Lohnbuchhaltung ist keine Rechtsberatung, sondern eine Hilfeleistung bei der Erfüllung der Buchführungspflichten. Dies stellte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 08.02.2024 klar (Az. IX ZR 137/22).

Im Streitfall ging es um eine GmbH, die drei Geschäftsführer angestellt hatte. Die mit der Lohnbuchhaltung beauftragte Partnerschaftsgesellschaft, die aus Rechtsanwälten und Steuerberatern bestand, hatte die Geschäftsführerverträge entworfen und auch den Gesellschaftsvertrag vorliegen. Dabei wurde von einer Sozialversicherungsfreiheit der Geschäftsführer ausgegangen. Nach einer Sozialversicherungsprüfung ergab sich jedoch das Gegenteil und eine Nachforderung von 258.325,55 Euro.

Die Sache wurde zur weiteren Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, denn die Frage zur Klärung der Sozialversicherungspflicht wird nicht von einem einfachen Lohnbuchhaltungsmandat erfasst. Allerdings muss der beauftragte Lohnbuchhalter auf die Klärung hinwirken, wenn die Einstufung nicht zweifelsfrei ist.

 

Beim Kauf einer Immobilie bzw. eines Grundstücks fällt in der Regel auch Grunderwerbsteuer an. Dafür werden aktuell 3,5 bis 6,5 Prozent vom Kaufpreis fällig, je nachdem in welchem Bundesland das Objekt liegt.

Die statistische Auswertung ergab nun, dass die Einnahmen für das erste Halbjahr 2023 weit unter dem Vergleichszeitraum Januar bis Juni 2022 liegen.  Satte 33,5 Prozent weniger Grunderwerbsteuer-Einnahmen flossen laut Statistischem Bundesamt in die Staatskasse. Diese sanken damit auf Werte vor 2017. Für das Jahr 2023 erwarten Experten keine signifikante Besserung. Ursächlich war laut statistischem Bundesamt vor allem die Zurückhaltung der Käufer mit einem gesunkenen Pro-Kopf-Einnahmen erkennbar ist. Hinzu kommen die daraus folgenden Preisrückgänge und der Einbruch beim Verkauf von Bauland.

Seitens der Immobilienwirtschaft werden daher Forderungen für Erleichterungen in verschiedenen Bereichen laut, z.B. bei der Finanzierung.

Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Richtlinie, die den monatlichen Unterhaltsbedarf von Kindern aufschlüsselt. Da der gesetzlichen Mindestunterhalt gestiegen ist, wurde auch die Düsseldorfer Tabelle erneut angepasst.

Danach beträgt der Mindestunterhalt beträgt ab 2024:

  • für Kinder unter sechs Jahren 480 Euro (vorher 437 Euro)
  • für Kinder ab sechs bis unter 12 Jahren 551 Euro (vorher 502 Euro)
  • für Kinder ab 12 bis unter 18 Jahren 645 Euro (vorher 588 Euro)
  • für Kinder ab 18 Jahren im elterlichen Haushalt 689 Euro (vorher 628 Euro)

Mindestunterhalt zahlen Elternteile nun mit einem Nettoeinkommen bis zu 2.100 Euro. (2023 noch bis 1.900 Euro). Für Mütter oder Väter mit einem höheren Einkommen, ergeben sich entsprechend höhere Unterhaltssätze. Bis 11.200 Euro (vorher 11.000 Euro) steigt der Mindestbedarf laut Düsseldorfer Tabelle. Über 11.200 Euro Einkommen erfolgt eine Prüfung des Einzelfalls. Um den tatsächlichen Betrag zu erhalten, darf das halbe Kindergeld abgezogen werden. Außerdem ist der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen.

Der Digitalbonus wurde von der Bayerischen Staatsregierung bis zum 30.06.2024 verlängert. Das Förderprogramm für die Digitalisierung sowie auch für eine Verbesserung der IT-Schutzmaßnahmen von Unternehmen hatte der Freistaat Bayern zum 01.01.2021 eingeführt. Die Zuschüsse sollen kleine Unternehmen in der gewerblichen Wirtschaft unterstützen, die weniger als 50 Mitarbeiter und bis zu 10 Mio. Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme haben. Dabei sind bis zu 50 % der begünstigten Ausgaben förderfähig, bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 Euro (Digitalbonus Standard) oder 50.000 Euro (Digitalbonus Plus). Die Anträge müssen vor dem Beginn der Maßnahme gestellt werden.

