NACHRICHTEN




WIRTSCHAFT
Inventur
Stand: 07.12.2023Das Jahresende naht und damit auch die Aufstellung der Inventur. Diese ist am Ende eines jeden Geschäftsjahres für Kaufleute verpflichtend aufzustellen. Steuerlich gilt dies analog für bilanzierende Steuerpflichtige. In der Inventur sind alle Vermögensgegenstände aufzunehmen. Das Inventar ist dabei grundsätzlich durch Zählen, Messen und Wiegen aufzustellen. Hinzu kommen nicht körperliche Gegenstände, die anders nachgewiesen werden müssen, z.B. durch Kontoauszüge und Grundbuchauszüge. Für die Aufstellung gibt es verschiedene Erleichterungen. Gängig ist die Stichtagsinventur, für die ein Zeitrahmen von 10 Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag gilt. Um das Zählen zu erleichtern, gibt es ein permanentes Verfahren mit Fortschreibung auf den Bilanzstichtag. Ebenso kann bei der zeitverschobenen Inventur die Bestandsaufnahme bis zu drei Monate vor oder zwei Monate nach dem Stichtag durchgeführt werden oder ebenfalls durch permanente Inventur ermittelt werden. Eine weitere Erleichterung ist die Stichprobeninventur. Für die Inventurvereinfachungen müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Daneben gibt es noch weitere Vereinfachungen. Die Werte können für bestimmte Vermögensgegenstände durch Lifo- oder Fifo-Verfahren, der Durchschnittsbewertung oder dem Festwertverfahren ermittelt werden. Jedoch ist zu beachten, dass das Fifo-Verfahren steuerlich nicht anwendbar ist.

XBRL-Taxonomie aktualisiert
Stand: 17.11.2023Der Bundesanzeiger Verlag weist in einer Mitteilung vom 23.10.2023 darauf hin darauf hin, dass für die Nutzer der "XBRL-Taxonomie für Jahresabschlüsse" eine neue Fassung der HGB-Taxonomie in der Version 6.7 zur Verfügung steht. Die neue XBRL-Taxonomie kann als ZIP-Datei auf der Publikations-Plattform im Bereich "Arbeitshilfen & Standards" unter "Technische Standards – XBRL-Taxonomie für Jahresabschlüsse" nach kurzer Freischaltung bzw. Eingabe Ihrer E-Mail-Adresse kostenlos heruntergeladen werden. Dort sind auch weitere Informationen hinterlegt.

Das Gebäudeenergiegesetz
Stand: 30.10.2023Mit der Zusammenführung mehrere Vorschriften im Gebäudeenergiegesetz (GEG) möchte die Bundesregierung den Einsatz erneuerbarer Energien vorantreiben und den sparsamen Gebrauch von Energie festlegen. Nach heftigem Widerstand gegen den ursprünglichen Entwurf, ging das Gesetz zuletzt ohne Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat. Ab dem 1. Januar 2024 müssen neu eingebaute Heizungen in Neubaugebieten mindestens 65 % erneuerbare Energie nutzen. Für Bestandsgebäude und Neubauten in Baulücken variieren die Fristen zwischen dem 30. Juni 2026 und 2028, je nach Gemeindegröße. Für einen Übergangszeitraum von fünf Jahren können Heizungen, welche die 65%-Anforderung nicht erfüllen, noch eingebaut werden. Bestehende Heizungen sind von den Regelungen ausgenommen. Dies gilt auch für Reparaturen. Bei einem Heizungswechsel können Eigentümer aus verschiedenen erneuerbaren Technologien wählen mit einem Nachweis für das 65%-Kriterium. Ab 2029 müssen neu eingebaute Öl- und Gasheizungen schrittweise steigende Anteile an grünen Brennstoffen verwenden. Um den Übergang zu erneuerbaren Heizlösungen zu unterstützen und Mieter vor hohen Mietsteigerungen zu schützen sind Förderungen von bis zu 70 % verfügbar und zinsverbilligte Kredite möglich. In der Praxis wird dies wohl auf eine noch genauere Dokumentation hinauslaufen, damit die Voraussetzungen für die Differenzbesteuerung nachgewiesen werden.

