Das BMF hat ein Schreiben zur Anhebung der Betriebsausgabenpauschale bei der Ermittlung der Einkünfte aus hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit, aus wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Nebentätigkeit sowie aus nebenamtlicher Lehr- und Prüfungstätigkeit, aufgrund des gestiegenen Preisniveaus veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 6.4.2023 – IV C 6 – S 2246/20/10002 :001). Ebenso wurde die Betriebsausgabenpauschale für die Tagesmütter erhöht.

Ab Veranlagungszeitraum 2023 gilt abweichend von H 18.2 (Betriebsausgabenpauschale) EStH bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit, bei wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Nebentätigkeit sowie bei nebenberuflicher Lehr- und Prüfungstätigkeit Folgendes:

Es wird nicht beanstandet, wenn bei der Ermittlung der vorbezeichneten Einkünfte die Betriebsausgaben wie folgt pauschaliert werden:

Bei hauptberuflicher selbständiger schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit auf 30 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchsten jedoch 3.600 € jährlich.

Bei wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Nebentätigkeit (auch Vortrags- oder nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit), soweit es sich nicht um eine Tätigkeit i. S. d. § 3 Nummer 26 EStG handelt, auf 25 % der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit, höchstens jedoch 900 € jährlich. Der Höchstbetrag von 900 € kann für alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsregelung fallen, nur einmal gewährt werden.

Es bleibt den Steuerpflichtigen unbenommen, etwaige höhere Betriebsausgaben nachzuweisen.

Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat macht auf die Anhebung der Betriebsausgabenpauschale für Kindertagesmütter ab 2023 aufmerksam. Danach haben sich Bund und Länder auf Verwaltungsebene darauf geeinigt, die Betriebsausgabenpauschale für selbständige Tagesmütter um ein Drittel von 300 € auf 400 € je Kind und Monat anzuheben, anstelle des tatsächlichen Aufwands.

 

Mit dem Jahressteuergesetz wurde die Gebäude-AfA für sonstige Gebäude mit Fertigstellung nach dem 31.12.2022 auf 3 % erhöht. Dies ist einer von verschiedenen steuerlich typisierten AfA-Sätzen (2 %, 2,5 %, 3 % oder 4 %). Die tatsächliche Nutzungsdauer sowie das Gebäude-Alter spielen dafür grundsätzlich keine Rolle. Es ist jedoch möglich, dass ein Steuerpflichtiger in begründeten Ausnahmefällen einen höheren AfA-Satz berücksichtigen kann. Dies ist dann der Fall, wenn die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer ist. Dabei handelt es sich um ein Wahlrecht. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat nun in einem Schreiben die Voraussetzungen erläutert und ist auf die erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen eingegangen. Dabei muss dieser bei Ausübung des Wahlrechts die technischen oder wirtschaftlichen Rechtfertigungsgründe darlegen können. In dem Schreiben geht das Bundesministerium der Finanzen auch darauf ein, wie die Nachweise erbracht werden müssen und was nicht notwendig ist. Demnach ist z.B. kein Bausubstanzgutachten erforderlich. Ein Verkehrswertgutachten sowie ein Modell nach Anlage 1 und 2 der Immobilienwertermittlungsverordnung ist dagegen nicht ausreichend. Eine AfA nach einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer ist laut Schreiben außerdem für bestimmte betrieblich genutzte Gebäude, bestimmte Gebäudeteile und Mietereinbauten ohne gesonderte Nachweispflicht möglich.

Bis Ende März 2023 müssen Unternehmen die Meldungen an die Künstlersozialkasse (KSK) abgeben. Meldepflichtig sind die Entgelte, die im Jahr 2022 an Künstler und Publizisten gezahlt wurden. Diese stellen die Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe dar, die für 2022 noch bei 4,2 % liegt (Erhöhung auf 5 % ab 2023).