Wegen ernsthafter Zweifel an der Rechtmäßigkeit und Verfassungsmäßigkeit hinsichtlich der Bewertungsregeln des neuen Grundsteuer- und Bewertungsrechts hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz die Vollziehung von zwei Grundsteuerwertbescheiden ausgesetzt. Fraglich ist insbesondere die Art und Weise, wie Bodenrichtwerte ermittelt werden. Außerdem bestehen Bedenken dergestalt, ob der Gleichheitsgrundsatz verletzt sein könnte.

In beiden Streitfällen ging es jeweils um eine Grundsteuerwertfeststellung im Bundesmodell für ein Einfamilienhaus mit zwei unterschiedlichen Ausgangssituationen. Laut FG Rheinland-Pfalz betreffe der Rechtschutz explizit zwei Einzelfälle. Es wurde jedoch wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfragen die Beschwerde zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Problematisch gesehen werden etwaige Wertverschiebungen und die Ermittlung der Bodenrichtwerte.

 

Ein Fahrtenbuch muss in geschlossener Form geführt werden. Eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei genügt diesen Anforderungen nur, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sind oder zumindest in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offen gelegt werden (Bestätigung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 16.11.2005 – VI R 64/04, BFHE 211, 513, BStBl II 2006, 410).  – Leitsatz –

 

Im vorliegenden Fall genügten die digitalen Fahrtenbücher mehrerer Angestellter nicht den Mindestanforderungen, da die Erstellung mit einem Softwareprogramm nicht änderungssicher bzw. Änderungen im Fahrtenbuch selbst nicht nachvollziehbar waren. (Az. VI B 37/23).

Das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) vom 10.08.2021 hat das Recht der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) modifiziert, indem es die GbR mit Rechts- und Handlungsfähigkeit ausgestattet hat und so an die wirtschaftlichen und rechtlichen Gegebenheiten der heutigen Zeit angepasst hat.

Das Gesetz trat zum 1.1.2024 in Kraft. Parallel dazu mussten auch zahlreiche Bestimmungen der Abgabenordnung (AO) angepasst werden. Folgende wichtige Regelungen sind betroffen:

 

  • § 14a AO Definition des Begriffs „Personenvereinigung“ ohne Rechtspersönlichkeit: Die Aufzählung in § 14a AO ist nicht abschließend. Außerdem fallen Personenvereinigungen mit Rechtspersönlichkeit (z.B. AG, GmbH, e.V.) nicht unter § 14a AO.
  • § 14b AO Verwaltungsakte für im jeweiligen Staat rechtsfähige ausländische Körperschaften sind an auch diese zu richten. Dies gilt unabhängig von der Rechtsfähigkeit im Inland, z.B. Limited.
  • § 34 AO Die steuerlichen Pflichten sind bei rechtsfähigen Personenvereinigungen von den gesetzlichen Vertretern zu erfüllen, z.B. die Buchführungs-, Erklärungs-, Mitwirkungs- und Auskunftspflicht sowie die Verpflichtung, Steuern zu zahlen und die Vollstreckung in dieses Vermögen zu dulden.
  • § 39 AO Ertragssteuerlich ergeben sich keine Änderung bei der Zurechnung von Wirtschaftsgütern und das Gesamthandsprinzip ist unverändert anzuwenden.
  • § 79 AO Personenvereinigungen sind nicht selbst, sondern nur durch die in § 34 AO bezeichneten Personen handlungsfähig.
  • § 181 AO Die Erklärungen hat vorrangig die rechtsfähige Personenvereinigung abzugeben. Für 2024 und 2025 befreit die Abgabe durch einen Gesellschafter bzw. Gemeinschafter oder Geschäftsführer die Personenvereinigung noch von der Abgabepflicht.
  • § 183 AO Ab 01.01.2024 muss die Bekanntgabe von Verwaltungsakten (z.B. Bescheide) und Mitteilungen im Zusammenhang mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung an die rechtsfähige Personenvereinigung erfolgen. Dies gilt für alle offenen Zeiträume. Allerdings ist in den Jahren 2024 und 2025 auch noch eine Bekanntgabe nach alter Regelung an den bisherigen Empfangsbevollmächtigten wirksam.
  • § 352 AO Einspruchsbefugt ist im Grundfall nur die rechtsfähige Personenvereinigung. Jedoch gilt für vor dem 01.01.2024 wirksam gewordene Feststellungsbescheide zusätzlich die Einspruchsbefugnis nach altem Recht. Davon sind ebenfalls nach dem 31.12.2023 und vor dem 01.01.2026 an bisherigen Empfangsbevollmächtigten bekannt gegebene Feststellungsbescheide betroffen.

