NACHRICHTEN




WIRTSCHAFT
Renten steigen zum 01.07.2023
Stand: 30.03.2023Zum 1. Juli 2023 werden die Renten im Westen um 4,39 Prozent und im Osten um 5,86 Prozent angehoben. Das hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) unter Berufung auf Daten des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Rentenversicherung Bund bekanntgegeben. Damit, so das BMAS, gelte in West und Ost ein gleich hoher aktueller Rentenwert. Wegen der höheren Lohnsteigerung im Osten werde die Rentenangleichung Ost ein Jahr früher erreicht als gesetzlich vorgesehen. Ab dem 1.7.2023 steigt die gesetzliche Rente im Westen um 4,39 Prozent und im Osten um 5,86 Prozent. Zum 1.7.2022 waren die Renten im Osten um 6,12 Prozent und im Westen um 5,35 Prozent gestiegen. 2021 hatte sich die Corona-Krise auch auf die Rentenanpassung ausgewirkt. Im Osten gab es 0,72 Prozent mehr, im Westen wurde die Rente 2021 nicht erhöht.

Abmahnwelle bei Homepages
Stand: 22.03.2023Homepages können mit kostenfreien Schriften von Google (sog. Fonts) entwickelt werden. Sofern diese bei der Programmierung heruntergeladen, verwendet bzw. in den Webspace hochgeladen werden, ist dies soweit unproblematisch. Anders sieht es aus bei einer automatischen Einbindung von Google. Hier wird die Schrift beim Besuch einer Homepage automatisch und auch vom Websitebesucher unerkannt von den Google-Servern heruntergeladen. Datenschutzrechtlich stellt dies allerdings ein Problem dar, da die IP-Adresse übertragen wird und dafür grundsätzlich die Einwilligung vorliegen müsste. Verschiedene Anwalts-Kanzleien versenden nun diesbezüglich Abmahnschreiben und verlangen eine Unterlassungserklärung sowie Schadensersatz von den Betreibern einer Homepage. Aber nicht nur die Einbindung ohne Einwilligung ist nicht erlaubt. Auch die Forderungen, welche die Kanzleien in Ihren Abmahnungen stellen, sind kritisch zu sehen. Homepage-Betreiber, die ein solches Abmahnschreiben erhalten, sollten auf alle Fälle sensibilisiert sein und den Forderungen nicht ohne weitere – ggf. anwaltliche - Prüfung nachgeben.

Erhöhung der Pflegeversicherung
Stand: 06.03.2023Seit 1995 gibt es die gesetzliche Pflegeversicherung, die bei Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung zwangsläufig greift. Die höhere Beitragsbelastung der Arbeitgeber wurde, außer in Sachsen, durch die Abschaffung des Buß- und Bettags ausgeglichen. Derzeit beträgt der Beitrag 3,05 %. Hinzu kommt für Personen ab 23 Jahren ohne Kinder ein allein zu tragender Anteil von 0,35 %. Aufgrund der Sonderregelung in Sachsen beträgt der Beitrag hier 3,4 %, von dem auf den Arbeitgeber 1,025 % und auf den Arbeitnehmer 2,025 % zzgl. des Zuschlags für Kinderlose entfällt. Laut einem Referentenentwurf soll die gesetzliche Pflegeversicherung reformiert werden. Einer schrittweisen Verbesserung der Leistungen aus der Pflegekasse ab 2024 soll eine Beitragserhöhung ab 01.07.2023 vorangehen. Geplant ist die Erhöhung um 0,35 % auf 3,4 % sowie eine Anhebung für kinderlose Beitragszahler um 0,25 % auf 0,6 %. Von vielen Seiten kommt allerdings bereits jetzt Kritik, besonders der Anstieg der Gesamtbelastung mit Abgaben zur Sozialversicherung auf über 40 % wird kritisch betrachtet.