Betroffen sind Unternehmen, die Entgelte an Künstler oder Publizisten für deren Werke oder Leistungen gezahlt haben. Hier gibt es eine Geringfügigkeitsgrenze von 450 €/Jahr. Auch im Rahmen von Veranstaltungen können Ausnahmen von der Abgabepflicht vorliegen. Grundsätzlich ist die Künstlersozialkasse in einem ersten Schritt zu informieren. Dies kann auch formfrei geschehen, d.h. es ist auch eine E-Mail, ein Fax oder Telefonat möglich. Das meldende Unternehmen erhält nach einer Prüfung durch die Künstlersozialkasse (KSK) einen Bescheid über die Verpflichtung zur Künstlersozialabgabe.

Die Meldung selbst ist auf einem Meldebogen bis spätestens 31.03.2023 einzureichen. War das Unternehmen bisher bereits abgabepflichtig und wurden 2022 keine Entgelte bezahlt, kann die Meldung auch mit Null erfolgen. Wird die Frist nicht eingehalten, kann die Künstlersozialkasse die Abgabe schätzen.

 Unternehmen sollten daher ihre Zusammenarbeit mit Künstlern und Publizisten – z.B. bei der Gestaltung von Homepages usw. – prüfen, um ihren Melde- und Abgabepflichten rechtzeitig nachkommen zu können.

Umsatzsteuer-Vorauszahlungen sind regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die grundsätzlich unter die 10-Tages-Regel gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG fallen. Dies gilt sowohl für Überschuss-Einkünfte als auch für Einnahmen-Überschuss-Rechner. Voraussetzung für eine vom Abfluss abweichende Zuordnung im Vorjahr bzw. Folgejahr ist, dass sowohl die Fälligkeit als auch die Zahlung innerhalb des kurzen Zeitraums von 10 Tagen liegt.

Zweifelsfragen, besonders zu Fälligkeit, hatten bereits mehrfach richterliche Entscheidungen diesbezüglich notwendig gemacht. Am 13.12.2022 erging das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zu einer freiwilligen Vorauszahlung. Der Kläger gab monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab und hatte eine gültige Dauerfristverlängerung für den maßgeblichen Zeitraum 2015. Er zahlte eine Umsatzsteuer-Vorauszahlung in Höhe von 6.598,83 € für den Monat Dezember. Da er die Zahlung bereits am 06.01.2016, also innerhalb des 10-Tages-Zeitraums, vornahm, ordnete er die Betriebsausgaben dem Vorjahr zu.

Sowohl das Finanzamt als auch die Richter lehnten dies allerdings ab, da aufgrund der Dauerfristverlängerung keine Fälligkeit innerhalb des kurzen Zeitraums gegeben war. Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung ist daher erst im Jahr des Abflusses als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.

Mit Gesetz vom 20.12.2022 hat der Gesetzgeber auch die Außenprüfung modernisiert. Ziel ist es, die Dauer zu verkürzen, indem der Austausch zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen verbessert wird. Eingeführt wurde eine zusätzliche Ablaufhemmung von 5 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde. Den Steuerpflichtigen trifft daneben eine erweiterte Mitwirkungspflicht zur Vorlage von Aufzeichnungen zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen. Im Fall einer Außenprüfung sind diese ungefragt vorzulegen. Das Finanzamt kann nun bereits mit der Prüfungsanordnung Buchführungsunterlagen anfordern, welche per Datenübertragung an die Finanzbehörde übermittelt werden müssen, wenn diese mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt wurden. Der Außenprüfer soll daraufhin Prüfungsschwerpunkte benennen. Hinzu kommt eine weitere Anzeige- und Berichtigungspflicht im Falle von Änderungsbescheiden durch die Außenprüfung, wenn hierdurch weitere steuerliche Bereiche betroffen sind. Das Finanzamt hat zudem die Möglichkeit eines qualifizierten Mitwirkungsverlangens, das ab 2024 auch Sanktionen nach sich ziehen kann. Außerdem sind zukünftig sowohl Zwischengespräche als auch Teilabschlussbescheide möglich. Wie dies praktisch umgesetzt wird, bleibt abzuwarten. Neu ist auch, dass Zwischen- und Schlussbesprechungen nun auch elektronisch via Audio oder Audio und Video durchgeführt werden können.

