NACHRICHTEN




WIRTSCHAFT
Erhöhung der Pflegeversicherung
Stand: 06.03.2023Seit 1995 gibt es die gesetzliche Pflegeversicherung, die bei Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung zwangsläufig greift. Die höhere Beitragsbelastung der Arbeitgeber wurde, außer in Sachsen, durch die Abschaffung des Buß- und Bettags ausgeglichen. Derzeit beträgt der Beitrag 3,05 %. Hinzu kommt für Personen ab 23 Jahren ohne Kinder ein allein zu tragender Anteil von 0,35 %. Aufgrund der Sonderregelung in Sachsen beträgt der Beitrag hier 3,4 %, von dem auf den Arbeitgeber 1,025 % und auf den Arbeitnehmer 2,025 % zzgl. des Zuschlags für Kinderlose entfällt. Laut einem Referentenentwurf soll die gesetzliche Pflegeversicherung reformiert werden. Einer schrittweisen Verbesserung der Leistungen aus der Pflegekasse ab 2024 soll eine Beitragserhöhung ab 01.07.2023 vorangehen. Geplant ist die Erhöhung um 0,35 % auf 3,4 % sowie eine Anhebung für kinderlose Beitragszahler um 0,25 % auf 0,6 %. Von vielen Seiten kommt allerdings bereits jetzt Kritik, besonders der Anstieg der Gesamtbelastung mit Abgaben zur Sozialversicherung auf über 40 % wird kritisch betrachtet.

Grundsteuerbescheid und Einspruch
Stand: 10.02.2023Die Grundsteuererklärung ist endlich abgegeben, die Bescheide liegen im Briefkasten. Diese stellen aber erstmal nur den Grundstückswert und den Grundsteuermessbetrag dar und nicht die Grundsteuer selbst, welche durch die Gemeinden durch eigene Hebesätze festgesetzt wird. Egal in welchem Bundesland das Grundstück liegt, Zweifel bleiben und man fragt sich: Hat alles seine Richtigkeit? In Bundesländern mit Bundesmodell werden z.B. höhere Bodenrichtwerte oder Nettokaltmieten kritisch gesehen. Einsprüche werden derzeit vermehrt diskutiert und von unterschiedlichen Seiten angeraten. Doch wie ist das nun, ist ein Einspruch wirklich geboten oder zweckdienlich? Grundsätzlich ist bei der Einlegung des Einspruchs darauf zu achten, gegen was vorgegangen werden soll. Geht es um die Daten zu den Grundstückswerten, wie z.B. falsche Quadratmeterzahlen, ist der Einspruch innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist gegen den Grundsteuerwertbescheid zu richten. Hierbei handelt es sich um einen Grundlagenbescheid, der für den Folgebescheid bindend ist. Wenn die Einspruchsfrist versäumt wurde, kann unter Umständen eine Fortschreibung ab dem Jahr erfolgen, in welchem dem Finanzamt die Fehler bekannt werden. Im Bundesmodell steht zudem aller sieben Jahre eine Neufeststellung an. Bestehen aber Zweifel über die Wertermittlung bzw. der verschiedenen Modelle an sich wegen Verfassungswidrigkeit, muss man derzeit noch damit rechnen, dass der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen wird. Hintergrund ist, dass derzeit noch kein Musterverfahren dahingehend anhängig ist. Dieses wäre Voraussetzung für eine Verfahrensruhe im Einspruchsverfahren. Als Folge daraus bleibt bislang nur, anschließend das Klageverfahren zu bestreiten. Zwischenzeitlich sind in Baden-Württemberg bereits zwei Klagen vor dem Finanzgericht anhängig. Anhängige und neue Verfahren sollten daher immer im Auge behalten werden. Ob ein Einspruch eingelegt werden soll, muss daher immer im Einzelfall entschieden werden.

Mehrwegpflicht und Gastronomie
Stand: 16.01.2023Seit 01.01.2023 gibt es die Mehrwegpflicht für „To-Go“-Betriebe. Gemeint sind Restaurants, Caterer, Backshops, Tankstellen usw., die mit Essen und Trinken befüllte Becher und Verpackungen zum Verzehr in den Umlauf bringen. Der Gesetzgeber möchte die Verpackungsflut eindämmen und Müll vermeiden. Da die Umstellung im Betriebsablauf für kleinere Betriebe eine größere Herausforderung darstellt, sind diese vorerst von der Verpflichtung ausgenommen. Darunter fallen Geschäfte mit bis zu 80 Quadratmeter Ladenfläche und höchstens 5 Mitarbeitern, wenn sie nicht zu einer Kette gehören. Bisher haben sich die betroffenen Firmen aber nicht auf ein einheitliches Rücknahme- oder Mehrwegsystem einigen können. Die Folge sind viele verschiedene Angebote, die von eigenem Mehrweg-Geschirr bis zu einem Rücknahme- und Recycle-System der Einwegbehälter und -Becher der Unternehmen reicht.

