Die Regierung hat nochmals 1,8 Milliarden Euro für weitere Preisbremsen veranschlagt. Unterstützt werden sollen mit dem Geld nun auch Haushalte, die mit Pellets, Heizöl oder Flüssiggas heizen, da auch diese von enormen Kostensteigerungen betroffen sind. Der Staat möchte 4/5 eines über dem Doppelten liegenden Rechnungsbetrags übernehmen. Maßgebend sind die Rechnungen vom 01.01. bis 01.12.2022 im Vergleich zu 2021. Die diesjährige Rechnung bis 01.12. muss also mindestens doppelt so hoch sein wie die Vergleichsrechnung aus dem Vorjahr. Zudem muss der Betrag, der über dem Doppelten liegt, mindestens 100 Euro betragen. Höchstens sollen so pro Einzelfall 2.000 Euro erstattet werden können.

Geplant ist auch eine Obergrenze für die Energieerzeugungsunternehmen, die 90 % der Erlöse abgeben müssen, die über den Bezugskosten zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 7,5 Cent bzw. 9 Cent liegen. Geförderte Unternehmen dürfen ab einer bestimmten Unterstützung ihre Bonuszahlungen nicht anheben und müssen 90 % der Arbeitsplätze bis April 2025 erhalten oder alternativ Investitionen vorweisen.

Hartz IV dürfte bald Geschichte sein. Der Bundesrat hat der neuen Grundsicherung namens „Bürgergeld“ zugestimmt und der staatlichen Unterstützung von bedürftigen Geringverdienern damit den Weg geebnet. Anspruch haben Menschen, die erwerbsfähig und bedürftig sind.

Zum 01.01.2023 bekommt ein Alleinstehender monatlich 502 € Regelsatz. Für den Partner gibt es 451 €, für die Kinder gestaffelt nach Alter 420 € (14 bis 17 Jahre), 348 € (6 bis 13 Jahre) und 318 € für die Kleinsten.

Das Vermögen der Betroffenen bleibt bis 40.000 € für den Berechtigten und 15.000 € für jede weitere Person unberücksichtigt.

Für eine bestimmte Anfangszeit sollen zudem Kosten für die Unterkunft in tatsächlicher Höhe und Heizkosten in angemessener Höhe übernommen werden, damit sich Betroffene auf die Stellensuche konzentrieren können.

Für Sanktionen bei einer Pflichtverletzung gibt es einen 3-Stufen-Plan. Die Unterstützung wird um 10 % verringert für die erste Pflichtverletzung in einem Monat, um 20 %für die zweite in zwei Monaten und um 30 % bei der dritten in drei Monaten. Diese Regelung gilt von Anfang an, ohne Schonfrist.

Seit 17.11.2022 ist die Antragstellung für die Dezember-Soforthilfe möglich.

Um die 1.500 Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen haben einen Anspruch auf Erstattung oder Vorauszahlung.

Endverbraucher müssen hingegen keinen Antrag stellen. Gaskunden erhalten die Vorauszahlung für einen Monat des im September 2022 geschätzten Jahresverbrauchs unter Zugrundelegung des Gaspreises für Dezember 2022. Begünstigt sind private Haushalte, kleine und mittelständige Unternehmen sowie gemeinnützige, medizinische und ähnliche Einrichtungen, die nicht mehr als 1,5 Mio kWh Gas im Jahr verbrauchen. Sie erhalten eine Erstattung oder werden von der Vorauszahlungspflicht für Dezember befreit.

Bei der Wärmeversorgung beträgt die Entlastung für begünstigte Endverbraucher pauschal einen Monatsabschlag auf der Basis für September 2022 zuzüglich 20 %.

Nach fünf Jahren stabilen Beitragssatzes von 4,2 % wird nun auch die Abgabe für die Künstlersozialkasse angehoben. Konnte in den beiden Vorjahren die Corona-Politik den Beitragssatz noch halten, ist die Anhebung von 19 % jetzt deutlich spürbar. Empfänger von künstlerischen Leistungen sind nun zu einer Künstlersozialabgabe von 5 % verpflichtet. Die Abgabepflicht betrifft bestimmte Unternehmen. Dies sind Verwerter, wie z.B. Presseagenturen, Verlage, Galerien, Rundfunk, Theater, Fernsehen usw. aber auch Eigenerwerber, das sind Unternehmen, die für Ihre Werbung und Öffentlichkeitsarbeit Aufträge an Künstler und Publizisten vergeben. Zudem sind alle Unternehmer betroffen, die nicht nur gelegentlich künstlerische Leistungen nutzen, um dadurch Einnahmen zu erzielen.

