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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 11.03.2024 zu spezifischen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten für Taxi- und Mietwagenunternehmen Stellung genommen. Das neue BMF-Schreiben ersetzt das letzte Schreiben dazu vom 26.11.2010.

Die Anforderungen an elektronische Aufzeichnungssysteme wie Taxameter und Wegstreckenzähler sind dabei erheblich ausgeweitet worden. Diese müssen bestimmte Mindestangaben enthalten, um die GoBD (Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff) zu erfüllen. Auch dieses BMF-Schreiben vom 28.11.2019 wurde mit einem Schreiben vom 11.03.2024 aktualisiert.

Das Schreiben erläutert zudem die Verwendung von Wegstreckenzählern gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 KassenSichV. Wegstreckenzähler, die ab dem 1.7.2024 in den Verkehr gebracht wurden sind, fallen in den Anwendungsbereich des § 146a Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 8 KassenSichV und müssen daher auch die entsprechenden Vorgaben erfüllen (BMF-Schreiben vom 11.03.2024 – IV D 2 -S 0316-a/21/10006 :008).

Die für Plattformbetreiber eingeführten Meldepflichten betreffen erstmals das Jahr 2023. Die erste Meldung war nach der neuen gesetzlichen Regelung für das abgelaufene Jahr zum 31.01.2024 fällig. Aufgrund einer Übergangsregelung wird es nicht beanstandet, wenn Meldungen zwar nach dem 31.01.2024 aber vor dem 01.04.2024 eingehen. Das gilt auch für Mitteilungs- und Aufzeichnungspflichten.

Die Plattformbetreiber müssen in einem ersten Schritt relevante Daten der Plattform und der meldepflichtigen Anbieter übermitteln. In einem zweiten Schritt werden die gemeldeten Daten von der jeweiligen Steuerbehörde an die Finanzämter der Anbieter zur Auswertung weitergegeben. Die Meldepflicht gilt EU-weit, allerdings können Meldungen auch für sog. qualifizierte Plattformbetreiber aus Drittstaaten verpflichtend sein.

Lohnbuchhaltung ist keine Rechtsberatung, sondern eine Hilfeleistung bei der Erfüllung der Buchführungspflichten. Dies stellte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 08.02.2024 klar (Az. IX ZR 137/22).

Im Streitfall ging es um eine GmbH, die drei Geschäftsführer angestellt hatte. Die mit der Lohnbuchhaltung beauftragte Partnerschaftsgesellschaft, die aus Rechtsanwälten und Steuerberatern bestand, hatte die Geschäftsführerverträge entworfen und auch den Gesellschaftsvertrag vorliegen. Dabei wurde von einer Sozialversicherungsfreiheit der Geschäftsführer ausgegangen. Nach einer Sozialversicherungsprüfung ergab sich jedoch das Gegenteil und eine Nachforderung von 258.325,55 Euro.

Die Sache wurde zur weiteren Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, denn die Frage zur Klärung der Sozialversicherungspflicht wird nicht von einem einfachen Lohnbuchhaltungsmandat erfasst. Allerdings muss der beauftragte Lohnbuchhalter auf die Klärung hinwirken, wenn die Einstufung nicht zweifelsfrei ist.