 

Ab Herbst 2024 wird an unternehmerisch Tätige eine Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) vergeben werden. Sie dient zur zweifelsfreien Identifizierung einer wirtschaftlich tätigen natürlichen Person, einer juristischen Person und einer Personenvereinigung.

Die Vergabe der W-IdNr.  erfolgt aus technischen und organisatorischen Gründen in Stufen. Sie setzt sich aus dem Kürzel „DE“ und neun Ziffern zusammen. Jeder wirtschaftlich Tätige erhält mit der Nummer ein einheitliches und dauerhaftes Merkmal zum Zwecke der eindeutigen Identifizierung in Besteuerungsverfahren. Ergänzt wird die W-IdNr. durch ein 5-stelliges Unterscheidungsmerkmal für einzelne Tätigkeiten, Betriebe oder Betriebsstätten (Beispiel für eine W-IdNr.: DE123456789-00001).

Einen weiteren Zweck erfüllt die Wirtschafts-Identifikationsnummer als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach dem Unternehmensbasisdatenregistergesetz. Das Unternehmensbasisdatenregister ist eine zentrale Plattform, in der veröffentlichungspflichtige Unternehmensdaten zusammengeführt und zugänglich gemacht werden sollen. So sollen Mehrfachmeldungen der Stammdaten an unterschiedliche Register vermieden werden („Once-Only“-Prinzip).

Für bestimmte Unternehmen (z.B. Kapitalgesellschaften) besteht die Verpflichtung zur Offenlegung ihrer Rechnungslegungsunterlagen und Jahresabschlüsse. Für nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahre, sind diese dem Unternehmensregister elektronisch zu übermitteln. Dafür sind bestimmte Offenlegungsfristen einzuhalten (i.d.R. ein Jahr ggf. kürzer).

Werden die Fristen nicht eingehalten, folgt ein Ordnungsgeldverfahren. Bei Verstößen gegen Inhalts- oder Formvorschriften, wird auch die Durchführung eines Bußgeldverfahrens geprüft.

Das Bundesamt für Justiz hat nun mit allgemeinem Hinweis bekannt gegeben, dass die Einleitung von Ordnungsgeldverfahren für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2022 für Unternehmen, deren Offenlegungspflicht zum 31.12.2023 endet, in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz vor dem 2. April 2024 nach § 335 des Handelsgesetzbuchs nicht erfolgt. Damit sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.

Der Wohnwert von Luxusimmobilien kann regelmäßig nicht mit den betreffenden Marktmieten wiedergegeben werden. Oft sind diese auch sehr kostenintensiv, was auch durch die Mieteinnahmen nicht ausgeglichen werden kann. Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte dahingehend mit Urteil vom 20.06.2023 seine bisherige Rechtsprechung: Verluste aus der Vermietung von Immobilien über 250 qm Wohnfläche dürfen nicht automatisch mit anderen Einkünften verrechnet werden.

Im konkreten Fall hatten Ehegatten drei Luxusvillen an ihre Kinder vermietet und daraus hohe Verluste erwirtschaftet. Der BFH versagte die Verlustverrechnung mit anderen positiven Einkünften.  Bei einer Vermietung von Objekten mit mehr als 250 qm Wohnfläche muss ein Nachweis über die Überschusserzielungsabsicht erfolgen. Dabei muss ein positives Ergebnis über einen Zeitraum von 30-Jahren erzielt werden. Dieser fehlte hier. Andernfalls gilt die Vermietung der Luxusimmobilie als steuerlich irrelevantes Hobby (Liebhaberei) und die Verluste sind nicht verrechenbar.