Zuwiderhandlungen gegen betriebsinterne Arbeitsanweisungen zur Informationssicherheit sollten nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Datenschutzrichtlinien sind unbedingt einzuhalten. Verstöße können Abmahnungen und letztendlich eine Kündigung zur Folge haben. Dies musste eine Kreditsachbearbeiterin schmerzlich am eigenen Leib erfahren. Ihr Gruppenleiter war auf Antrag während eines Firmenumzugs für ihren Schreibtisch zuständig, da die Mitarbeiterin krankheitsbedingt nicht anwesend war. Im Zuge dessen waren mehrere unverschlossene Kundendateien am Arbeitsplatz aufgetaucht. Weil die Angestellte bereits vorher die „Clean Desk Policy“ – also die Sicherheitsrichtlinie ihres Arbeitgebers nicht eingehalten hatte und dafür abgemahnt wurde, erhielt sie nun die Kündigung. Das Landesarbeitsgericht Sachsen sah diese aufgrund der tiefgreifenden Pflichtverletzungen als rechtens an.

63,5 Millionen Arbeitstage fielen coronabedingt von Oktober 2021 bis Februar 2022 aus. Das entspricht 383 Millionen Stunden oder 8,4 Stunden je Erwerbstätigen.

Bundestag und Bundesrat haben das Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union verabschiedet. Das Gesetz tritt zum 1. August 2022 in Kraft und bringt zahlreiche arbeitsrechtliche Änderungen im Nachweisgesetz und anderen Gesetzen mit sich, die von großer Bedeutung für die Praxis sind.
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben am 20. Juni 2019 die Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union („Arbeitsbedingungenrichtlinie“) veröffentlicht. Wesentlicher Treiber der Richtlinie ist ausweislich ihres vierten Erwägungsgrundes, dass aufgrund „einiger neue Arbeitsformen“ eine größere Notwendigkeit für Mitarbeitende besteht, umfassend, zeitnah und schriftlich (!) in einer leicht zugänglichen Form über ihre wesentlichen Arbeitsbedingungen unterrichtet zu werden. Die Frist für die Umsetzung der Arbeitsbedingungenrichtlinie läuft am 31. Juli 2022 aus.

Wegen einer erlittenen Insolvenz wurde ein Mann beeinträchtigt, denn wegen eines Eintrags bei der Schufa konnte er nur noch eingeschränkt am Wirtschaftsleben teilnehmen. Darum hat er auf Löschung geklagt und das mit Erfolg. Sechs Monate nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens müsse der Eintrag gelöscht werden und dürfe auch für Bonitätsscores nicht mehr berücksichtig werden, so urteilte das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein.

Wer telefonisch oder online einen Kaufvertrag abschließt, kann diesen regelmäßig ohne Begründung 14 Tage lang widerrufen. Bis vor einigen Jahren wurde das Widerrufsrecht bei Bestellungen von Heizmaterial in den Kaufverträgen ausgeschlossen. Begründet wurde dies damit, dass Heizöl usw. an der Börse gehandelt wird, dementsprechend Preisschwankungen unterliegt, die der Händler nicht beeinflussen kann und daher per Gesetz kein Widerruf möglich sei.
Der BGH hatte bereits im Jahr 2015 entschieden, dass dies nicht rechtens ist. Die enthaltene Regelung in der damals vorliegenden Fassung des BGB, auf die sich die Heizölhändler vor dem Urteil beriefen, findet sich in der aktuellen Gesetzesfassung in einem anderen Paragraphen wieder.
Manche Händler behaupten nun, mit der neuen Fassung des BGB ist das Widerrufsrecht für Heizöl gekippt worden. Die Verbraucherschutzzentrale Baden-Württemberg hat aber darauf hingewiesen, dass dies nicht stimmt. Das Urteil aus dem Jahr 2015 gelte weiterhin. Zwischen Bestellung und Lieferung sei ein Widerruf für telefonisch oder online bestelltes Heizöl möglich.

Seit 2020 ist eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (=TSE) für elektronische Aufzeichnungssysteme verpflichtend, um die so aufgezeichneten Daten zu schützen. Gesetzlich gefordert (§ 146a AO) ist auch die einheitliche digitale Schnittstelle (DSFinV-K) gem. § 4 KassenSichV, die das Bundesministerium für Finanzen nun zum 21.04.2022 veröffentlicht hat. Diese ist notwendig, um die Daten aus elektronischen Aufzeichnungssystemen im Fall einer Außenprüfung oder Kassen-Nachschau dem Finanzamt zur Verfügung zu stellen. Die Hersteller und Anbieter der Kassensysteme müssen die Anforderungen der DSFinV-K = Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme nun umsetzen.