Die alternative Stromerzeugung in Deutschland nimmt immer mehr zu. Energie wird zunehmend auch durch Photovoltaikanlagen erzeugt. Zur Unterstützung der Energiewende hat der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2022 Erleichterungen für kleine Photovoltaikanlagen geschaffen, die sowohl die Ertragssteuer als auch die Umsatzsteuer betreffen. Umsatzsteuerliche Neuheit ist die erstmalige Einführung eines Nullsteuersatzes für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von PV-Anlagen, Stromspeichern bzw. wesentlichen Komponenten an deren Betreiber. Bei Lieferungen an andere Personen, wie Wiederverkäufer, gilt der Nullsteuersatz nicht. Voraussetzung ist die Installation auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen oder öffentlichen und anderen Gebäuden, die dem Gemeinwohl dienen. Dies soll aus Vereinfachungsgründen als erfüllt gelten, wenn die installierte Bruttoleistung nach dem Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) pro Anlage beträgt. Die ertragssteuerliche 100 kW (peak) – Grenze ist umsatzsteuerlich unbedeutend. Betroffen sind Anlagen, die ab dem 01.01.2023 angeschafft werden. Die Vermietung bzw. das normale Leasing ist daher vom Nullsteuersatz ausgenommen. In Folge des Nullsteuersatzes berechtigen weitere selbständige Leistungen, wie z.B. Wartung und Reparaturen mit Umsatzsteuer ggf. auch zum Vorsteuerabzug. Als weitere Folge fällt die Besteuerung eines privaten Stromverbrauchs weg, da die Voraussetzungen der unentgeltlichen Wertabgabe mangels Vorsteuerabzug nicht gegeben sind. Dies gilt auch für die Entnahme der Anlage selbst. Sofern also keine Altanlage vorliegt, die vor dem 01.01.2023 geliefert wurde, spielt der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung für die begünstigten Anlagen regelmäßig keine Rolle mehr.

Shoppen per Mausklick gehört längst zum Alltag. Ob Lebensmittel oder Urlaub, im Internet bekommt man das meiste schnell, unkompliziert und grenzüberschreitend. Für die Besteuerung stellt sich besonders im Online-Geschäft die Frage, ob auch alle Einnahmen erklärt werden, die im jeweiligen Land der Besteuerung zu unterwerfen sind. Daher treffen die Plattformbetreiber mit der deutschen Umsetzung der EU – Richtlinie (DAC 7 vom 22.03.2021) umfassende Meldepflichten.  Zum 01.01.2023 ist das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) in Kraft getreten und gilt für Plattformbetreiber, die online den Kontakt und das Geschäft zwischen Anbieter und Käufer möglich machen. Web-Shops, die ihre eigenen Waren oder Dienstleistungen über ihren eigenen Online-Shop anbieten, sind nicht betroffen. Dies gilt wiederrum nicht für Händler, die in eigenem Namen für fremde Rechnung anbieten (Kommission). Auch sie haben die Meldepflicht zu beachten. Anders sieht es jedoch für Plattformen aus, die nur Werbung, Links auf entsprechende Anbieterseiten oder eine bloße Auflistung enthalten – die also ohne „Kauf-Button“ oder ähnlichem gestaltet sind. Die Plattformbetreiber melden in einem ersten Schritt relevante Daten der Plattform und der Anbieter, wie z.B. Name, Anschrift und (Umsatz)Steuer-Identifikationsnummer an das Bundeszentralamt (BZSt) für Steuern. In einem zweiten Schritt werden die gemeldeten Daten von der jeweiligen nationalen Steuerbehörde an die Finanzämter der Anbieter zur Auswertung weitergegeben. Die Meldungen müssen quartalsweise abgegeben werden. Außerdem ist eine Plausibilitätsprüfung notwendig. Sind die Angaben der Anbieter unplausibel, müssen die Plattformbetreiber selbst Nachforschungen anstellen und sind zu einer Berichtigungsmeldung verpflichtet. Die Meldepflicht gilt EU-weit, allerdings können Meldungen auch für sog. qualifizierte Plattformbetreiber aus Drittstaaten verpflichtend sein. Bestimmte Anbieter können sich befreien lassen. Dazu zählen z.B. Plattformen mit weniger als 30 Fällen und unter 2.000 € im Meldezeitraum je Plattform oder solche mit mehr als 2.000 Fällen von relevanten Immobilieneinheiten (z.B. Hotels). Die Umsetzung des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes (PStTG) zieht einiges an Bürokratieaufwand nach sich. Und auch Anbieter müssen sich auf vermehrte Nachfragen seitens der Plattformbetreiber einstellen. Damit die Vorschriften auch eingehalten werden, können bei Verstößen Bußgelder von bis zu 5.000 €/30.000 €/50.000 € abhängig von der verletzten Regelung verhängt werden.

