Stand: 04.08.2022
In vielen Fällen dürfte das Betriebsgebäude keine 33 Jahre (bei 3%igem AfA-Satz) bzw. das Wohngebäude keine 40 Jahre (bei 2,5%igem
mehr lesen... In vielen Fällen dürfte das Betriebsgebäude keine 33 Jahre (bei 3%igem AfA-Satz) bzw. das Wohngebäude keine 40 Jahre (bei 2,5%igem AfA-Satz) oder 50 Jahre (bei 2%igem AfA-Satz) nutzbar sein. Dann kann anstelle der gesetzlich typisierenden Nutzungsdauer die Absetzung für Abnutzung nach der tatsächlichen Nutzungsdauer des Gebäudes vorgenommen werden.
Immobilieneigentümer haben insoweit ein Wahlrecht, die Gebäude-Abschreibung nach einer tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer vorzunehmen (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG).
Bislang verlangten die Finanzämter vielfach Bausubstanzgutachten. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu allerdings entschieden, dass „jede Darlegungsmethode“ zum Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer geeignet ist. Nach Auffassung des BFH ist erforderlich, „dass die Darlegungen des Steuerpflichtigen Aufschluss über die maßgeblichen Determinanten - z. B. technischer Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung, rechtliche Nutzungsbeschränkungen - geben“, so der BFH. Die Gründe, welche die Nutzungsdauer im Einzelfall beeinflussen, müssen im Wege der Schätzung mit hinreichender Bestimmtheit zu ermitteln sein. Nur wenn die Schätzung eindeutig außerhalb eines angemessenen Schätzungsrahmens liegt, ist diese zu verwerfen, so der BFH (Urteil vom 28.7.2021 IX R 25/19).
Stand: 04.08.2022
Die Erstellung von Erklärungen zur Feststellung der neuen Grundsteuerwerte ist eine Vorbehaltsaufgabe. Es gibt allerdings eine Ausnahme in
mehr lesen... Die Erstellung von Erklärungen zur Feststellung der neuen Grundsteuerwerte ist eine Vorbehaltsaufgabe. Es gibt allerdings eine Ausnahme in § 4 Nr. 4 StBerG für Hausverwaltungen. § 4 Nr. 4 StBerG lautet: „[Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind ferner befugt] Verwahrer und Verwalter fremden oder zu treuen Händen oder zu Sicherungszwecken übereigneten Vermögens, soweit sie hinsichtlich dieses Vermögens Hilfe in Steuersachen leisten“.
Diese (enge) Ausnahmevorschrift, die sich seit Jahrzehnten im StBerG befindet, lässt es zu, dass Hausverwaltungen Grundsteuer(feststellungs)erklärungen für das verwaltete Vermögen erstellen und abgeben dürfen. In Kommentierungen zu § 4 Nr. 4 StBerG steht hierzu: „Zwecks adäquater Beschränkung der Befugnis ist daher darauf zu achten, dass die Steuerrechtshilfe hinsichtlich des Vermögens auch hier nur eine im Hinblick auf einen steuerlichen Handlungsbedarf erforderliche Tätigkeit im Rahmen der Vermögensverwaltung, d. h. in unmittelbarem Zusammenhang mit ihr (vgl. § 5 RDG), sein darf, nicht jedoch eine über diesen Bedarf hinausgehende oder eine auf die steuerlichen Angelegenheiten fokussierende Geschäftsbesorgung. So können bei der Haus- und Grundbesitzverwaltung steuerlich relevante Aufzeichnungen oder Fragen zur Grundsteuer, zur Feststellung des Einheitswerts etc. anfallen.“
Stand: 26.07.2022
Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags hat im Zuge des 4. Corona-Steuerhilfegesetzes weitreichende Fristverlängerungen für die
mehr lesen... Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags hat im Zuge des 4. Corona-Steuerhilfegesetzes weitreichende Fristverlängerungen für die Steuererklärungen der Jahre 2020 bis 2024 beschlossen.
Grund für die Fristverlängerung sind die Corona-Wirtschaftshilfen und die Umsetzung der Grundsteuerreform.
Folgende Fristverlängerungen wurden beschlossen:
Veranlagungszeitraum
Abgabefrist für beratene Steuerpflichtige
2020
31.8.2022
2021
31.8.2023
2022
31.7.2024
2023
31.5.2025
2024
30.4.2026
Stand: 25.07.2022
Werden Zahlungen eines Unternehmers kurz vor oder nach Ende des Kalenderjahres geleistet, stellt sich die Frage, ob diese im Jahr der
mehr lesen... Werden Zahlungen eines Unternehmers kurz vor oder nach Ende des Kalenderjahres geleistet, stellt sich die Frage, ob diese im Jahr der Zahlung oder im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zu berücksichtigen sind.