Bis Ende März 2023 müssen Unternehmen die Meldungen an die Künstlersozialkasse (KSK) abgeben. Meldepflichtig sind die Entgelte, die im Jahr 2022 an Künstler und Publizisten gezahlt wurden. Diese stellen die Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe dar, die für 2022 noch bei 4,2 % liegt (Erhöhung auf 5 % ab 2023).

 Betroffen sind Unternehmen, die Entgelte an Künstler oder Publizisten für deren Werke oder Leistungen gezahlt haben. Hier gibt es eine Geringfügigkeitsgrenze von 450 €/Jahr. Auch im Rahmen von Veranstaltungen können Ausnahmen von der Abgabepflicht vorliegen. Grundsätzlich ist die Künstlersozialkasse in einem ersten Schritt zu informieren. Dies kann auch formfrei geschehen, d.h. es ist auch eine E-Mail, ein Fax oder Telefonat möglich. Das meldende Unternehmen erhält nach einer Prüfung durch die Künstlersozialkasse (KSK) einen Bescheid über die Verpflichtung zur Künstlersozialabgabe.

Die Meldung selbst ist auf einem Meldebogen bis spätestens 31.03.2023 einzureichen. War das Unternehmen bisher bereits abgabepflichtig und wurden 2022 keine Entgelte bezahlt, kann die Meldung auch mit Null erfolgen. Wird die Frist nicht eingehalten, kann die Künstlersozialkasse die Abgabe schätzen.

 Unternehmen sollten daher ihre Zusammenarbeit mit Künstlern und Publizisten – z.B. bei der Gestaltung von Homepages usw. – prüfen, um ihren Melde- und Abgabepflichten rechtzeitig nachkommen zu können.

Rechnungsabgrenzungsposten sind in der Bilanz für Ausgaben bzw. Einnahmen vor dem Abschlussstichtag zu bilden, wenn sie für Aufwand oder Erträge nach dem Abschlussstichtag bestimmt sind. Handelsrechtlich gilt hierbei ein nicht gesetzlich geregelter Wesentlichkeitsgrundsatz, welcher besagt, dass geringfügige Beträge von untergeordneter Bedeutung nicht bilanziert werden müssen. Dafür wurde im Handelsrecht kein bestimmter Betrag definiert. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde steuerlich für nach dem 31.12.2021 endende Wirtschaftsjahre ein Wahlrecht eingeführt. Eine Berücksichtigung kann bis zum Betrag der geltenden GWG-Grenze, die derzeit bei 800 € liegt, unterbleiben. Die Grenze gilt pro Rechnungsabgrenzungsposten. Das Wahlrecht ist jedoch einheitlich für alle betroffenen Geschäftsvorfälle auszuüben. Bereits gebildete Rechnungsabgrenzungsposten, die in nach dem 31.12.2021 endenden Wirtschaftsjahren aufzulösen sind, sind bis zur vollen Auflösung weiter zu berücksichtigen. Insbesondere Zahlungen für einen längeren Zeitraum können daher auch an Bilanzstichtagen nach dem 31.12.2021 noch bestehen, obwohl die Grenze unterschritten wird und für neu gebildete Rechnungsabgrenzungsposten, das Wahlrecht einheitlich ausgeübt wurde.

 

Ohne Erfolg blieb die Nichtzulassungsbeschwerde einer Steuerpflichtigen zur Frage der rückwirkenden Rechnungsberichtigung. Grundsätzlich ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, Rechnungen auch rückwirkend zu berichtigen. Bei bestimmten Mindestangaben ist der Vorsteuerabzug bereits im ursprünglichen Voranmeldungszeitraum möglich. Folgende Punkte müssen dafür enthalten sein:Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers

  1. Name und vollständige Anschrift des Leistungsempfängers
  2. Menge und handelsübliche Bezeichnung bei Lieferungen bzw. Umfang und Art bei sonstigen Leistungen
  3. Entgelt
  4. Umsatzsteuerbetrag