Häufig gewähren Gesellschafter den Kapitalgesellschaften, an denen sie beteiligt sind, zusätzliches Geld in Form eines Darlehens. Was passiert jedoch, wenn die Gesellschaft in wirtschaftliche Not gerät und die Forderung nicht mehr begleichen kann? Wesentliche Frage für den Gesellschafter ist dann, ob und zu welchem Zeitpunkt er die Verluste geltend machen kann. Mit Schreiben vom 07.06.2022 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) geklärt, in welchen Fällen nachträgliche Anschaffungskosten für eine §-17-er-Beteiligung vorliegen bzw. eine Berücksichtigung bei den Kapitaleinkünften möglich ist.

Fällt die Darlehensforderung aus, so ist für die steuerliche Berücksichtigung maßgeblich, ob Einkunftserzielungsabsicht vorlag. Kann dies bejaht werden und liegt eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung vor, erhöhen sich im Zeitpunkt des Verlusts die Anschaffungskosten der Beteiligung. Bei Krisen- oder Finanzplandarlehen bzw. einem krisenbestimmten Darlehen erfolgt die Erhöhung um den Nennwert. Handelt es sich um ein stehengelassenes Darlehen, ergeben sich nachträgliche Anschaffungskosten in Höhe des gemeinen Werts des Darlehens im Zeitpunkt des Eintritts der Krise. Der bei Krisenbeginn nicht werthaltige Teil des Darlehens fällt unter die Regelungen des § 20 EStG, wenn es sich um ein nach dem 31.12.2008 angeschafftes oder ausgegebenes Darlehen handelt.

Mit Schreiben vom 21.12.2022 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die für den Eigenverbrauch maßgeblichen Pauschbeträge für 2023 herausgegeben. Sie können in bestimmten Branchen aus Vereinfachungsgründen für die Besteuerung der Sachentnahmen zu Grunde gelegt werden. Die Anpassung erfolgte unter Anderem auch aufgrund der Fortführung des befristet eingeführten Steuersatzes von derzeit 7 % auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ohne Getränke.

Der ermäßigte Umsatz-Steuersatz wurde erstmals befristet vom 01.07.2020 bis 30.06.2021 eingeführt. Mit dem 3. Corona-Steuerhilfegesetz erfolgte eine Verlängerung bis 31.12.2022 und mit dem 8. Verbrauchsteueränderungsgesetz eine weitere Verlängerung bis 31.12.2023.

Die herausgegebenen Pauschbeträge für Sachentnahmen gelten vom 01.01.-31.12.2023 und sind Jahresbeträge. Sie stellen die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage dar. Kinder sind erst ab dem 2. Geburtstag zu berücksichtigen. Vor dem 12. Geburtstag erfolgt der Ansatz nur mit ½ des maßgeblichen Betrags. Abweichungen von den Pauschbeträgen sind nur möglich, wenn der Eigenverbrauch statt der Vereinfachungsregelung mit Einzelaufzeichnungen nachgewiesen wird. Die Pauschbeträge dürfen monatlich anteilig angesetzt werden, wenn die Betriebe aufgrund der Corona-Pandemie – behördlich oder gesetzlich angeordnet – schließen mussten.

