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Mit Schreiben vom 20.10.2022 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung die Ermittlung der Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken konkretisiert. Erbringt ein Unternehmer sowohl Abzugs- als auch Ausschlussumsätze und ist ein Vorsteuerabzug grundsätzlich möglich, stellt sich die Frage nach dem abziehbaren Anteil.

Sind die Vorsteuerbeträge nicht direkt zuordenbar, so erfolgt vorrangig eine Aufteilung nach dem Flächenschlüssel. Ein anderer geeigneter Aufteilungsschlüssel, z.B. nach Umsätzen, kommt demnach nur in Frage, wenn der Flächenschlüssel kein genaueres Aufteilungsergebnis liefert. Das BMF-Schreiben gibt eine Reihenfolge für die Anwendung anderer Schlüssel vor.

Im Schreiben ist überdies erläutert, dass der Flächenschlüssel auf die Nutzflächen der Gebäudeinnenflächen anzuwenden ist.  Maßgebend sind demnach alle Räume, auch Keller und Tiefgaragen, nicht aber Außenflächen. Abweichend davon sind jedoch Terrassen und Balkone zur Hälfte mit zu berücksichtigen. Flächen mit Dachschrägen werden zu 100 % herangezogen. Handelt es sich um Innenflächen, die gleichermaßen für Abzugs- und Ausschlussumsätze genutzt werden, wie z.B. Heizraum, Flur und Treppen, so werden diese nicht mit einbezogen.

Für die Aufteilung der Vorsteuer bei unternehmerischer und nichtunternehmerischer Nutzung und die Ermittlung der Mindestnutzung für die Zuordnung zum unternehmerischen Bereich sind die Regelungen analog anzuwenden.

Rückstellungen müssen im Jahresabschluss unter anderem gebildet werden für ungewisse Verbindlichkeiten. Dabei muss es sich um öffentlich-rechtliche Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten gegenüber anderen handeln, die wirtschaftlich vor dem Bilanzstichtag verursacht worden sind. Die Inanspruchnahme aus der Verbindlichkeit muss wahrscheinlich sein.

Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, beschäftigte nun ein Fall vor dem FG Köln. Eine Arbeitgeberin hatte Rückstellungen gebildet für zusätzliche, bezahlte Urlaubstage, welche sie der älteren Belegschaft gewährte. Diese waren im Manteltarifvertrag geregelt und betrafen Arbeitnehmer über 59 Jahre, die mindestens 10 Jahre ununterbrochen bei dem Unternehmen beschäftigt waren.

Der Betriebsprüfer war der Meinung, dass die dafür gebildeten Rückstellungen unzulässig waren und machte diese rückgängig. Zu Unrecht, urteilte das FG Köln und sah die Voraussetzungen als gegeben an. Dagegen ist allerdings bereits Revision beim BFH anhängig (AZ IV R 22/22).

Wie wir bereits Ende Juni berichtet hatten, sollten das Biersteuergesetz und die Biersteuerverbrauchsverordnung zur Anpassung an EU-Vorgaben geändert werden. Aus den ursprünglich geplanten Gesetzesanpassungen wurden mit dem „Achten Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen“ (8. VStÄndG) weitere Korrekturen auf den Weg gebracht. Dem Beschluss vom 22.09.2022 hat der Bundesrat am 07.10.2022 zugestimmt.

Es wurden nicht nur Neuregelungen für die steuerliche Abwicklung und Behandlung von Tabakerzeugnissen, Kaffee, Alkohol und alkoholischen Getränken aufgenommen und auch Energieunternehmen besser abgesichert.

Neben den Verbrauchsteuergesetzen wurde zudem das Umsatzsteuergesetz mit angepasst. Nicht unbedeutend dürfte die Absenkung des Durchschnittsteuersatzes für pauschalierende Land- und Forstwirte von 9,5 % auf 9 % ab 01.01.2023 sein.

Weitere wichtige Neuerung ist eine Verlängerung der Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen ohne Getränke. Dieser gilt im Rahmen der eingeführten Erleichterungen aufgrund der Corona-Pandemie seit 01.07.2021. Er wurde bereits durch das dritte Corona-Steuerhilfegesetz bis 31.12.2022 verlängert und wird nun nochmals befristet weitergeführt bis zum 31.12.2023.

