Mit Schreiben vom 20.10.2022 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung die Ermittlung der Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken konkretisiert. Erbringt ein Unternehmer sowohl Abzugs- als auch Ausschlussumsätze und ist ein Vorsteuerabzug grundsätzlich möglich, stellt sich die Frage nach dem abziehbaren Anteil.

Sind die Vorsteuerbeträge nicht direkt zuordenbar, so erfolgt vorrangig eine Aufteilung nach dem Flächenschlüssel. Ein anderer geeigneter Aufteilungsschlüssel, z.B. nach Umsätzen, kommt demnach nur in Frage, wenn der Flächenschlüssel kein genaueres Aufteilungsergebnis liefert. Das BMF-Schreiben gibt eine Reihenfolge für die Anwendung anderer Schlüssel vor.

Im Schreiben ist überdies erläutert, dass der Flächenschlüssel auf die Nutzflächen der Gebäudeinnenflächen anzuwenden ist.  Maßgebend sind demnach alle Räume, auch Keller und Tiefgaragen, nicht aber Außenflächen. Abweichend davon sind jedoch Terrassen und Balkone zur Hälfte mit zu berücksichtigen. Flächen mit Dachschrägen werden zu 100 % herangezogen. Handelt es sich um Innenflächen, die gleichermaßen für Abzugs- und Ausschlussumsätze genutzt werden, wie z.B. Heizraum, Flur und Treppen, so werden diese nicht mit einbezogen.

Für die Aufteilung der Vorsteuer bei unternehmerischer und nichtunternehmerischer Nutzung und die Ermittlung der Mindestnutzung für die Zuordnung zum unternehmerischen Bereich sind die Regelungen analog anzuwenden.

Wird die private Kfz-Nutzung eines Fahrzeugs mit der 1-%-Regelung ermittelt, so ist diese durch die Kostendeckelung begrenzt, wenn diese im Einzelfall nachgewiesen wird. Die Privatnutzung ist dann nur in der Höhe der tatsächlichen Kosten zu versteuern. Häufigster Anwendungsfall ist ein bereits abgeschriebenes Fahrzeug für das nur noch laufende Kosten anfallen.

Der BFH hatte nun im Fall eines Zahnarztes darüber zu entscheiden, wie sich die Leasingsonderzahlung auf die Privatnutzung auswirkt und wann eine Kostendeckelung gegeben ist. Da der Freiberufler den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelte, konnte er die Leasingsonderzahlung in Höhe von 21.888 Euro für sein neu geleastes Kfz im Zeitpunkt der Zahlung voll als Betriebsausgabe absetzen. Der Bruttolistenpreis des Autos betrug 54.270 Euro. Durch die hohe Sonderzahlung ergab sich allerdings eine sehr geringe, laufende Leasingrate in den Folgejahren. Die jährliche Leasingbelastung lag damit einschließlich der weiteren Kfz-Kosten unter dem privaten Nutzungswert mit 1-% vom Bruttolistenpreis.

Der BFH stellte nun klar: Leasingsonderzahlungen sind für die Berechnung der Kostendeckelungen auf den Leasingzeitraum aufzuteilen. Dies gilt unabhängig davon, ob eine aktive Rechnungsabgrenzung gebucht werden muss oder wie hier bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung unterbleiben kann.

Betriebsfeiern sind ein wichtiger Baustein für zufriedene Mitarbeiter, die Förderung des Zusammenhalts und nicht zuletzt für die Bindung der Beschäftigten an das Unternehmen. Nach der langen Zeit mit Corona-Einschränkungen stehen nun gerade Betriebsfeiern wieder hoch im Kurs. Ein paar Regelungen und die steuerlichen Aufzeichnungspflichten sollten die Betriebe jedoch beachten.
Betriebsveranstaltungen sind solche mit sozialem Charakter an denen alle Mitarbeiter teilnehmen können, wie z.B. Weihnachtsfeiern und Betriebsausflüge. Grundsätzlich bleiben jährlich zwei Veranstaltungen lohn- und sozialversicherungsfrei, wenn die Gesamtkosten inklusive Umsatzsteuer pro Veranstaltung und je teilnehmenden Arbeitnehmer 110 Euro nicht übersteigen. Der übersteigende Betrag kann pauschal mit 25 % lohnversteuert werden.
Umsatzsteuerlich gilt eine Freigrenze von 110 Euro brutto je Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung. Wird diese eingehalten, so ist bei Vorliegen der üblichen Voraussetzungen auch ein Vorsteuerabzug möglich. Bei Überschreiten entfällt ein Vorsteuerabzug, und zwar für alle Kosten ab dem ersten Euro.
Maßgebend für die Berechnung sind die Gesamtkosten je teilnehmenden Arbeitnehmer. Dürfen Ehegatten bzw. Angehörige mitgebracht werden, sind die Kosten für diese dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzurechnen.
Damit es letzten Endes klappt mit dem Vorsteuer- und Betriebsausgabenabzug sowie der Lohnsteuer- und Sozialversicherungsfreiheit sind die Aufbewahrungs- und Aufzeichnungspflichten einzuhalten. Zu achten ist dabei insbesondere auf die besonderen Aufzeichnungspflichten für Geschenke usw.

