Steuernews

Der 22.02.2022 gefiel nicht nur vielen heiratswilligen Paaren als Datumswahl, sondern wohl auch dem BMF, um das ursprüngliche Schreiben zur einjährigen Nutzungsdauer von Hard- und Software anzupassen.
Es stellte klar, dass es sich bei der einjährigen Nutzungsdauer um keine besondere Form der Abschreibung, keine neue Abschreibungsmethode und keine Sofortabschreibung handelt. Wer die einjährige Nutzungsdauer wählt, nimmt laut BMF auch kein steuerliches Wahlrecht in Anspruch.
Wirtschaftsgüter in einem Betriebsvermögen sind auch bei Inanspruchnahme der einjährigen Nutzungsdauer in das Bestandsverzeichnis einzutragen. Außerdem wird in dem Schreiben darauf hingewiesen, dass trotz Verkürzung auf 1 Jahr, die AfA erst mit Anschaffung oder Fertigstellung bei Herstellung beginnt. Allerdings darf auch davon abgewichen werden und die AfA trotzdem in voller Höhe vorgenommen werden.

Unternehmen erhalten über die Überbrückungshilfe IV weiterhin eine anteilige Erstattung von Fixkosten. Zusätzlich zur Fixkostenerstattung erhalten Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer betroffen sind, einen Eigenkapitalzuschuss.
Ebenfalls fortgeführt wird die bewährte Neustarthilfe für Soloselbständige. Mit der „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ können Soloselbständige bis Ende Juni 2022 weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum April bis Juni 2022 also bis zu 4.500 Euro.
Grundlegende Antragsvoraussetzung ist weiterhin ein coronabedingter Umsatzrückgang von 30 Prozent im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019. Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten beträgt 90 Prozent bei einem Umsatzrückgang von über 70 Prozent. Auch die umfassenden förderfähigen Fixkosten bleiben unverändert. So können weiterhin die Kosten für Miete, Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite, Ausgaben für Instandhaltung, Versicherungen usw. geltend gemacht werden.

Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen wird um weitere drei Monate verlängert. Hieran anknüpfend werden auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 verlängert, jedoch in geringerem Umfang. Geplant sind folgende Fristen:

Beratene Fälle

  • VZ 2020: bis 31.8.2022 (LuF: 31.1.2023)
  • VZ 2021: bis 30.6.2023 (LuF: 30.11.2023)
  • VZ 2022: bis 30.4.2024 (LuF: 30.9.2024)

Nicht beratene Fälle

  • VZ 2020: bis 31.10.2021 (LuF: Ende abw. WJ + 10 Monate)
  • VZ 2021: bis 30.9.2022 (LuF: Ende abw. WJ + 9 Monate)
  • VZ 2022: bis 31.8.2023 (LuF: abw. WJ + 8 Monate)

Die Verlängerung der Abgabefristen soll also schrittweise wieder zurückgenommen werden; ab VZ 2023 würden dann wieder die ursprünglichen Fristen gelten.