RECHT
Kündigung im Kleinbetrieb
Stand: 06.03.2023Eine gekündigte Arbeitnehmerin begehrte mit Kündigungsschutzklage die Aufhebung der Kündigung. Hintergrund war die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin aus betriebsbedingten Gründen. Allerdings hatte sich diese bereits durch eine vorangegangene Ausschreibung genau für die Stelle der gekündigten Mitarbeiterin um Ersatz gekümmert. Dies würde der Kündigung aus betriebsbedingten Gründen widersprechen. Die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes schied im vorliegenden Fall jedoch aus, da nicht mehr als 10 Vollzeitkräfte bei der Arbeitgeberin beschäftigt waren. Dass diese mit der Angabe von „betriebsbedingten Gründen“ den wahren Kündigungsgrund nicht offengelegt hatte, war unerheblich, da sie weder zur Begründung verpflichtet war noch gegen Treu und Glauben verstoßen hatte. Die Arbeitgeberin wollte die Klägerin in Ihrem beruflichen Fortkommen nicht beeinträchtigen.

Energiepreispauschale einklagen
Stand: 10.02.2023Arbeitnehmer mit einem aktiven Dienstverhältnis am 01.09.2022 bekamen die Energiepreispauschale (EPP) für Erwerbstätige grundsätzlich mit dem Arbeitslohn ausbezahlt. Verlangt nun ein Arbeitnehmer die unterbliebene Auszahlung, muss er den Finanzrechtsweg bestreiten, da die Arbeitsgerichte nicht zuständig sind. Das Einkommensteuergesetz normiert in § 120 EStG die Energiepreispauschale (EPP) als Abgabenangelegenheit. Das Arbeitsgericht in Lübeck hat am 01.12.2022 ein Verfahren einer Arbeitnehmerin dahingehend verwiesen. Gegen den Beschluss wurde Beschwerde eingelegt. Zu beachten ist jedoch, dass die Energiepreispauschale für Rentner mit 300 € und Studenten mit 200 € jeweils nicht im Einkommensteuergesetz geregelt sind. Für solche Verfahren ist der Verwaltungsrechtsweg einzuschlagen. Dahingegen betreffen Streitigkeiten der Inflationsausgleichsprämie keinen öffentlich-rechtlichen Anspruch. Das Einkommensteuergesetz regelt lediglich die Steuerfreiheit, der mit dem Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gas und Wäre eingeführten steuerfreien Zusatzleistung durch den Arbeitgeber.

Energiesparpflichten
Stand: 16.01.2023Die Ampel-Koalition hat mit einer kurzfristigen und einer mittelfristigen Energiesparänderungsverordnung den Bürgern und Unternehmen Verpflichtungen zum Energiesparen auferlegt. Demnach besteht vom 01.09.2022 bis 28.02.2023 ein Verbot der Beleuchtung von öffentlichen Nichtwohngebäuden und Baudenkmälern. Werbeanlagen dürfen von 22 bis 6 Uhr nicht leuchten und blinken. Außerdem dürfen Schwimm- und Badebecken nicht mit Gas oder Strom beheizt werden, außer zur Vermeidung von Frostschäden im Außenbereich. Vom 01.10.2022 bis 30.09.2024 sind Hausherren verpflichtet, ihre Gasheizungen zu prüfen und bei ineffizienten Einstellungen zu optimieren und ineffiziente Heizungspumpen zu wechseln. Zudem wird ein hydraulischer Abgleich für große Gebäude mit Gasheizungssystemen verpflichtend. Überdies müssen Unternehmen mit einem hohen Energieverbrauch von über 10 Gigawattstunden (GWh) weitere Energiesparmaßnahmen umsetzen, die aus einem durchgeführten Energieaudit resultieren sollen.


Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland BBH wendet sich an EU-Kommission
Stand: 22.03.2021Das gegen Deutschland eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren auch wegen Vorbehaltsaufgaben der Steuerberater geht in die Endrunde. Bezüglich der Umsatzsteuervoranmeldung soll es noch keine Einigung geben. Der BBH hat mit Schreiben an die Präsidentin Fr. Dr. Ursula von der Leyen dazu Stellung genommen.