 

Immer wieder sind Verkäufer auf Internetplattformen im Fokus des Finanzamtes. Oft geht es dabei um die Frage der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft.  Bis vor den BFH ging es diesmal für eine eBay-Auktionatorin, die Gegenstände aus Haushaltsauflösungen versteigerte.

Neben der Einkommensteuer und Gewerbesteuer wurde auch Umsatzsteuer für jährlich geschätzte Einnahmen von jeweils 40.000 € bis 90.000 € festgesetzt. Die Steuerpflichtige klagte vor dem Finanzgericht ohne Erfolg. Ihre Tätigkeit war laut Gericht selbständig, nachhaltig und mit der Absicht, Einnahmen zu erzielen. Somit handelte es sich um eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.

Bewegung in die Sache kam nun nochmal im Revisionsverfahren vor dem BFH. Dieser urteilte, dass die Umsätze zwar grundsätzlich der Umsatzsteuer unterliegen, die eBay-Händlerin aber eine gewerbsmäßige Wiederverkäuferin sei und somit die Differenzbesteuerung vorläge. Dass diese die Unterlagen dazu nicht nach gesetzlichen Regelungen geführt hatte, ist unbeachtlich. Denn laut BFH ist ein Verstoß gegen die besonderen Aufzeichnungspflichten bei der Differenzbesteuerung keine materielle Voraussetzung für deren Anwendung.  Die fehlenden Aufzeichnungen würden daher allenfalls zu einer Schätzung der Werte führen.

Durchatmen heißt es für offenlegungspflichtige Unternehmen dank einer Mitteilung des Bundesjustizamts (BfJ). Das BfJ möchte auf Ordnungsgeldverfahren gegen Unternehmen bis 10.04.2023 verzichten, wenn diese Ihre Jahresabschlussdaten 2021 nicht fristgerecht bis 31.12.2022 offengelegt haben.

Dies ist eine große Erleichterung für offenlegungspflichtige Unternehmen wie z.B. Kapitalgesellschaften und besondere Personenhandelsgesellschaften ohne natürlichen Vollhafter im Anblick der Bewältigung der Folgen durch den Ukraine-Krieg, der Corona- und Energie-Krise, besonders vor Weihnachten mit hohem Arbeitsaufkommen und Krankheitsausfällen.

Melden sollen sich außerdem Unternehmen, die vom Hochwasser im Juli 2021 betroffen sind und ihre Jahresabschlussdaten noch nicht offengelegt haben. Sie sollen darlegen, inwieweit das Unternehmen unter dem Hochwasser und den Folgen zu leiden hat und deshalb keine Offenlegung vornehmen konnte. Dies soll im Ordnungsgeldverfahren berücksichtigt werden. Für offene Vollstreckungsforderungen können außerdem befristete Stundungen beantragt werden.

Das Jahressteuergesetz 2022 sieht eine Reihe von Vereinfachungen und Begünstigungen für bestimmte Photovoltaikanlagen vor.

Hintergrund ist der enorme Preisanstieg für Energie. Die Bundesregierung setzt daher auf den umfassenden Ausbau der Solarenergie.
Dafür soll für kleine Photovoltaikanlagen eine Einkommensteuerbefreiung eingeführt werden. Anlagen mit bis zu 30 kW gelten in diesem Sinn als „klein“. Bei sonstigen überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden liegt die Grenze bei 15 kW pro Einheit ggf. mit Obergrenze für die gesamte Anlage. Die Regelung soll für Einnahmen ab 01.01.2023 gelten, egal, wann die Anlage in Betrieb genommen wurde.
Außerdem soll die Umsatzsteuer für Anlagen bis 30 kW auf 0 % abgesenkt werden. Dies soll auch für die Lieferungen und Installationsleistungen gelten.
Geplant ist zudem, dass zukünftig auch Lohnsteuerhilfevereine (kleine) steuerbefreite Photovoltaikanlagen mit bis zu 30 kW beraten dürfen.
Die geplanten Änderungen sollen gegenüber der bisherigen Verwaltungsvereinfachung für Photovoltaikanlagen bis 10 kW nicht nur mehr Entlastung im Energiebereich bringen, sondern auch den bürokratischen Aufwand verringern und Rechtssicherheit für die vielen kleinen Betreiber schaffen.

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) weist auf ihrer Internetseite darauf hin, dass ein Zuschuss für Ladestationen noch bis Ende 2022 beantragt werden sollte.

Hintergrund ist, dass die Förderung von bis zu 900 € pro Ladepunkt nur möglich ist, bis die zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft sind. Ein Rechtsanspruch auf einen Zuschuss besteht somit nicht. Die KfW rechnet damit, dass bis Ende Dezember 2022 alle noch freien Mittel vergeben sein werden.

Wird nur eine Ladestation angeschafft, die weniger als 1.285,71 € kostet, gibt es keinen Zuschuss. Für mehrere Ladestationen mit Gesamtkosten von weniger als 1.285,71 € pro Stück, erhält der Antragsteller nur 70 % der Gesamtkosten, darüber hinaus die vollen 900 € pro Ladepunkt.

Unternehmer und Freiberufler sollten daher schnell handeln, wenn sie sowieso den Aufbau von Ladestationen geplant haben, die nicht für die Öffentlichkeit frei zugänglich sind und an denen die Elektrofahrzeuge des Unternehmens und der Beschäftigten aufgeladen werden können.

Auch kommunale Unternehmen und Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie gemeinnützige und kirchliche Organisationen werden gefördert.

Steuerpflichtige, die für ihr Kassensystem mit der TSE Version 1 der Firma cv cryptovision GmbH geschützt haben, können diese zertifizierte Sicherheitseinrichtung bis zum 31. Juli 2023 weiter verwenden.
Die unter dem Namen D-TRUST TSE-Modul vertriebene zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung erfüllt die Voraussetzungen für den Schutz der digitalen Aufzeichnungen, die seit 2020 gesetzlich für elektronische Aufzeichnungssysteme vorgeschrieben sind. Da die Zertifizierung der TSE Version 1 aber nur noch bis 07.01.2023 gültig ist, muss diese Sicherheitseinrichtung umgehend ausgetauscht werden.
Die Übergangsregelung des BMF, dass eine Weiternutzung trotzdem noch bis 31. Juli 2023 möglich ist, gilt für die bereits genutzte TSE, wenn diese vor dem 07.07.2022 erworben und eingebaut wurde. Aus der Nutzung nach Ablauf des 07.01.2023 bis zum Ende der Übergangsregelung zum 31.07.2023 ergeben sich dann auch keine negativen Folgen.
Wer von der Übergangsregelung Gebrauch macht, ist verpflichtet, dies seinem zuständigen Finanzamt schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

Die Finanzverwaltung hat ihren FAQ-Katalog zu häufig gestellten Fragen im Zusammenhang mit der Energiepreispauschale (EPP) aktualisiert.

Auf folgende Punkte wird hingewiesen:

Zum anspruchsberechtigten Personenkreis für die EPP gehören auch Vorstände und Geschäftsführer mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Empfänger von Versorgungsbezügen und Rentenbezieher (auch von Erwerbsminderungsrenten) erhalten die EPP nur dann, wenn sie neben ihren Alterseinkünften noch in einem aktiven Dienstverhältnis stehen oder selbstständig tätig sind. Personen die ausschließlich Arbeitslohn aus einem früheren Dienstverhältnis beziehen, erhalten keine EPP. Beispiele hierzu: Ein ehemaliges Vorstandsmitglied bezieht nach Beendigung des Dienstverhältnisses Übergangsgeld, ein Arbeitnehmer erhält Vorruhestandsgeld.

Die EPP ist von einer Lohnpfändung nicht umfasst, da es sich arbeits- und sozialversicherungsrechtlich nicht um „Arbeitslohn“ oder „Arbeitsentgelt“ handelt. Die steuerrechtliche Einordnung der EPP als Arbeitslohn ist insoweit unbeachtlich.

Anspruchsberechtigte Versorgungsempfänger (weil sie neben den Versorgungsbezügen noch eine selbstständige Tätigkeit ausüben) erhalten die EPP in der Regel ebenfalls durch eine Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen für das dritte Quartal 2022.