Vor der Einführung der Steuerfreiheit für kleine Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) zum 01.01.2022 gab es das sogenannte Liebhaberei-Wahlrecht.

Bis einschließlich 2021 galt das BMF-Schreiben vom 29.10.2021 für PV-Anlagen bis zu 10 kWp. Durch Antrag auf Liebhaberei wurden kleine Anlagen entsprechend nicht besteuert. Das Liebhaberei-Wahlrecht wurde mit der Neuregelung zur PV-Anlagen ab 2022 verlängert und ist für bis zum 31.12.2021 in Betrieb genommene Anlagen noch bis zum 31.12.2023 möglich.

Wurde ein Antrag wegen der abgelaufenen ursprünglichen Frist (31.12.2022) bereits abgelehnt, ist es möglich, wegen der Verlängerungen einen neuen Antrag einzureichen. Maßgebend sind die Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 29.10.2021. Auf Antrag befreite PV-Anlagen sollen bei der zum 01.01.2022 eingeführten Steuerfreiheit mit der Grenze von 100 kWp nicht mitzählen.

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 haben die Regelungen für die befristet eingeführte Homeoffice-Pauschale nochmals ein Upgrade erhalten. Davon profitieren mehr Steuerpflichtige als bisher.

Ab 2023 gilt eine Tagespauschale von 6 Euro täglich für maximal 210 Tage. Höchstens sind also 1.260 Euro pro Person und Jahr drin. Werden mehrere Tätigkeiten ausgeübt, sind trotzdem nur 6 Euro täglich abziehbar. Neu ist jedoch, dass diese Pauschale tätigkeitsbezogen zu prüfen ist. Die Homeoffice-Pauschale dagegen konnte nur abziehen, wer sich an einem Tag für alle Tätigkeiten im Heimbüro befand.

Die Tagespauschale bekommt nun, wer bezogen auf eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit überwiegend im Homeoffice gearbeitet und keine erste Tätigkeitstätte aufgesucht hat oder falls kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Überwiegend bedeutet dabei, die Hälfte der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit. Wer neben einer Hauptbeschäftigung noch andere Arbeiten im Homeoffice erledigen muss, z.B. als Vermieter oder nebenberuflich im Social-Media-Bereich, dem steht nun auch die Tagespauschale zur Verfügung, wenn er am selben Tag z.B. an seiner ersten Tätigkeitstätte als Arbeitnehmer gearbeitet hat.

Die Abgrenzung von Bewirtungskosten und Aufmerksamkeiten macht in der buchhalterischen Praxis oft Probleme. Bei Betriebsprüfungen wird darauf ebenfalls ein Augenmerk geworfen. Handelt es sich doch im Gegensatz zu Aufmerksamkeiten bei Bewirtungskosten um nicht abzugsfähige Betriebsausgaben, die jedoch gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG teilweise zum Abzug zugelassen sind, sofern diese betrieblich veranlasst und angemessen sind und die Aufzeichnungspflichten eingehalten werden.

Das LfSt (Landesamt für Steuer) Niedersachsen hat nun in einer Verfügung vom 06.07.2023 die Abgrenzung der beiden erläutert. Da sowohl bei Bewirtungen als auch bei Aufmerksamkeiten Überschneidungen im Anlass vorliegen und übliche Gesten der Höflichkeit beide gleichermaßen betreffen können, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und der Umfang der gereichten Speisen usw. zu berücksichtigen. Laut LfSt ist dabei keine betragsmäßige Abgrenzung möglich.

Somit kann im Ergebnis unter Berücksichtigung des Einzelfalls eine Bewirtung mit Bratwurst und Kartoffelsalat unter § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG fallen und andererseits Champagner für einen gelungenen Auftrag zu den Aufmerksamkeiten zählen. In der Praxis sollte daher besonders auch bei Aufmerksamkeiten eine lückenlose, genaue Dokumentation auch hinsichtlich des Anlasses und der Beurteilung geführt werden.

