotz der Rekorderhöhung gibt es nicht nur positive Stimmen. Verschiedene Verbände befürchten, dass die Erhöhung hinter dem Preisanstieg zurück bleibt. Kritisch gesehen werden zum Beispiel auch steuer- und sozialversicherungsfreie Einmalzahlungen, welche an Arbeitnehmer möglich sind nicht aber an Rentner. Fakt ist, dass es eine Erhöhung diesen Ausmaßes seit mehreren Jahrzehnten nicht mehr gegeben hat, während die Entwicklung der Inflation weiter abzuwarten bleibt.

Zum 1.8.2023 tritt die modernisierte Ausbildungsverordnung für Steuerfachangestellte in Kraft (BGBl 2022 I S. 1390). Zum Ausbildungsbeginn in diesem Sommer hat das Bundesinstitut für Berufsbildung (bibb) eine begleitende Umsetzungshilfe für die Praxis veröffentlicht. Hierauf macht der DStV aufmerksam.

Die Umsetzungshilfe erläutert die modernisierte Ausbildungsordnung, die auch die Digitalisierung vieler Prozesse in der Steuerberatung berücksichtigt. Beispiele und Informationen zu den Lernzielen des Ausbildungsrahmenplans und den Lernfeldern des Rahmenlehrplans sollen Ausbildern und Berufsschullehrern die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erleichtern. Checklisten und Muster für die betriebliche Ausbildung und Hinweise zu den Prüfungen sollen bei der Umsetzung der Vorgaben in die Praxis unterstützen. Die Publikation basiert auf der Verordnung vom 3.8.2022.

Zum 1. Juli 2023 werden die Renten im Westen um 4,39 Prozent und im Osten um 5,86 Prozent angehoben. Das hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) unter Berufung auf Daten des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Rentenversicherung Bund bekanntgegeben.
Damit, so das BMAS, gelte in West und Ost ein gleich hoher aktueller Rentenwert. Wegen der höheren Lohnsteigerung im Osten werde die Rentenangleichung Ost ein Jahr früher erreicht als gesetzlich vorgesehen.
Ab dem 1.7.2023 steigt die gesetzliche Rente im Westen um 4,39 Prozent und im Osten um 5,86 Prozent.
Zum 1.7.2022 waren die Renten im Osten um 6,12 Prozent und im Westen um 5,35 Prozent gestiegen.
2021 hatte sich die Corona-Krise auch auf die Rentenanpassung ausgewirkt. Im Osten gab es 0,72 Prozent mehr, im Westen wurde die Rente 2021 nicht erhöht.

Homepages können mit kostenfreien Schriften von Google (sog. Fonts) entwickelt werden. Sofern diese bei der Programmierung heruntergeladen, verwendet bzw. in den Webspace hochgeladen werden, ist dies soweit unproblematisch. Anders sieht es aus bei einer automatischen Einbindung von Google. Hier wird die Schrift beim Besuch einer Homepage automatisch und auch vom Websitebesucher unerkannt von den Google-Servern heruntergeladen. Datenschutzrechtlich stellt dies allerdings ein Problem dar, da die IP-Adresse übertragen wird und dafür grundsätzlich die Einwilligung vorliegen müsste. Verschiedene Anwalts-Kanzleien versenden nun diesbezüglich Abmahnschreiben und verlangen eine Unterlassungserklärung sowie Schadensersatz von den Betreibern einer Homepage. Aber nicht nur die Einbindung ohne Einwilligung ist nicht erlaubt. Auch die Forderungen, welche die Kanzleien in Ihren Abmahnungen stellen, sind kritisch zu sehen. Homepage-Betreiber, die ein solches Abmahnschreiben erhalten, sollten auf alle Fälle sensibilisiert sein und den Forderungen nicht ohne weitere – ggf. anwaltliche – Prüfung nachgeben.

Seit 1995 gibt es die gesetzliche Pflegeversicherung, die bei Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung zwangsläufig greift. Die höhere Beitragsbelastung der Arbeitgeber wurde, außer in Sachsen, durch die Abschaffung des Buß- und Bettags ausgeglichen. Derzeit beträgt der Beitrag 3,05 %. Hinzu kommt für Personen ab 23 Jahren ohne Kinder ein allein zu tragender Anteil von 0,35 %. Aufgrund der Sonderregelung in Sachsen beträgt der Beitrag hier 3,4 %, von dem auf den Arbeitgeber 1,025 % und auf den Arbeitnehmer 2,025 % zzgl. des Zuschlags für Kinderlose entfällt.

Laut einem Referentenentwurf soll die gesetzliche Pflegeversicherung reformiert werden. Einer schrittweisen Verbesserung der Leistungen aus der Pflegekasse ab 2024 soll eine Beitragserhöhung ab 01.07.2023 vorangehen. Geplant ist die Erhöhung um 0,35 % auf 3,4 % sowie eine Anhebung für kinderlose Beitragszahler um 0,25 % auf 0,6 %. Von vielen Seiten kommt allerdings bereits jetzt Kritik, besonders der Anstieg der Gesamtbelastung mit Abgaben zur Sozialversicherung auf über 40 % wird kritisch betrachtet.

Die Grundsteuererklärung ist endlich abgegeben, die Bescheide liegen im Briefkasten. Diese stellen aber erstmal nur den Grundstückswert und den Grundsteuermessbetrag dar und nicht die Grundsteuer selbst, welche durch die Gemeinden durch eigene Hebesätze festgesetzt wird. Egal in welchem Bundesland das Grundstück liegt, Zweifel bleiben und man fragt sich: Hat alles seine Richtigkeit? In Bundesländern mit Bundesmodell werden z.B. höhere Bodenrichtwerte oder Nettokaltmieten kritisch gesehen. Einsprüche werden derzeit vermehrt diskutiert und von unterschiedlichen Seiten angeraten. Doch wie ist das nun, ist ein Einspruch wirklich geboten oder zweckdienlich?