Rückstellungen müssen im Jahresabschluss unter anderem gebildet werden für ungewisse Verbindlichkeiten. Dabei muss es sich um öffentlich-rechtliche Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten gegenüber anderen handeln, die wirtschaftlich vor dem Bilanzstichtag verursacht worden sind. Die Inanspruchnahme aus der Verbindlichkeit muss wahrscheinlich sein.

Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, beschäftigte nun ein Fall vor dem FG Köln. Eine Arbeitgeberin hatte Rückstellungen gebildet für zusätzliche, bezahlte Urlaubstage, welche sie der älteren Belegschaft gewährte. Diese waren im Manteltarifvertrag geregelt und betrafen Arbeitnehmer über 59 Jahre, die mindestens 10 Jahre ununterbrochen bei dem Unternehmen beschäftigt waren.

Der Betriebsprüfer war der Meinung, dass die dafür gebildeten Rückstellungen unzulässig waren und machte diese rückgängig. Zu Unrecht, urteilte das FG Köln und sah die Voraussetzungen als gegeben an. Dagegen ist allerdings bereits Revision beim BFH anhängig (AZ IV R 22/22).

Das BMF hat den zeitlichen Anwendungsbereich des BMF, Schreiben v. 2.7.2020 – III C 2 – S 7030/20/10006 :006 bis zum 31.12.2023 verlängert (BMF, Schreiben v. 21.11.2022 – III C 2 – S 7030/20/10006 :006).

Durch das Achte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen (8. VStÄndG) vom 24.10.2022, BGBl. I S. 1838 hat der Gesetzgeber die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes i. H. von 7 % für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken über den 31.12.2022 hinaus befristet bis zum 31.12.2023 verlängert. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben daher beschlossen, die in dem BMF, Schreiben v. 2.7.2020 – III C 2 – S 7030/20/10006 :006 enthaltenen Verwaltungsregelungen zu verlängern.

Die Regelungen des BMF, Schreiben v. 2.7.2020 – III C 2 – S 7030/20/10006 :006 sind befristet bis zum 31.12.2023 weiterhin anzuwenden.

Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Rückstellungen und Verbindlichkeiten waren bisher steuerlich mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen, wenn ihre Restlaufzeit am Bilanzstichtag mindestens 12 Monate betrug und sie unverzinslich sind.

Handelsrechtlich sind nur Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als 12 Monaten abzuzinsen mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz.

Die Bundesregierung hat nun, wie bereits in Fachkreisen vielfach gefordert, die Sonderregelung der Abzinsung für Verbindlichkeiten abgeschafft. Mit dem Vierten-Corona-Steuerhilfegesetz ist das Einkommensteuergesetz angepasst wurden. Für ab 2023 endende Wirtschaftsjahre sind Verbindlichkeiten daher mit den Anschaffungskosten – i.d.R. der Rückzahlungsbetrag bzw. Nennwert – anzusetzen.

Zusätzlich gilt ein Wahlrecht für alle noch offenen Jahre. Steuerpflichtige können auch hier bereits auf Antrag auf die Abzinsung verzichten. Spätestens 2023, wenn erstmals keine Abzinsung vorzunehmen ist, ergibt sich bei bestehenden Darlehen somit ein steuermindernder Aufwand in voller Höhe der Differenz zwischen Barwert und Nominalwert. In der Handelsbilanz fällt eine ggf. ausgewiesene aktive latente Steuer weg.

Rückstellungen sind hingegen wie bisher auch mit einem Zinssatz von 5,5 % steuerlich abzuzinsen.