Für die einkommensteuerliche Berücksichtigung einer selbständigen Tätigkeit wird unter anderem Gewinnerzielungsabsicht vorausgesetzt. Am Ende muss der Steuerpflichtige insgesamt also ein Plus verzeichnen können. Besonders bei einer Neugründung liegen Anfangs jedoch Verluste vor. Ist dabei grundsätzlich Gewinnerzielungsabsicht gegeben und wird die Tätigkeit jedoch nach wenigen Jahren wieder eingestellt, können die anfänglichen Verluste dennoch zum Tragen kommen.

Das FG (Finanzgericht) Münster bestätigte dies in einem Urteil eines selbständigen Unternehmensberaters (Az. 2 K 310/21 vom 13.06.2022). Dessen Ehefrau hatte darüber hinaus hohe eigene Einkünfte. Der Diplom-Kaufmann hatte nach fünf Jahren seine Tätigkeit wieder beendet und die Anlaufverluste geltend gemacht. Das Finanzamt wollte ihm die Verrechnung mit anderen positiven Einkünften aufgrund fehlender Gewinnerzielungsabsicht versagen.

Mindestens fünf Jahre Anlaufzeit mussten dem Unternehmensberater zugestanden werden. Eine von vornherein fehlende Gewinnerzielungsabsicht ließ sich auch nicht anders begründen. Revision war nicht zugelassen.

Wer außerhalb der Wohnung und der ersten Tätigkeitstätte/einem Sammelpunkt beruflich oder betrieblich tätig ist, kann für diese Auswärtstätigkeit Fahrtkosten geltend machen. Hierfür gilt die Entfernungspauschale nicht.

Zum Ansatz kommen daher grundsätzlich die tatsächlichen Kosten. Diese dürfen aber für einen Kraftwagen mit 0,30 Euro und für ein anderes motorbetriebenes Fahrzeug mit 0,20 Euro je gefahrenen Kilometer angesetzt werden. Werden die Fahrten nun mit einem privaten Fahrrad unternommen, ist somit kein pauschaler Kilometersatz möglich, da kein motorbetriebenes Fahrzeug verwendet wurde. Daher müssen hier die tatsächlichen Kosten ermittelt und eingelegt werden. Darunter fallen auch E-Bikes, die verkehrsrechtlich als Fahrrad (Pedelec) einzustufen sind. Eine Kilometer-Pauschale kommt jedoch für Elektrofahrräder in Betracht, deren Motoren auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützen und daher als motorbetriebenes Kraftfahrzeug gelten.

Die Regelungen für den Betriebsausgabenabzug ergeben sich analog aus den Reisekostenregelungen für Arbeitnehmer. Sie gelten daher auch für die Erstattung an den Arbeitnehmer bzw. dessen Werbungskostenabzug, wenn dieser dienstlich mit dem privaten Fahrrad unterwegs ist.

Das Finanzgericht Münster entschied am 28. April 2023 (Az. 10 K 1193/20), dass trotz eines vertraglichen Privatnutzungsverbots eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen kann, wenn ein Alleingesellschafter-Geschäftsführer ein von der GmbH zur Verfügung gestelltes Fahrzeug nutzt.

Das Gericht wies eine Klage ab, in der die GmbH eine Sonderabschreibung für ein neu angeschafftes Fahrzeug geltend machte, welches dem Geschäftsführer zur Verfügung gestellt wurde. Der Anscheinsbeweis sprach für eine private Nutzung. Aufgrund des Verbots lag jedoch kein Arbeitslohn, sondern eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Diese ist entgegen der Auffassung des Finanzamts durch Fremdvergleich zu bewerten und nicht mit der 1%-Regelung, da die lohnsteuerrechtliche Ermittlung hier nicht greife. Da sich durch den Fremdvergleich höhere Werte ergeben hätten, verblieb es beim Ansatz des Finanzamts. Das Urteil ist derzeit beim Bundesfinanzhof zur Revision anhängig (Az. I R 33/23).