Grundsätzlich ist bei der Einlegung des Einspruchs darauf zu achten, gegen was vorgegangen werden soll. Geht es um die Daten zu den Grundstückswerten, wie z.B. falsche Quadratmeterzahlen, ist der Einspruch innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist gegen den Grundsteuerwertbescheid zu richten. Hierbei handelt es sich um einen Grundlagenbescheid, der für den Folgebescheid bindend ist. Wenn die Einspruchsfrist versäumt wurde, kann unter Umständen eine Fortschreibung ab dem Jahr erfolgen, in welchem dem Finanzamt die Fehler bekannt werden. Im Bundesmodell steht zudem aller sieben Jahre eine Neufeststellung an.

Bestehen aber Zweifel über die Wertermittlung bzw. der verschiedenen Modelle an sich wegen Verfassungswidrigkeit, muss man derzeit noch damit rechnen, dass der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen wird. Hintergrund ist, dass derzeit noch kein Musterverfahren dahingehend anhängig ist. Dieses wäre Voraussetzung für eine Verfahrensruhe im Einspruchsverfahren. Als Folge daraus bleibt bislang nur, anschließend das Klageverfahren zu bestreiten. Zwischenzeitlich sind in Baden-Württemberg bereits zwei Klagen vor dem Finanzgericht anhängig. Anhängige und neue Verfahren sollten daher immer im Auge behalten werden. Ob ein Einspruch eingelegt werden soll, muss daher immer im Einzelfall entschieden werden.

Seit 01.01.2023 gibt es die Mehrwegpflicht für „To-Go“-Betriebe. Gemeint sind Restaurants, Caterer, Backshops, Tankstellen usw., die mit Essen und Trinken befüllte Becher und Verpackungen zum Verzehr in den Umlauf bringen. Der Gesetzgeber möchte die Verpackungsflut eindämmen und Müll vermeiden. Da die Umstellung im Betriebsablauf für kleinere Betriebe eine größere Herausforderung darstellt, sind diese vorerst von der Verpflichtung ausgenommen. Darunter fallen Geschäfte mit bis zu 80 Quadratmeter Ladenfläche und höchstens 5 Mitarbeitern, wenn sie nicht zu einer Kette gehören. Bisher haben sich die betroffenen Firmen aber nicht auf ein einheitliches Rücknahme- oder Mehrwegsystem einigen können. Die Folge sind viele verschiedene Angebote, die von eigenem Mehrweg-Geschirr bis zu einem Rücknahme- und Recycle-System der Einwegbehälter und -Becher der Unternehmen reicht.

Die Bundesregierung hat die Förderung von E-Autos ab 01.01.2023 angepasst. Der Umweltbonus für Plug-in-Hybride wird gestrichen. Für reine E-Autos bis zu 40.000 € Nettolistenpreis beträgt der staatliche Umweltbonus 25 % weniger als bisher, so dass der Zuschuss durch den Bund und den Hersteller inklusive USt höchstens bis zu 7.177,50 € beträgt. Die Förderung wurde für E-Autos mit Nettolistenpreis über 40.000 € sogar um 40 % gemindert, der Zuschuss kann hierfür insgesamt nur noch bis zu 4.785 € betragen.

Geschmälert wurden außerdem die Beträge für Leasingfahrzeuge. Da nun auch für alle Elektroautos eine verlängerte Mindesthaltedauer von 12 Monaten gilt, fallen zudem Fahrzeuge mit einer geringeren Leasingdauer komplett aus der Förderung heraus. Die Regelungen werden ab 2024 noch weiter eingeschränkt und Fahrzeuge mit Nettolistenpreis über 45.000 € werden gar nicht mehr bezuschusst.

Außerdem gibt es nun auch eine Obergrenze. Ist das Fördervolumen verbraucht, gehen weitere Antragsteller leer aus. Eine wichtige Änderung gilt zudem ab 01.09.2023. Ab diesem Stichtag sind nur noch Privatpersonen berechtigt, die Förderung in Anspruch zu nehmen.

Ein kleines Trostpflaster ist jedoch, dass die steuerlichen Vergünstigungen, beispielsweise bei der Kfz-Steuer und der Firmenwagenbesteuerung mit den bisherigen Regelungen bestehen bleiben.

Die Regierung hat nochmals 1,8 Milliarden Euro für weitere Preisbremsen veranschlagt. Unterstützt werden sollen mit dem Geld nun auch Haushalte, die mit Pellets, Heizöl oder Flüssiggas heizen, da auch diese von enormen Kostensteigerungen betroffen sind. Der Staat möchte 4/5 eines über dem Doppelten liegenden Rechnungsbetrags übernehmen. Maßgebend sind die Rechnungen vom 01.01. bis 01.12.2022 im Vergleich zu 2021. Die diesjährige Rechnung bis 01.12. muss also mindestens doppelt so hoch sein wie die Vergleichsrechnung aus dem Vorjahr. Zudem muss der Betrag, der über dem Doppelten liegt, mindestens 100 Euro betragen. Höchstens sollen so pro Einzelfall 2.000 Euro erstattet werden können.

Geplant ist auch eine Obergrenze für die Energieerzeugungsunternehmen, die 90 % der Erlöse abgeben müssen, die über den Bezugskosten zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 7,5 Cent bzw. 9 Cent liegen. Geförderte Unternehmen dürfen ab einer bestimmten Unterstützung ihre Bonuszahlungen nicht anheben und müssen 90 % der Arbeitsplätze bis April 2025 erhalten oder alternativ Investitionen vorweisen.