RECHT
Prüfungsanordnung nach Insolvenzeröffnung
Stand: 30.03.2023Richtiger Adressat einer Prüfungsanordnung nach Insolvenzeröffnung ist nach einem Urteil des FG München der Insolvenzverwalter. Im entschiedenen Fall war die Klägerin eine KG, über deren Vermögen im November 2011 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Eine Rechtsanwältin wurde zur Insolvenzverwalterin bestellt. Im Jahr 2019 erließ das Finanzamt Betriebsprüfungsanordnungen für die Jahre 2012 und 2013. Diese waren an die Rechtsanwältin (nicht in ihrer Stellung als Insolvenzverwalterin) adressiert und führten aus, dass bei der KG eine Außenprüfung durchgeführt werden soll. Weiter wurde ausgeführt, dass die Prüfungsanordnungen an die Rechtsanwältin als Empfangsbevollmächtigte für und gegen alle Feststellungsbeteiligten ergehen. Gegen die Prüfungsanordnungen legte die Klägerin Einspruch ein. Sie vertrat die Ansicht, diese seien falsch, da der Adressat der Anordnung unzutreffend sei. Das Finanzamt wies den Einspruch zurück, sodass Klage erhoben wurde. Das zuständige FG München gab der Klage als Feststellungsklage statt. Es stellt fest, dass die Prüfungsanordnungen nichtig gewesen sind. Nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bei einer Personengesellschaft ist eine Prüfungsanordnung nach der Rechtsprechung des BFH an den Insolvenzverwalter zu richten. Das gilt für Zeiträume vor und nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Nach der Eröffnung des Verfahrens ist der Insolvenzverwalter Bekanntgabe- und Inhaltsadressat einer solchen Anordnung. Die Entscheidung ist rechtskräftig; die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.

Keine Meldepflicht bei geringfügigen Online-Verkäufen
Stand: 22.03.2023Ob Hotelbuchung oder Hundefutter, im Internet gibt es mittlerweile fast alles unkompliziert mit ein paar Klicks. Um die Besteuerung sicherzustellen, gibt es seit Jahresbeginn neue Meldepflichten für Plattformbetreiber. Dabei wurde mit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) eine EU – Richtlinie umgesetzt. Die Meldepflicht gilt EU-weit, allerdings können Meldungen auch für sog. qualifizierte Plattformbetreiber aus Drittstaaten verpflichtend sein. Bestimmte Anbieter sind davon freigestellt. Dazu zählen z.B. Plattformen mit weniger als 30 Fällen und unter 2.000 € im Meldezeitraum je Plattform. Der Meldezeitraum ist das Kalenderjahr. Betreiber müssen die Meldung bis zum 31.01. des Folgejahres abgeben, wenn sie nicht freigestellt sind. Gemeldet werden die Daten dabei unabhängig davon, ob es sich um gewerbliche oder private Anbieter handelt. Die Geringfügigkeitsgrenze stellt auf die Anbieter ab und gilt pro Plattform.

Kündigung im Kleinbetrieb
Stand: 06.03.2023Eine gekündigte Arbeitnehmerin begehrte mit Kündigungsschutzklage die Aufhebung der Kündigung. Hintergrund war die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin aus betriebsbedingten Gründen. Allerdings hatte sich diese bereits durch eine vorangegangene Ausschreibung genau für die Stelle der gekündigten Mitarbeiterin um Ersatz gekümmert. Dies würde der Kündigung aus betriebsbedingten Gründen widersprechen. Die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes schied im vorliegenden Fall jedoch aus, da nicht mehr als 10 Vollzeitkräfte bei der Arbeitgeberin beschäftigt waren. Dass diese mit der Angabe von „betriebsbedingten Gründen“ den wahren Kündigungsgrund nicht offengelegt hatte, war unerheblich, da sie weder zur Begründung verpflichtet war noch gegen Treu und Glauben verstoßen hatte. Die Arbeitgeberin wollte die Klägerin in Ihrem beruflichen Fortkommen nicht beeinträchtigen.


Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland BBH wendet sich an EU-Kommission
Stand: 22.03.2021Das gegen Deutschland eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren auch wegen Vorbehaltsaufgaben der Steuerberater geht in die Endrunde. Bezüglich der Umsatzsteuervoranmeldung soll es noch keine Einigung geben. Der BBH hat mit Schreiben an die Präsidentin Fr. Dr. Ursula von der Leyen dazu Stellung genommen.
