Ein mitarbeitender Gesellschafter einer GmbH kann in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Dies ist dann der Fall, wenn der Gesellschafter für die Teilnahme am Arbeitsablauf entlohnt wird aber keinen maßgeblichen Einfluss auf die Belange der GmbH nehmen kann.

Das Bundessozialgericht (BSG) hatte nun im Fall eines mitarbeitenden Gesellschafters über dessen Sozialversicherungspflicht zu entscheiden. Dieser war zur Hälfte an einer GmbH beteiligt und als Betriebsleiter beschäftigt. Die andere Hälfte am Stammkapital hielt sein Bruder, der auch alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer war.

Vertraglich vereinbart war, dass Entscheidungen über die Mitarbeit der Gesellschafter nur durch die Gesellschafterversammlung möglich sind und der betroffene Gesellschafter stimmberechtigt bleibt. Dies reichte dem Gericht jedoch nicht als maßgeblichen Einfluss aus, da zwar ein Einfluss auf die Geschäftsführertätigkeit des Bruders möglich war, indem ein Beschluss durch eine gegenläufige Stimmabgabe verhindert werden konnte. Jedoch konnte der nicht geschäftsführende Gesellschafter selbst keine erforderliche Stimmenmehrheit bei etwaigen Beschlüssen durchsetzen.

Weisungen des Geschäftsführers oder dessen Abberufung wären so nicht möglich. Auch Bürgschaften und Darlehen änderten im vorliegenden Fall nichts an der Sozialversicherungspflicht.

Der Beitrag zur Pflegeversicherung hat sich zum 01. Juli 2023 auf 3,4 Prozent erhöht. Kinderlose Beschäftigte ab 23 Jahren zahlen einen Zuschlag von 0,35 Prozent. Außerdem wurde eine Staffelung für Eltern mit Kindern eingeführt. Ab zwei Kindern unter 25 Jahren werden diese mit einem Abschlag von 0,25 Prozent je Kind beim Arbeitnehmeranteil berücksichtigt.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat dazu die Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug angepasst. Da das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) sehr kurzfristig Mitte Juni 2023 beschlossen wurde, gibt es für die Anwendung eine Übergangsregelung. Demnach ist für Juli und August 2023 noch eine Berechnung mit den alten Programmablaufplänen möglich. Eine Berichtigung muss dann bis 01.09.2023 erfolgen.

In den neuen Programmablaufplänen ist die Beitragserhöhung auch für den Jahreszeitraum berücksichtigt. Daher ist auch ein Lohnsteuer-Jahresausgleich möglich. Beim Lohnsteuerabzug unberücksichtigt bleibt jedoch noch ein Abschlag für Kinder in der zweiten Jahreshälfte. Keine Änderungen ergeben sich bei einer Steuerklassenwahl von Ehegatten mit den Steuerklassen IV / IV mit Faktor. Dieser bleibt unverändert bestehen. Dies gilt ebenso für einen eingetragenen Freibetrag.

Zu Wohnzwecken vermietete Gebäude werden steuerlich mit einem typisierten AfA-Satz abgeschrieben, der je nach Zeitpunkt der Fertigstellung 2 %, 2,5 % oder 3 % beträgt. Die tatsächliche Nutzungsdauer sowie das Gebäude-Alter spielen dafür grundsätzlich keine Rolle.
Jedoch ist es möglich, dass ein Steuerpflichtiger in begründeten Ausnahmefällen einen höheren AfA-Satz berücksichtigen kann. Dies ist dann der Fall, wenn die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer ist. Dabei handelt es sich um ein Wahlrecht.
Die kürzere tatsächliche Nutzungsdauer muss jedoch vom Steuerpflichtigen nachgewiesen werden. Laut BFH darf dies mit jeder Methode erfolgen, sofern eine hinreichende Sicherheit über die Schätzung der Nutzungsdauer gegeben ist (AZ: IX R 25/19)
Laut Finanzgericht (FG) Münster kann auch ein Gutachten nach Immobilienwertverordnung ausreichend sein, da laut Gericht jede geeignete Methode anwendbar sei. In einem aktuellen Urteil vom 27.04.2023 ging es um Mehr-AfA von fast 25.500 Euro, über die sich die Steuerpflichtigen freuen konnten. Revision wurde nicht zugelassen (AZ: 1 K 487/19). Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) geht in seinem aktuellen Schreiben vom 22.02.2023 jedoch davon aus, dass ein Verkehrswertgutachten sowie ein Modell nach Anlage 1 und 2 der Immobilienwertermittlungsverordnung nicht ausreichend ist. Werden diese von der Finanzverwaltung nicht anerkannt, muss dies ggf. auf dem Rechtsweg geklärt werden.

