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Die für Plattformbetreiber eingeführten Meldepflichten betreffen erstmals das Jahr 2023. Die erste Meldung war nach der neuen gesetzlichen Regelung für das abgelaufene Jahr zum 31.01.2024 fällig. Aufgrund einer Übergangsregelung wird es nicht beanstandet, wenn Meldungen zwar nach dem 31.01.2024 aber vor dem 01.04.2024 eingehen. Das gilt auch für Mitteilungs- und Aufzeichnungspflichten.

Die Plattformbetreiber müssen in einem ersten Schritt relevante Daten der Plattform und der meldepflichtigen Anbieter übermitteln. In einem zweiten Schritt werden die gemeldeten Daten von der jeweiligen Steuerbehörde an die Finanzämter der Anbieter zur Auswertung weitergegeben. Die Meldepflicht gilt EU-weit, allerdings können Meldungen auch für sog. qualifizierte Plattformbetreiber aus Drittstaaten verpflichtend sein.

Buchführungsdaten sollen nach dem Willen der Bundesregierung bei Außenprüfungen oder Kassen-Nachschauen einheitlich an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Dazu hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) einen Diskussionsentwurf vorgelegt, in dem die einheitlichen Standards geklärt werden sollen. Durch diese Möglichkeit sollen steuerliche Betriebsprüfungen beschleunigt und damit der Aufwand reduziert werden.

Bedenken dazu kommen vom Deutschen Steuerberaterverband e.V. (DStV). Dieser hält potentiell massive Umsetzungskosten für die betroffenen Steuerpflichtigen und weitere Aufzeichnungspflichten über die bereits bestehenden gesetzlichen Anforderungen hinaus für kritisch. Außerdem wird problematisch gesehen, dass dadurch eine neue Möglichkeit für eine Schätzung eröffnet wird, wenn die Vorgaben nicht eingehalten werden und dadurch die Beweiskraft der Buchführung erschüttert werden kann.

Nach bisherigem Diskussionsstand soll die Verordnung ab 2028 gelten. Ob die zeitliche Vorlaufzeit vereinbar ist mit dem Aufwand für die Anpassungen in den Datenverarbeitungssystemen ist jedoch fraglich. Das BMF plant eine Fortsetzung des Diskussionsprozesses, bei dem weitere Praxiseinblicke berücksichtigt werden sollen.

Immer wieder werden in Betriebsprüfungen Sachverhalte für eine verdeckte Gewinnausschüttung bei Kapitalgesellschaften aufgegriffen. Im Fokus steht dabei auch die Verzinsung von Darlehensverträgen. Ist diese nicht fremdüblich, kann eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen.

Steuerpflichtige sollten dies aktuell insbesondere im Hinblick auf Darlehen an Gesellschafter bedenken. Problematisch sind Darlehen von der Kapitalgesellschaft an den Gesellschafter ohne Verzinsung oder zu einem unangemessen niedrigen Zinssatz. Der Fremdvergleichspreis lässt sich zwar nicht an einer festen Größe messen, sondern ist individuell zu ermitteln. Mit dem Hintergrund des stetig gestiegenen Basiszinssatzes (derzeit 3,62 %) ist jedoch Vorsicht geboten. Darlehensverträge sollten aktuell darauf geprüft werden, ob noch ein markt- bzw. banküblicher Zinssatz vorliegt. Im Besonderen sollten Kapitalgesellschaften auch Forderungen aus Gesellschafter-Verrechnungskonten im Blick haben. (siehe auch: BFH Urteil v. 22.02.2023 – I R 27/20).