Company Logo

Nachrichten

Wirtschaft

Recht

Lobby

Wirtschaft

Standortförderungsgesetz

Standortförderungsgesetz

Stand: 04.12.2025

Mit dem Standortförderungsgesetz sollen private Investitionen initiiert und die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzstandorts Deutschland gestärkt werden. Weitere zentrale Elemente sind der Abbau von Bürokratie für Unternehmen unter Berücksichtigung des Anleger- und Verbraucherschutzes.

Insbesondere werden die Finanzierungsbedingungen für Unternehmen, vor allem für Start-ups und kleine Unternehmen, verbessert. Dazu gehört eine erleichterte Kapitalaufnahme und die Förderung von Investitionen in erneuerbare Energien und Infrastruktur, indem Fonds erweiterte Investitionsmöglichkeiten erhalten.

Außerdem wird der Höchstbetrag für die steuerliche Übertragung stiller Reserven aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen von 500.000 auf 2Mio. erhöht, um größere betriebliche Reinvestitionen zu ermöglichen. Neben strukturellen Anpassungen des Investmentsteuerrechts soll das Recht für Fondsanlage sowie steuerliche und regulatorische Rechtssicherheit verbessert werden.

Hinzu kommen könnten neue Grenzen für GWG und Sammelposten sowie entsprechende Erleichterungen, wenn ein Antrag des Freistaats Sachsen am 21.11.2025 im Finanzausschuss des Bundesrats die Mehrheit erlangt.

Zahlungsmoral sinkt

Zahlungsmoral sinkt

Stand: 04.11.2025

Die schwierige wirtschaftliche Lage führte nicht zuletzt zu mehr Insolvenzen, besonders auch bei Neugründungen. So lag die Steigerung laut Creditreform, wie bereits berichtet, im ersten Halbjahr 2025 bei 9,4 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Die vielfältigen Gründe für die anhaltendeRezession sind z.B. die verhaltene Nachfrage und steigende Kosten, besonders im Energiesektor.

Dies wirkt sich auch auf die Zahlungsmoral der Unternehmen aus. Infolge der schwächelnden Wirtschaft zahlten laut der Datenauswertung der Wirtschaftsauskunftei Crif immer mehr Unternehmen zu spät. Längere Zahlungsziele verhindern die Säumigkeit auch nur teilweise. Im September 2025 lag der Verzug im Durchschnitt bei 26 Tagen nach Fälligkeit. Im Vergleichszeitraum (2022-2024) waren es dagegen „nur“ 17 Tage.

Die angespannte Lage zeichnet sich besonders im Baugewerbe, Verkehr- und Lagerei, Gesundheits- und Sozialwesen und dem Gastgewerbe ab. Hier gibt es auch besonders hohe Ausfallwahrscheinlichkeiten. Im Ranking der Bundesländer führen Berlin, Bremen und Hessen mit 22 bis 26 Ausfalltagen. Dagegen zahlt man in Sachsen nur gute 15 Tage zu spät.

Dies bringt nicht zuletzt kleine und mittelständische Unternehmen in Bedrängnis. Größere Unternehmen können oft aufgrund Ihrer Marktstellung noch weitere Vorteile, wie längere Zahlungsziele verhandeln. Eine schlechtere Zahlungsmoral hat einen Dominoeffekt auf die betroffenen Unternehmen. Für Erleichterungen soll daher eine Entlastung der Wirtschaft mit dem bereits beschlossenen Steuerbooster sorgen. Ein von der EU vorgebrachter Entwurf zur Änderung des Zahlungsziels auf grundsätzlich 30 Tage konnte bei den EU-Mitgliedsstaaten jedoch nicht durchgesetzt werden. Unternehmen sollten daher grundsätzlich ein höheres Risiko einkalkulieren.

E-Mails als Handels- und Geschäftsbriefe

E-Mails als Handels- und Geschäftsbriefe

Stand: 05.10.2025

Die Finanzverwaltung ist im Rahmen von Außenprüfungen grundsätzlich berechtigt, vom Steuerpflichtigen sämtliche EMails mit steuerlichem Bezug anzufordern. Dies geht aus einem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30.04.2025 hervor. Im Streitfall ging es um die Vorlage von E-Mails sowie einem Gesamtjournal im Rahmen einer Außenprüfung. Die Richter entschieden, dass auch EMails Handels- und Geschäftsbriefe i.S.v. § 147 Abs. 1 Nr. 2 uNr. 3 AO sein können, jedoch nicht solche EMails, die privater Natur sind oder die firmeninterne Kommunikation betreffen. Ebenso unterfallen digitale Unterlagen über Konzernverrechnungspreise dem Anwendungsbereich gem. § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO. Mangels einer Rechtsgrundlage kann die Finanzverwaltung allerdings kein sog. Gesamtjournal verlangen, das einerseits erst noch erstellt werden müsste und andererseits auch Informationen zu solchen EMails enthält, die keinen steuerlichen Bezug haben. (Az. XI R 15/23).

Recht

Verjährung von Forderungen

Verjährung von Forderungen

Stand: 09.12.2025

Drei Jahre beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist unter die im Regelfall alle Forderungen aus Kauf- und Werkverträgen fallen. Diese beginnt mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Dieser ist entstanden, wenn die Leistungen vollständig erbracht sind. Es kommt hierbei nicht auf das Datum der Rechnungsstellung an.

Zum 31.12.2025 verjähren demnach die Forderungen aus dem Jahr 2022. Die Versendung von Mahnungen zum Jahreswechsel ändert an der Verjährung nichts. Der Verjährungsablauf kann nur durch den Antrag auf ein gerichtliches Mahnverfahren verhindert werden, aber nur wenn der Antrag vollständig ist und der Mahnbescheid noch bis 31.12.2025 dem Schuldner zugestellt wird.