Drei Monate länger haben Grundstückseigentümer nun Zeit für die Abgabe der Grundsteuer-Feststellungserklärung. Hintergrund ist die Grundsteuerreform, die durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts notwendig wurde. Spätestens ab 2025 müssen die neuen Regelungen die alten Gesetzesnormen abgelöst haben.
Dafür notwendig ist die Bewertung von rund 38 Millionen wirtschaftlicher Einheiten. Grundstückseigentümer müssen daher auf den Stichtag zum 01.01.2022 eine Erklärung für die Neubewertung abgeben. Damit die Umsetzung in den Gemeinden rechtzeitig von statten geht, sollte bis 31.10.2022 beim Finanzamt eine Erklärung mit den notwendigen Daten eingereicht werden.
Zur Entlastung der bereits krisengeplagten Steuerpflichtigen haben sich die Bundesländer mit dem BMF nun auf eine einmalige allgemeine Fristverlängerung bis 31.01.2023 geeinigt. Diese Frist sollte nun zwingend eingehalten werden, damit eine rechtzeitige Umsetzung gewährleistet ist.

Wer ein bebautes Grundstück für seinen Betrieb oder privat für Vermietungszwecke erwirbt, muss den Gesamtkaufpreis aufteilen. Ein Teil ist dem Grundstück zuzuordnen, ein Teil dem Gebäude, dessen Anschaffungskosten steuersparend abgeschrieben werden dürfen. Das Bundesfinanzministerium hat seine Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises nach Kritik des BFH angepasst und unter www.bundesfinanzministerium.de veröffentlicht.

In vielen Fällen dürfte das Betriebsgebäude keine 33 Jahre (bei 3%igem AfA-Satz) bzw. das Wohngebäude keine 40 Jahre (bei 2,5%igem AfA-Satz) oder 50 Jahre (bei 2%igem AfA-Satz) nutzbar sein. Dann kann anstelle der gesetzlich typisierenden Nutzungsdauer die Absetzung für Abnutzung nach der tatsächlichen Nutzungsdauer des Gebäudes vorgenommen werden.
Immobilieneigentümer haben insoweit ein Wahlrecht, die Gebäude-Abschreibung nach einer tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer vorzunehmen (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG).
Bislang verlangten die Finanzämter vielfach Bausubstanzgutachten. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu allerdings entschieden, dass „jede Darlegungsmethode“ zum Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer geeignet ist. Nach Auffassung des BFH ist erforderlich, „dass die Darlegungen des Steuerpflichtigen Aufschluss über die maßgeblichen Determinanten – z. B. technischer Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung, rechtliche Nutzungsbeschränkungen – geben“, so der BFH. Die Gründe, welche die Nutzungsdauer im Einzelfall beeinflussen, müssen im Wege der Schätzung mit hinreichender Bestimmtheit zu ermitteln sein. Nur wenn die Schätzung eindeutig außerhalb eines angemessenen Schätzungsrahmens liegt, ist diese zu verwerfen, so der BFH (Urteil vom 28.7.2021 IX R 25/19).

Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags hat im Zuge des 4. Corona-Steuerhilfegesetzes weitreichende Fristverlängerungen für die Steuererklärungen der Jahre 2020 bis 2024 beschlossen.

Grund für die Fristverlängerung sind die Corona-Wirtschaftshilfen und die Umsetzung der Grundsteuerreform.

Folgende Fristverlängerungen wurden beschlossen:

 

Veranlagungszeitraum Abgabefrist für beratene Steuerpflichtige
2020 31.8.2022
2021 31.8.2023
2022 31.7.2024
2023 31.5.2025
2024 30.4.2026

Der steuerliche Verlustrücktrag kann für die Jahre 2022 und 2023 bis maximal 10 Mio. € (Aufhebung der Rückführung für 2022 auf 1 Mio. €) bzw. 20 Mio. € (bei Zusammenveranlagung; Aufhebung der Rückführung für 2022 auf 2 Mio. €) in Anspruch genommen werden.