Wie wir bereits Ende Juni berichtet hatten, sollten das Biersteuergesetz und die Biersteuerverbrauchsverordnung zur Anpassung an EU-Vorgaben geändert werden. Aus den ursprünglich geplanten Gesetzesanpassungen wurden mit dem „Achten Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen“ (8. VStÄndG) weitere Korrekturen auf den Weg gebracht. Dem Beschluss vom 22.09.2022 hat der Bundesrat am 07.10.2022 zugestimmt.

Es wurden nicht nur Neuregelungen für die steuerliche Abwicklung und Behandlung von Tabakerzeugnissen, Kaffee, Alkohol und alkoholischen Getränken aufgenommen und auch Energieunternehmen besser abgesichert.

Neben den Verbrauchsteuergesetzen wurde zudem das Umsatzsteuergesetz mit angepasst. Nicht unbedeutend dürfte die Absenkung des Durchschnittsteuersatzes für pauschalierende Land- und Forstwirte von 9,5 % auf 9 % ab 01.01.2023 sein.

Weitere wichtige Neuerung ist eine Verlängerung der Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen ohne Getränke. Dieser gilt im Rahmen der eingeführten Erleichterungen aufgrund der Corona-Pandemie seit 01.07.2021. Er wurde bereits durch das dritte Corona-Steuerhilfegesetz bis 31.12.2022 verlängert und wird nun nochmals befristet weitergeführt bis zum 31.12.2023.

Drei Monate länger haben Grundstückseigentümer nun Zeit für die Abgabe der Grundsteuer-Feststellungserklärung. Hintergrund ist die Grundsteuerreform, die durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts notwendig wurde. Spätestens ab 2025 müssen die neuen Regelungen die alten Gesetzesnormen abgelöst haben.
Dafür notwendig ist die Bewertung von rund 38 Millionen wirtschaftlicher Einheiten. Grundstückseigentümer müssen daher auf den Stichtag zum 01.01.2022 eine Erklärung für die Neubewertung abgeben. Damit die Umsetzung in den Gemeinden rechtzeitig von statten geht, sollte bis 31.10.2022 beim Finanzamt eine Erklärung mit den notwendigen Daten eingereicht werden.
Zur Entlastung der bereits krisengeplagten Steuerpflichtigen haben sich die Bundesländer mit dem BMF nun auf eine einmalige allgemeine Fristverlängerung bis 31.01.2023 geeinigt. Diese Frist sollte nun zwingend eingehalten werden, damit eine rechtzeitige Umsetzung gewährleistet ist.

Wer ein bebautes Grundstück für seinen Betrieb oder privat für Vermietungszwecke erwirbt, muss den Gesamtkaufpreis aufteilen. Ein Teil ist dem Grundstück zuzuordnen, ein Teil dem Gebäude, dessen Anschaffungskosten steuersparend abgeschrieben werden dürfen. Das Bundesfinanzministerium hat seine Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises nach Kritik des BFH angepasst und unter www.bundesfinanzministerium.de veröffentlicht.

In vielen Fällen dürfte das Betriebsgebäude keine 33 Jahre (bei 3%igem AfA-Satz) bzw. das Wohngebäude keine 40 Jahre (bei 2,5%igem AfA-Satz) oder 50 Jahre (bei 2%igem AfA-Satz) nutzbar sein. Dann kann anstelle der gesetzlich typisierenden Nutzungsdauer die Absetzung für Abnutzung nach der tatsächlichen Nutzungsdauer des Gebäudes vorgenommen werden.
Immobilieneigentümer haben insoweit ein Wahlrecht, die Gebäude-Abschreibung nach einer tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer vorzunehmen (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG).
Bislang verlangten die Finanzämter vielfach Bausubstanzgutachten. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu allerdings entschieden, dass „jede Darlegungsmethode“ zum Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer geeignet ist. Nach Auffassung des BFH ist erforderlich, „dass die Darlegungen des Steuerpflichtigen Aufschluss über die maßgeblichen Determinanten – z. B. technischer Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung, rechtliche Nutzungsbeschränkungen – geben“, so der BFH. Die Gründe, welche die Nutzungsdauer im Einzelfall beeinflussen, müssen im Wege der Schätzung mit hinreichender Bestimmtheit zu ermitteln sein. Nur wenn die Schätzung eindeutig außerhalb eines angemessenen Schätzungsrahmens liegt, ist diese zu verwerfen, so der BFH (Urteil vom 28.7.2021 IX R 25/19).