Leistender Unternehmer und Leistungsempfänger müssen eindeutig identifizierbar sein. Das bedeutet, dass zwar eine ungenaue Angabe nicht schadet, bei Verwechslungsgefahr aber nicht mehr rückwirkend korrigiert werden kann. Der BFH hat dies mit Beschluss vom 14.11.2022 nochmals bestätigt. Die Leistungsempfängerin war nicht eindeutig erkennbar, das Finanzamt machte zu Recht den erklärten Vorsteuerabzug im ursprünglichen Voranmeldungszeitraum rückgängig. Der Vorsteuerabzug war somit erst im Voranmeldungszeitraum der Berichtigung möglich. Der Bundesfinanzhof (BFH) sah daher auch keine Bedeutung für die Zulassung zur Revision.

Mit dem Jahressteuergesetz wurde die Gebäude-AfA verbessert. Für Gebäude, die ab 2023 fertig gestellt wurden, gilt nun einheitlich ein steuerlicher AfA-Satz von 3 %, wenn nicht eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer maßgeblich ist. Bisher wurden nur Betriebsgebäude mit 3 % abgeschrieben. Darunter fallen Gebäude, die nicht Wohnzwecken dienen, sich im einen Betriebsvermögen befinden und für die der Bauantrag nach dem 31.03.1985 gestellt wurde. Für vor dem 01.01.2023 fertig gestellte Gebäude, bleibt also alles beim Alten und der AfA-Satz verbleibt für sonstige Gebäude bei 2 %, vorbehaltlich einer kürzeren Nutzungsdauer.

Außerdem gilt die Sonderabschreibung für Wohnungsneubau weiter. Die Rahmenbedingen bleiben gleich, begünstigt ist nun jedoch nur noch ein klimafreundlicher, nachhaltiger Wohnungsneubau für Wohnung in Gebäuden, die als „Effizienzhaus 40“ klassifiziert sind. Liegt der Bauantrag nach 2022 und vor 2028 und übersteigen die Baukosten je Quadratmeter Wohnfläche 4.800 € nicht, sind bis zu 5 % Sonderabschreibung im Erstjahr und den drei Folgejahren neben der linearen Gebäude-AfA möglich.

Maßgebend ist das Jahr der Fertigstellung, d.h. auch bei einem Erwerb gilt eine Wohnung nur im Jahr der Fertigstellung als „neu“. Außerdem muss die neue Wohnung im Jahr der Fertigstellung und den 9 Folgejahren dauerhaft zu Wohnzwecken vermietet werden, da sonst eine Rückgängigmachung droht.

Grundstückslieferungen sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Allerdings kann der Veräußerer auf die Umsatzsteuerfreiheit verzichten, wenn die Lieferung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erfolgt. Dabei ist gesetzlich normiert, dass der Verzicht im ursprünglichen notariellen Kaufvertrag zu erfolgen hat. Eine nachträgliche Option ist laut Gesetzeswortlaut nicht möglich, auch wenn diese notariell beurkundet wird. Eine Nichtzulassungsbeschwerde zu dieser Fragestellung hatte der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 25.01.2022 daher zurückgewiesen.

Soll eine wirksam im Notarvertrag ausgeübte Option widerrufen werden, ist dies dennoch möglich. Das Umsatzsteuergesetz verlangt die zeitliche Komponente nur für den Verzicht und nicht für dessen Widerruf. Dies bestätigte der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 02.07.2021. Für den wirksamen Widerruf der Option kommt es darauf an, dass der Bescheid noch nicht formell bestandskräftig ist oder aber unter Vorbehalt der Nachprüfung steht. Dies ist auch nur folgerichtig, denn wäre ein Widerruf ebenfalls nur im ursprünglichen Kaufvertrag möglich, könnte dieser in Wirklichkeit gar nicht ausgeübt werden, da ein- und dieselbe Urkunde nicht den Verzicht und dessen Widerruf enthalten können.