Wenn der Schuldner vor dem Jahresende 2025 noch eine Teilzahlung leistet, wird die Verjährungsfrist unterbrochen und beginnt ab dem Jahr der Zahlung erneut für drei Jahre zu laufen. Somit liegt ein Neubeginn der Verjährung vor.

Änderungen KfzStG

Änderungen KfzStG

Stand: 09.11.2025

Der Regierungsentwurf des 8. Änderungsgesetz des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 15.10.2025 sieht zur Stärkung des „Autostandorts Deutschland“ eine verlängerte Kfz-Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge bis 2035 vor.

Mit der Neuregelung in § 3d KfzStG werden Neuzulassungen oder Umrüstungen statt bisher bis Ende 2025 nun bis Ende 2030 befreit. Die zehnjährige Steuerbefreiung ab Erstzulassung gilt daher bis Ende 2035 (bisher bis Ende 2025).

Zu den bereits beschlossenen Maßnahmen zählt ein Förderprogramm zum Umstieg auf klimaneutrale Mobilität für Haushalte mit kleinem und mittlerem Einkommen, wofür bis 2029 die Mittel des EU-Klimasozialfonds zuzüglich 3 Mrd. Euro aus dem KTF zur Verfügung gestelltwerden. Auch die arithmisch-degressive AfA für Elektrofahrzeuge mit 75 % im Anschaffungsjahr und jährlich fallenden Abschreibungssätzen ist bereits beschlossene Sache.

Testament zerrissen

Testament zerrissen

Stand: 08.10.2025

Der in einem zerrissenen Testament bedachte Erbe klagte auf Einziehung eines vor Entdeckung des Testaments ausgestellten Erbscheins. Da die Klage jedoch vor dem Landgericht (LG) keinen Erfolg hatte, legte er Beschwerde vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main ein, welches seinem Begehren jedoch nicht entsprach (Beschluss vom 29.04.2025 Az. 21 W 26/215).

Das Nachlassgericht hatte einen Erbschein erlassen, aus dem die Ehefrau des kinderlosen Erblasserssowie dessen Mutter als Erben ausgewiesen waren. Erst 14 Tage später fand man in einem Schließfach das durchgerissene Testament. Das Zerreißen eines Testaments stellt jedoch eine Widerrufshandlung dar, der eine Widerrufsabsicht zugrunde liegt, so das Oberlandesgericht (OLG)Frankfurt a.M. Das Auffinden in einem Bankschließfach lasse auch vermuten, dass der Erblasser das Testament selbst durchgerissen hatte. Anhaltspunkte für die Handlung durch einen Dritten lagen nicht vor. Dass der Erblasser das zerrissene Schriftstück weiterhin im Schließfach aufbewahrte,stand der Widerrufshandlung und -absicht nicht entgegen.

Lobby

Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Stand: 30.09.2025

Stellungnahme: b.b.h. Bundesverband selbständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter e.V.

Download
Geplante Änderungen SteuerBerG (Referentenentwurf)

Geplante Änderungen SteuerBerG (Referentenentwurf)

Stand: 30.08.2025

Das BMF hat am 19.8.2025 den Referentenentwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes veröffentlicht und uns zur Stellungnahme zugesandt.

Im StBerG besteht insbesondere bei der Befugnis zur entgeltlichen Hilfeleistung in Steuersachen umfangreicher Modernisierungsbedarf. Im Bereich der Lohnsteuerhilfevereine sind notwendige Anpassungen und Verbesserungen vorgesehen.

Leider gibt es bei den Befugnissen der selbständigen Buchhalter und Bilanzbuchhalter keine wesentlichen Änderungen. Hier wurde lediglich das Anlegen von Kontenplänen zu den erlaubten Tätigkeiten hinzugefügt. Die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung wurde wieder nicht im Entwurf berücksichtigt, muss aber zwingend in den § 6 Nr. 4 StBerG aufgenommen werden. Dahingehend werden wir eine entsprechende Stellungnahme vorlegen. Wir werden Gesprächstermine mit Mitgliedern des Finanzausschusses führen und haben mit dem zuständigen Parlamentarischen Staatssekretär beim Bundesfinanzministerium einen Termin vereinbart.

Anschreiben an alle Verhandler der Arbeitsgruppe Haushalt, Finanzen und Steuern mit unserer Forderung zur Neuregelung des § 6 Nr. 4 StBerG

Anschreiben an alle Verhandler der Arbeitsgruppe Haushalt, Finanzen und Steuern mit unserer Forderung zur Neuregelung des § 6 Nr. 4 StBerG

Stand: 25.03.2025

Anschreiben an alle Verhandler der Arbeitsgruppe Haushalt, Finanzen und Steuern mit unserer Forderung zur Neuregelung des § 6 Nr. 4 StBerG

Download

Wählen Sie ein Thema aus, um die neuesten Nachrichten zu sehen.

Wir verwenden Cookies, um Ihnen die bestmögliche Nutzererfahrung zu bieten. Unser Cookie zur Authentifizierung stellt sicher, dass Sie sicher und komfortabel in geschützte Bereiche unserer Website gelangen können. Sie können Ihre Cookie-Einstellungen jederzeit anpassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Technisch notwendige Cookies

Wenn Sie YouTube-Videos und Google Maps nutzen möchten, müssen Sie der Verwendung von Cookies dieser Anbieter zustimmen.

Externe Medien
Alle akzeptieren Einstellungen speichern