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurden die Regelungen für den Abzug von Homeoffice-Aufwendungen erneut geändert. Ab 2023 gilt danach Folgendes:

Grundsätzlich ist ein Abzug nur möglich, wenn die Ausnahmen vom Abzugsverbot greifen. In den sogenannten Mittelpunktsfällen verbleibt es dabei beim unbeschränkten Abzug der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer und dessen Einrichtung. Wichtig ist dabei, es muss sich um den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit handeln.

Neu ist in diesem Fall ein Wahlrecht zum Ansatz einer Jahrespauschale von 1.260 Euro statt den tatsächlichen Kosten. Die Jahrespauschale ist aber gegebenenfalls zu zwölfteln, sofern die Voraussetzungen nicht das ganze Jahr vorlagen.

Ab 2023 gibt es zudem eine Tagespauschale für eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit, die überwiegend von daheim ausgeübt wird und auch keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erstes Tätigkeitsstätte aufgesucht wird. Überwiegend bedeutet dabei mehr als die halbe Arbeitszeit. Die Tagespauschale beträgt 6 Euro täglich für maximal 210 Tage. Somit kann man höchstens 1.260 Euro pro Person und Jahr geltend machen. Tatsächliche Aufwendungen oder die Jahrespauschale dürfen nicht gleichzeitig angesetzt werden.

Sofern kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist ein Ansatz der Tagespauschale bei einer Tätigkeit an der ersten Tätigkeitsstätte oder auswärts am selben Tag auch möglich. Dabei kommt es nicht auf die Arbeitszeit an. Unabhängig davon sind in diesem Fall auch Fahrten ansetzbar.

Der Entwurf des Wachstumschancengesetzes vom 30.08.2023 enthält eine Vielzahl von Erleichterungen in unternehmerischen und privaten Bereichen. Stichwörter sind hier Steuergerechtigkeit und Bürokratieabbau, die Wachstum und Veränderungen in der Zukunft sichern sollen.

Die wichtigsten Punkte sind:

• Einführung einer Klimaschutz-Investitionsprämie von 15 % für land- und forstwirtschaftliche sowie gewerbliche Unternehmen und selbständig Tätige

• Anhebung der Bagatellgrenze für Geschenke auf 50 Euro bei den nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben

• Anhebung der GWG-Grenze auf 1.000 Euro

• Sammelposten: Wahlrecht bei Anschaffungs- und Herstellungskosten von 250 Euro bis 5.000 Euro und Auflösung über drei Jahre ab 2024

• Erhöhung des Höchstbetrags für die Viertelung des Bruttolistenpreises bei Elektrofahrzeugen auf 80.000 Euro

• 2,5 % degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter, die vom 01.10.2023 bis 31.12.2024 angeschafft werden

• 6 % degressive AfA (vom Restbuchwert) für Wohngebäude mit Herstellungsbeginn ab dem 01.10.2023 bis 31.12.2029 (Bei Anschaffung muss das Gebäude spätestens im Folgejahr der Fertigstellung angeschafft worden sein.)

• 50 % Sonderabschreibung nach § 7g EStG bei Anschaffung ab 2024

• Ausweitung des steuerlichen Verlustrücktrags auf das dritte Vorjahr mit einem dauerhaften Höchstbetrag von 10 Millionen Euro (20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung). Der Höchstbetrag beim Verlustvortrag soll bei 1 Millionen Euro (bzw. 2 Mio Euro) verbleiben. Allerdings soll darüber hinaus ein Abzug von 80 % des Gesamtbetrags der Einkünfte statt bisher 60 % möglich sein. Letzteres soll gleichlautend für die Gewerbesteuer gelten.

• Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen auf 150 Euro

• Anhebung Buchführungspflichtgrenzen bestimmter Steuerpflichtiger auf 80.000 Euro Gewinn und 800.000 Euro Umsatz ab 2024

• Erhöhung der Grenze für die erweiterte Grundstückskürzung für Stromerzeugung und Ladestationen von 10 % auf 20 %

• Anhebung der Freigrenze bei der Bauabzugssteuer von 5.000 Euro auf 10.000 Euro

• Bis 2.000 Euro Vorjahres-Steuer: Befreiung von der Abgabepflicht der Umsatzsteuervoranmeldung

• Befreiung der Kleinunternehmer von der USt-Erklärungspflicht

• Ist-Versteuerung gem. § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG bis 800.000 Euro Umsatz möglich

• 1.000 Euro Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte

• 1.000 Euro Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

• Keine Besteuerung der Dezemberhilfe 2022

Nennenswerte Änderungen ergeben sich außerdem bei Spezialthemen, wie den Forschungszulagen, der Digitalisierung des Spendenverfahrens, der Gewinnthesaurierung gem. § 34a EStG, der Option gem. § 1a KStG, der Rentenbesteuerung sowie der Mitteilungspflichten bei grenzüberschreitenden bzw. inländischen Steuergestaltungen.

Der Garten eines gemischt genutzten Gebäudes ist nicht in die Berechnung eines Aufgabegewinns mit einzubeziehen, wenn kein Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem betrieblichen Gebäudeteil gegeben ist.

Im vorliegenden Fall ging es um einen Architekt, der sein Büro im Dachgeschoss seines ansonsten zu eigenen Wohnzwecken genutzten Hauses hatte. Im Rahmen der Betriebsaufgabe berücksichtigte der Steuerpflichtige den betrieblichen Anteil aus der Veräußerung seiner Immobilie bei der Berechnung des Aufgabegewinns. Den im Kaufvertrag separat ausgewiesenen Teil für den Garten zog er jedoch vorher ab. Das Finanzamt ermittelte den betrieblichen Anteil abweichend auf den kompletten Kaufpreis inklusive Garten. Nun bekam der Architekt vor dem FG (Finanzgericht) Münster Recht. Weder wurde die Gartenanlage dem Betriebsvermögen zugeordnet, noch lag ein Nutzungs- und Funktionszusammenhang vor, da das Büro nicht direkt vom Garten aus betreten werden konnte. Revision wurde nicht zugelassen.

Seit 2015 ist für Zuwendungen an Arbeitnehmer während einer Betriebsveranstaltung lohnsteuerlich ein Freibetrag von 110 Euro (inkl. USt) pro teilnehmenden Arbeitnehmer zu prüfen. Übersteigende anteilige Kosten führen zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. In der Berechnung erfolgt eine Verteilung auf alle Teilnehmer, wobei die Kosten für Begleitpersonen dem jeweiligen Arbeitnehmer zugerechnet werden. Dies kann zu unterschiedlichen Ergebnissen bei verschiedenen Arbeitnehmern führen.

Allerdings gilt der lohnsteuerliche Freibetrag umsatzsteuerlich nicht, so dass hier nach wie vor von einer Freigrenze auszugehen ist. Ein Vorsteuerabzug ist bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen möglich, wenn die Kosten je Arbeitnehmer 110 Euro (inkl. USt) nicht übersteigen. Andernfalls ist entweder ein Vorsteuerabzug mit anschließender Wertabgabebesteuerung oder von vornherein ein Ausschluss des Vorsteuerabzugs möglich.

Mit Urteil vom 10.05.2023 wies der Bundesfinanzhof (BFH AZ: V R 16/21) die Revision eines Verbands und Arbeitgebers ab, der den Vorsteuerabzug aus Kosten für seine Weihnachtsfeier begehrte. Diese führte er im Rahmen eines Kochevents in einem Kochstudio durch. Weder gestanden die Richter ihm zu, bestimmte Kosten, wie Kosten für Raum und Personal von vornherein aus der Berechnung auszunehmen, noch sahen Sie eine betriebliche Veranlassung für die Veranstaltung gegeben. Da die Freigrenze von 110 Euro überschritten war und auch die Verwendung von vornherein klar war, gab es keine Vorsteuer für den Kläger.