Eingeschränkt wird das Wahlrecht nach § 10d Abs. 1 S. 5 und 6 EStG. Das heißt: Auf die Anwendung des Verlustrücktrags kann ab dem Verlustentstehungsjahr 2022 auf Antrag nicht mehr teilweise verzichtet werden. Der Steuerpflichtige kann sich nur noch insgesamt gegen die Anwendung des Verlustrücktrags – zugunsten des Verlustvortrags (§ 10d Abs. 2 EStG) – entscheiden.
Die zeitliche Erweiterung des Verlustrücktrags von einem auf zwei Jahre folgt der bisherigen Systematik: Das heißt, der Rücktrag erfolgt in den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum. Sollte ein Ausgleich der negativen Einkünfte in diesem Veranlagungszeitraum nicht oder nur teilweise möglich sein, erfolgt der Rücktrag insoweit in den zweiten, dem Verlustentstehungsjahr vorangegangenen Veranlagungszeitraum.

Der Bundesrat hat am 20.5.2022 dem vom Bundestag am 12.5.2022 verabschiedeten Steuerentlastungsgesetz zugestimmt.

Folgende Maßnahmen können damit – teilweise mit Wirkung zum 1.1.2022 – in Kraft treten:
Energiepreispauschale: Das Gesetz sieht für 2022 einmalig eine steuerpflichtige Energiepreispauschale von 300 € vor. Anspruch darauf haben aktiv erwerbstätige Personen. Die Pauschale soll einen Ausgleich für die kurzfristig und drastisch gestiegenen Fahrtkosten darstellen.
Kinderbonus: Der Abfederung besonderer Härten für Familien aufgrund gestiegener Energiepreise dient der so genannte Kinderbonus. Dazu erhöht sich das Kindergeld um einen Einmalbetrag in Höhe von 100 €. Einen Anspruch darauf hat jedes Kind, für das im Juli 2022 Kindergeld bezogen wird.
Höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag: Das Gesetz erhöht den Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei der Einkommensteuer um 200 € auf 1.200 €, rückwirkend zum 1.1.2022.
Anhebung des Grundfreibetrages: Steigen wird auch der Grundfreibetrag für 2022 von derzeit 9.984 € um 363 € auf 10.347 € – ebenfalls rückwirkend zum 1.1.2022.
Frühere Erhöhung der Pendlerpauschale: Schließlich wird zur Entlastung von gestiegenen Mobilitätskosten die bis 2026 befristete Anhebung der Entfernungspauschale für Fernpendler ab dem 21. Kilometer rückwirkend zum 1.1.2022 auf 38 Cent ebenso vorgezogen wie die Anhebung der Mobilitätsprämie für Geringverdiener.

Schwarzeinkäufe ohne Rechnung führen nicht zum Vorsteuerabzug, wenn durch eine Prüfung beim Lieferanten ebensolche Umsätze aufgedeckt und dort versteuert werden müssen.

Im vorliegenden Streitfall lag dem Finanzgericht eine Klage einer Kioskbetreiberin vor. Diese hatte von einer Lieferantin Waren gegen Barzahlung und ohne Rechnung bezogen. Durch die Steuerfahndung wurde dies bei der besagten Lieferantin aufgedeckt.

Eine bei der Kioskinhaberin folgende Betriebsprüfung brachte ans Tageslicht, dass diese Ihrerseits die aus den Schwarzeinkäufen resultierenden eigenen Einnahmen nicht erfasst und nicht umsatzversteuert hatte. Der Prüfer schätzte dementsprechende Einnahmen hinzu. Da keine Rechnungen vorlagen, gab es aber für die Wareneinkäufe keinen Vorsteuerabzug.

Die dagegen eingereichte Klage blieb erfolglos. Auch wenn die Daten durch die Steuerfahndung bei der Lieferantin als Angabe für die Einkäufe vorlag, führt dies nicht zum Vorsteuerabzug und ersetzt nicht die Voraussetzung der vorliegenden ordnungsgemäßen Rechnung für die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs.