Standortförderungsgesetz
Stand: 04.12.2025
Mit dem Standortförderungsgesetz sollen private Investitionen initiiert und die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzstandorts Deutschland gestärkt werden. Weitere zentrale Elemente sind der Abbau von Bürokratie für Unternehmen unter Berücksichtigung des Anleger- und Verbraucherschutzes.
Insbesondere werden die Finanzierungsbedingungen für Unternehmen, vor allem für Start-ups und kleine Unternehmen, verbessert. Dazu gehört eine erleichterte Kapitalaufnahme und die Förderung von Investitionen in erneuerbare Energien und Infrastruktur, indem Fonds erweiterte Investitionsmöglichkeiten erhalten.
Außerdem wird der Höchstbetrag für die steuerliche Übertragung stiller Reserven aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen von 500.000 € auf 2 Mio. € erhöht, um größere betriebliche Reinvestitionen zu ermöglichen. Neben strukturellen Anpassungen des Investmentsteuerrechts soll das Recht für Fondsanlage sowie steuerliche und regulatorische Rechtssicherheit verbessert werden.
Hinzu kommen könnten neue Grenzen für GWG und Sammelposten sowie entsprechende Erleichterungen, wenn ein Antrag des Freistaats Sachsen am 21.11.2025 im Finanzausschuss des Bundesrats die Mehrheit erlangt.
Zahlungsmoral sinkt
Stand: 04.11.2025
Die schwierige wirtschaftliche Lage führte nicht zuletzt zu mehr Insolvenzen, besonders auch bei Neugründungen. So lag die Steigerung laut Creditreform, wie bereits berichtet, im ersten Halbjahr 2025 bei 9,4 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Die vielfältigen Gründe für die anhaltendeRezession sind z.B. die verhaltene Nachfrage und steigende Kosten, besonders im Energiesektor.
Dies wirkt sich auch auf die Zahlungsmoral der Unternehmen aus. Infolge der schwächelnden Wirtschaft zahlten laut der Datenauswertung der Wirtschaftsauskunftei Crif immer mehr Unternehmen zu spät. Längere Zahlungsziele verhindern die Säumigkeit auch nur teilweise. Im September 2025 lag der Verzug im Durchschnitt bei 26 Tagen nach Fälligkeit. Im Vergleichszeitraum (2022-2024) waren es dagegen „nur“ 17 Tage.
Die angespannte Lage zeichnet sich besonders im Baugewerbe, Verkehr- und Lagerei, Gesundheits- und Sozialwesen und dem Gastgewerbe ab. Hier gibt es auch besonders hohe Ausfallwahrscheinlichkeiten. Im Ranking der Bundesländer führen Berlin, Bremen und Hessen mit 22 bis 26 Ausfalltagen. Dagegen zahlt man in Sachsen nur gute 15 Tage zu spät.
Dies bringt nicht zuletzt kleine und mittelständische Unternehmen in Bedrängnis. Größere Unternehmen können oft aufgrund Ihrer Marktstellung noch weitere Vorteile, wie längere Zahlungsziele verhandeln. Eine schlechtere Zahlungsmoral hat einen Dominoeffekt auf die betroffenen Unternehmen. Für Erleichterungen soll daher eine Entlastung der Wirtschaft mit dem bereits beschlossenen Steuerbooster sorgen. Ein von der EU vorgebrachter Entwurf zur Änderung des Zahlungsziels auf grundsätzlich 30 Tage konnte bei den EU-Mitgliedsstaaten jedoch nicht durchgesetzt werden. Unternehmen sollten daher grundsätzlich ein höheres Risiko einkalkulieren.
E-Mails als Handels- und Geschäftsbriefe
Stand: 05.10.2025
Die Finanzverwaltung ist im Rahmen von Außenprüfungen grundsätzlich berechtigt, vom Steuerpflichtigen sämtliche E‑Mails mit steuerlichem Bezug anzufordern. Dies geht aus einem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30.04.2025 hervor. Im Streitfall ging es um die Vorlage von E-Mails sowie einem Gesamtjournal im Rahmen einer Außenprüfung. Die Richter entschieden, dass auch E‑Mails Handels- und Geschäftsbriefe i.S.v. § 147 Abs. 1 Nr. 2 u. Nr. 3 AO sein können, jedoch nicht solche E‑Mails, die privater Natur sind oder die firmeninterne Kommunikation betreffen. Ebenso unterfallen digitale Unterlagen über Konzernverrechnungspreise dem Anwendungsbereich gem. § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO. Mangels einer Rechtsgrundlage kann die Finanzverwaltung allerdings kein sog. Gesamtjournal verlangen, das einerseits erst noch erstellt werden müsste und andererseits auch Informationen zu solchen E‑Mails enthält, die keinen steuerlichen Bezug haben. (Az. XI R 15/23).