RECHT
GbR und Rechtsfähigkeit
Stand: 07.12.2023Durch das MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts) vom 10.08.2021 wird zum 01.01.2024 die Rechtsfähigkeit der GbR (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts) gesetzlich verankert. Sie wird durch Eintragung im Gesellschaftsregister und dem Namenszusatz „eGbR“ oder „eingetragene Gesellschaft des bürgerlichen Rechts“ erlangt. So kann die Gesellschaft selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Das Vermögen wird der Gesellschaft zugeordnet. Wichtiger Anwendungsfall wird dabei die Möglichkeit von Grundstücksgeschäften durch die Gesellschaft sein, wie auch die Möglichkeit zur Umwandlung. Da es sich dabei um ein Wahlrecht handelt, ergibt sich in der Praxis grundsätzlich erstmal kein hoher Prüf- und Änderungsaufwand und bestehende Verträge müssen nicht per se geändert werden. Steuerlich werden die Anpassungen im Wachstumschancengesetz vorgenommen, wobei die bisherigen ertragsteuerlich Regelungen auch auf das Gesellschaftsvermögen anzuwenden sind. Mit dem MoPeG wurden noch weitere Änderungen vorgenommen, wie z.B. die Stärkung der Rechte von Kommanditisten oder die Öffnung von OHG und KG auch für Freiberufler.

EU-Taxameter und Wegstreckenzähler
Stand: 17.11.2023Noch bis zum 31.12.2025 gilt für EU-Taxameter und Wegstreckenzähler ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung, die nicht von der Übergangsregelung gem. § 9 KassenSichV betroffen sind, eine Nichtbeanstandungsregelung. Die Belegausgabepflicht bleibt jedoch bestehen. Somit entfällt auch bis spätestens Ende 2025 die Anwendung der digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung sowie die Meldeverpflichtung. Außerdem ist bisher noch keine elektronische Übermittlungsmöglichkeit gem. § 146a Abs. 4 AO gegeben. Bis zur Bereitstellung, die gesondert im Bundessteuerblatt Teil I bekannt gegeben wird, ist daher von der Datenübermittlung abzusehen. Dies hat das BMF (Bundesministerium der Finanzen) mit Schreiben vom 13.10.2023 (IV D 2 - S 0319/20/10002 :010) bekannt gegeben.

E-Mails und Aufbewahrungspflicht
Stand: 30.10.2023Im Rahmen einer Außenprüfung forderte das Finanzamt beim Steuerpflichtigen unter anderem die Vorlage von einzelnen E-Mails und dazu auch das Gesamtjournal über sämtliche E-Mails an. Dies ging der Geschäftsführung der geprüften GmbH jedoch zu weit. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren landete die Sache vor dem FG (Finanzgericht) Hamburg. Das Urteil ging zum Teil zugunsten der Klägerin aus. Das Finanzamt durfte zwar die E-Mails als relevante Unterlagen anfordern. Denn für diese bestand eine Aufbewahrungspflicht gem. § 147 Abs 1 AO. Das galt jedoch nicht für das Gesamtjournal, da dieses eben nicht der Aufbewahrungspflicht unterläge. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hinsichtlich des Datenzugriffs des Finanzamts wurde Revision zugelassen. Diese ist beim BFH (Bundesfinanzhof) anhängig unter dem Az. XI R 15/23.

LOBBY
Stellungnahme zum Entwurf des Gesetzes zur Neuregelung beschränkter und unentgeltlicher geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der steuerberatenden Berufe
Stand: 14.06.2023Stellungnahme: b.b.h. Bundesverband selbständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter e.V.



Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland BBH wendet sich an EU-Kommission
Stand: 22.03.2021Das gegen Deutschland eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren auch wegen Vorbehaltsaufgaben der Steuerberater geht in die Endrunde. Bezüglich der Umsatzsteuervoranmeldung soll es noch keine Einigung geben. Der BBH hat mit Schreiben an die Präsidentin Fr. Dr. Ursula von der Leyen dazu Stellung genommen.