Wer als Unternehmer Corona-Hilfen erhalten hat, muss diese versteuern. Fraglich war nun, ob dies unter Anwendung der Fünftelregelung möglich ist. Dies hatte das Finanzgericht (FG) Münster in einem Urteil vom 26. April 2023 entschieden. Im Urteilsfall begehrte ein Gaststätten- und Hotelbetreiber die ermäßigte Besteuerung für die aufgrund der Corona-Pandemie erhaltenen Finanzhilfen von insgesamt 64.254 Euro.

Laut Richterspruch sei es unerheblich, ob es sich bei den Einnahmen um Entschädigungen für entgangene oder entgehende Einnahmen handelte oder ob diese in Zusammenhang mit der Nichtausübung einer Tätigkeit gewährt wurden. Eine Tarifermäßigung ist nicht möglich, da es am Merkmal der Zusammenballung fehle. Tatsächlich erfolgten die Zahlungen nur für das Jahr 2020. Die Fünftelregelung konnte daher nicht gewährt werden. Revision hatte das FG nicht zugelassen. (AZ 13 K 425/22 E).

Buchungen auf einem sogenannten Gesellschafter-Verrechnungskonto können für eine GmbH sowohl eine Verbindlichkeit als auch eine Forderung darstellen. Fehlt bei einem Forderungssaldo gegenüber dem Gesellschafter eine Verzinsung komplett oder teilweise, so kann dies zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Der BFH hat dies mit Urteil vom 22.02.2023 bestätigt. Im vorliegenden Fall ging es um einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer. Dessen Verrechnungskonto wies zu den fraglichen Bilanzstichtagen einen Positiv-Saldo für die Gesellschaft aus. In den Jahren, in dem eine angemessene Verzinsung unterblieb, ging die Vorinstanz von einer verdeckten Gewinnausschüttung aus und berechnete die entgangenen Zinsen mit 4,5 % durch Preisvergleichsmethode. Der BFH stimmte den Einwendungen der Klägerin nicht zu. Das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) sei eindeutig vom Finanzgericht erkannt worden. Dieses sei auch zu Recht von den geschätzten fremdüblichen Zinsen anhand der banküblichen Soll- und Habenzinssätze von 0 % bzw. 9 % ausgegangen und hatte einen Zinssatz von 4,5 % zugrunde gelegt.

Nicht mehr aktuelle Verweise auf Umsatzsteuer-Richtlinien (UStR) und die veraltete Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) machten eine Überarbeitung des Merkblatts für Bauleistungen notwendig. Adressaten des aktualisierten Merkblatts zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft (USt M 2) sind im Wesentlichen Bauunternehmer mit Umsätzen, die keinen Übergang der Steuerschuldnerschaft gem. § 13 Abs. 2 UStG zur Folge haben.

Das Papier geht dabei auf die Begriffsbestimmungen der Werklieferung und Werkleistung sowie der Teilleistung und deren vier Voraussetzungen ein. Dafür findet man in dem Merkblatt eine Auflistung von Teilungsmaßstäben. Zum Beispiel ist eine raumweise Aufteilung von zusammenhängenden Malerarbeiten nicht möglich.

Weitere Ausführungen sind unter anderem zur Steuerentstehung, dem Entgelt und der Bauabzugssteuer enthalten. Besonders für Einheitspreise und den Sicherheitseinbehalt enthält das Schreiben weitere Klarstellungen.

Das Merkblatt (BMF-Schreiben vom 27.01.2023) ist auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) abrufbar.

Der Bundesfinanzhof (BFH) möchte klären, ob die amtliche Richtsatzsammlung eine mögliche Schätzungsgrundlage ist und wenn ja, welche Voraussetzungen gelten sollen. Deshalb wurde das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hinsichtlich der von ihm veröffentlichten Richtsatzsammlung zum Beitritt eines Revisionsverfahrens (BFH – X R 19/21) aufgefordert.

Im vorliegenden Streitfall ging es um eine Diskothek in einem Großstadtgebiet. Für die Jahre 2013 und 2014 wurde während einer Betriebsprüfung die Buchführung des Gastronomiebetriebs verworfen. Laut Prüfer war eine Hinzuschätzung bei den Umsätzen notwendig. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gegen die Bescheide, ging der Fall vor das Finanzgericht (FG) Hamburg. Das Finanzgericht legte nach der Nichtzulassungsbeschwerde und Aufhebung des ersten Urteils nur noch die BMF-Richtsatzsammlung zu Grunde. Die Hinzuschätzungen waren zwar geringer als die des Betriebsprüfers, doch das genügte dem Kläger noch nicht.

