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Die Abgrenzung von Bewirtungskosten und Aufmerksamkeiten macht in der buchhalterischen Praxis oft Probleme. Bei Betriebsprüfungen wird darauf ebenfalls ein Augenmerk geworfen. Handelt es sich doch im Gegensatz zu Aufmerksamkeiten bei Bewirtungskosten um nicht abzugsfähige Betriebsausgaben, die jedoch gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG teilweise zum Abzug zugelassen sind, sofern diese betrieblich veranlasst und angemessen sind und die Aufzeichnungspflichten eingehalten werden.

Das LfSt (Landesamt für Steuer) Niedersachsen hat nun in einer Verfügung vom 06.07.2023 die Abgrenzung der beiden erläutert. Da sowohl bei Bewirtungen als auch bei Aufmerksamkeiten Überschneidungen im Anlass vorliegen und übliche Gesten der Höflichkeit beide gleichermaßen betreffen können, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und der Umfang der gereichten Speisen usw. zu berücksichtigen. Laut LfSt ist dabei keine betragsmäßige Abgrenzung möglich.

Somit kann im Ergebnis unter Berücksichtigung des Einzelfalls eine Bewirtung mit Bratwurst und Kartoffelsalat unter § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG fallen und andererseits Champagner für einen gelungenen Auftrag zu den Aufmerksamkeiten zählen. In der Praxis sollte daher besonders auch bei Aufmerksamkeiten eine lückenlose, genaue Dokumentation auch hinsichtlich des Anlasses und der Beurteilung geführt werden.

Für die einkommensteuerliche Berücksichtigung einer selbständigen Tätigkeit wird unter anderem Gewinnerzielungsabsicht vorausgesetzt. Am Ende muss der Steuerpflichtige insgesamt also ein Plus verzeichnen können. Besonders bei einer Neugründung liegen Anfangs jedoch Verluste vor. Ist dabei grundsätzlich Gewinnerzielungsabsicht gegeben und wird die Tätigkeit jedoch nach wenigen Jahren wieder eingestellt, können die anfänglichen Verluste dennoch zum Tragen kommen.

Das FG (Finanzgericht) Münster bestätigte dies in einem Urteil eines selbständigen Unternehmensberaters (Az. 2 K 310/21 vom 13.06.2022). Dessen Ehefrau hatte darüber hinaus hohe eigene Einkünfte. Der Diplom-Kaufmann hatte nach fünf Jahren seine Tätigkeit wieder beendet und die Anlaufverluste geltend gemacht. Das Finanzamt wollte ihm die Verrechnung mit anderen positiven Einkünften aufgrund fehlender Gewinnerzielungsabsicht versagen.

Mindestens fünf Jahre Anlaufzeit mussten dem Unternehmensberater zugestanden werden. Eine von vornherein fehlende Gewinnerzielungsabsicht ließ sich auch nicht anders begründen. Revision war nicht zugelassen.

Nur Unternehmen mit einem Gewinn bis 200.000 Euro im Jahr der Inanspruchnahme steht ein IAB (Investitionsabzugsbetrag) zu. Fraglich ist, um welchen Gewinn es sich handelt, da eine genaue Definition im Gesetz fehlt. Laut BMF-Schreiben vom 15.06.2022 ist der steuerliche Gewinn zu Grunde zu legen. Das heißt, außerbilanzielle Korrekturen, wie z.B. steuerfreie Einnahmen und nicht abzugsfähige Betriebsausgaben, sind zu berücksichtigen.

Das FG (Finanzgericht) Baden-Württemberg entschied dagegen mit Urteil vom 02.05.2023 (Az: 10 K 1873/22), dass die Korrekturen nicht zu berücksichtigen sind. Es begründet sein Urteil mit dem Gesetzeswortlaut, der verlangt, dass der Gewinn gem. § 4 oder § 5 EStG ermittelt werden soll. Dies lasse auf den Gewinn vor Korrekturen gem. § 4 Abs. 1 bzw. Abs. 3 EStG schließen. Im vorliegenden Fall lag der Steuerbilanzgewinn unter der Gewinngrenze und der steuerliche Gewinn dagegen über 200.000 Euro.

Das Finanzamt, dass die Inanspruchnahme des IAB wegen Überschreiten der Gewinngrenze ursprünglich versagte, hat gegen das FG-Urteil Revision eingelegt (Az. BFH: X R 14/23). Ähnlich gelagerte Fälle sollten daher durch Einspruch mit Ruhen des Verfahrens offen gehalten werden.