Fraglich ist insbesondere die Repräsentativität der eingeflossenen Einzeldaten und deren Ermittlung sowie deren Gewichtung. Außerdem soll geklärt werden, ob ortsabhängige Fixkosten zu bundeseinheitlichen Werten führen können. Fraglich ist auch, warum die Zahlen von Verlustbetrieben und Prüfungsergebnissen außen vor bleiben und ob nicht Änderungen aufgrund von Einsprüchen usw. ebenfalls berücksichtigt werden müssten. Zuletzt sollte geklärt werden, wie die aufgrund der Richtsatzsammlung gemachten Schätzungsergebnisse prüfbar und nachvollziehbar für den betroffenen Betrieb gemacht werden können.

 

Der Handel mit Kryptowährungen wurde vom Bundesfinanzhof (BFH) grundsätzlich als steuerbarer Vorgang beurteilt. Hintergrund des Urteils war der Handel mit Currency Token, bei dem ein Steuerpflichtiger verschiedene Kryptowährungen getauscht hatte. Er war der Meinung, die daraus resultierenden Gewinne von insgesamt über 3,4 Millionen Euro nicht versteuern zu müssen. Dabei ging er davon aus, dass es sich lediglich um eine Kette digitaler Signaturen ohne Übertragung handelte.

Dem widersprach der Bundesfinanzhof (BFH). Er sieht die virtuellen Währungen als Wirtschaftsgüter an. Auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Kryptowährungen läge hier ein Markt vor, an dem diese wirtschaftlich verwertet werden können. Dafür ist auch kein Tausch in eine tatsächliche Währung notwendig. Der Tausch der virtuellen Währungen untereinander habe bereits zu einem realisierten Gewinn geführt. In Folge können sich bei Veräußerung und Tausch innerhalb der Haltefrist auch im Privatvermögen steuerpflichtige Gewinne ergeben. Der Kläger musste seine Gewinne als Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft versteuern.

Bis vor den Bundesfinanzhof (BFH) ging der Fall eines Handelsunternehmens, welches mittels eines Kundenkartensystems beim Einkauf Bonuspunkte im Wert von 3 % des jeweiligen Einkaufswerts gewährte. Die Bonuspunkte konnten bei zukünftigen Einkäufen eingelöst und so auf die Zahlung angerechnet werden. Die strittige Frage war, ob für die am Bilanzstichtag noch nicht eingelösten Bonuspunkte eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden ist oder nicht. Das Finanzamt ging davon aus, dass es sich hierbei weder um eine Verbindlichkeit handelte noch um eine ungewisse Verbindlichkeit, für die eine Rückstellung einzustellen wäre. Damit kam es aber auch im Revisionsverfahren nicht durch. Da die Bonuspunkte auf Wareneinkäufe vor dem Bilanzstichtag angefallen waren, lag auch die wirtschaftliche Verursachung vor dem Bilanzstichtag. Weil die Inanspruchnahme wahrscheinlich ist, muss eine Rückstellung gebildet werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) folgte auch der Auffassung des Finanzamtes hinsichtlich eines Passivierungsverbots nicht. Das Finanzamt ging davon aus, dass die Gewährung der Bonuspunkte von künftig anfallenden Einnahmen abhängig sei, weil die Verrechnung einen weiteren Einkauf voraussetze. Dem ist laut Bundesfinanzhof (BFH) nicht so, da eine Verpflichtung bereits beim ersten Einkauf entsteht. Hintergrund ist, dass das Handelsunternehmen schon zu diesem Zeitpunkt zum Abschluss mindestens eines weiteren Kaufvertrags und der damit verbundenen Anrechnung der Bonuspunkte verpflichtet ist.

Das Finanzamt darf die Betriebsausgaben schätzen, wenn der Steuerpflichtige seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt und keine Nachweise über die Betriebsausgaben vorlegt. Im Rahmen der Schätzung darf das Finanzamt einen pauschalen Unsicherheitsabschlag vornehmen. Dies gilt selbst dann, wenn keine förmliche Aufzeichnungspflicht der Betriebseinnahmen und -ausgaben gegeben ist.

 

Im vorliegenden Streitfall ermittelte der Kläger seinen Gewinn durch Einnahmenüberschuss-Rechnung. Er musste aufgrund fehlender Belege und Unstimmigkeiten einen Unsicherheitsabschlag von 15 % der Betriebsausgaben in Kauf nehmen. Eine Klage brachte kein Erfolg und auch der BFH wies die Nichtzulassungsbeschwerde zurück.