Häufigstes Praxisbeispiel sind die Umsatzsteuervorauszahlungen. Die Rechtslage ist noch nicht in allen Einzelfällen geklärt, jedoch hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt in einem Punkt Klarheit geschaffen.
Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die kurze Zeit (10 Tage) vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen sind, werden in diesem Kalenderjahr berücksichtigt. Typische Beispiele sind Mietzahlungen, Versicherungen, Telefonkosten und die Umsatzsteuervorauszahlungen.
Für die Frage, wann Zahlungen als abgeflossen gelten, kommt es auf die Zahlungsart an. Während bei Barzahlungen das Geld sofort aus dem Portemonnaie verschwindet, ist es bei Überweisungen und Lastschriften nicht immer ganz so eindeutig. Hier hat die Finanzverwaltung Hilfestellung gegeben.
Im Lastschriftverfahren liegt ein Abfluss bereits dann vor, wenn der Steuerpflichtige durch die Erteilung der Einzugsermächtigung und eine ausreichende Deckung seines Girokontos alles in seiner Macht Stehende getan hat, um die Zahlung der Steuerschuld zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu gewährleisten. Der Abfluss ist daher regelmäßig mit Abgabe der Voranmeldung anzunehmen.
Obwohl der Gesetzeswortlaut nur auf die Zahlung innerhalb von 10 Tagen abstellt, war es lange Ansicht der Finanzverwaltung, dass auch die Fälligkeit innerhalb dieser 10 Tage liegen muss. Hier gab es viele Streitigkeiten zwischen der Finanzverwaltung und den Steuerpflichtigen. Der BFH hat jetzt mit Urteil vom 16. Februar 2022 (X R 2/21) klargestellt, dass es für die Anwendung der 10-Tage-Regelung auch auf die Fälligkeit innerhalb kurzer Zeit vor Beginn oder nach Beendigung des Kalenderjahres ankommt. Die Fälligkeit der Einnahmen bzw. Ausgaben muss somit zwingend zwischen dem 20. Dezember und dem 10. Januar liegen (und gezahlt worden sein).
Eine Fristverschiebung durch Samstag, Sonntag und Feiertag ist unbeachtlich.
Noch nicht abschließend entschieden ist die Frage, wie mit der Fälligkeit bei Vorliegen von Dauerfristverlängerungen umzugehen ist. Denn hier wird die Fälligkeit nicht verfahrensrechtlich, sondern im Umsatzsteuergesetz bzw. der Durchführungsverordnung selbst verlängert.
Stand: 01.07.2022
Die meisten seit 2020 eingeführten Corona-Finanzhilfeprogramme sind bereits ausgelaufen. Für einige Programme sind nun noch die
mehr lesen... Die meisten seit 2020 eingeführten Corona-Finanzhilfeprogramme sind bereits ausgelaufen. Für einige Programme sind nun noch die Schlussabrechnungen einzureichen. Regelmäßig stellt sich dabei die Frage der Bilanzierung von Rückzahlungen. Die Überbrückungshilfen selbst stellen wie die Soforthilfen Betriebseinnahmen dar. Dafür gibt es auch keine Steuerbefreiungsvorschrift.
Rückstellungen können regelmäßig nur bilanziert werden, wenn mit der Inanspruchnahme ernsthaft zu rechnen ist und somit der Rückforderungsanspruch bereits bis zum Bilanzstichtag geltend gemacht wurde. Die Finanzverwaltung beanstandet es jedoch nicht, wenn bei einer zu erwartenden Rückzahlung bereits eine Rückstellung gebildet wird. Bei Einnahmenüberschussrechnern hingegen erfolgt die Berücksichtigung ohne Ausnahme erst bei Abfluss der Rückzahlung.
Stand: 01.07.2022
Für die geplante Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren Anlagegütern in Folgejahren dürfen Steuerpflichtige einen
mehr lesen... Für die geplante Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren Anlagegütern in Folgejahren dürfen Steuerpflichtige einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen. Im Investitionsjahr kann dieser dann aufgelöst und ggf. auch die Anschaffungskosten gekürzt werden. Voraussetzung für beides ist eine fast ausschließlich betriebliche Nutzung bzw. Vermietung in einer inländischen Betriebsstätte im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr. Davon kann man ausgehen, wenn diese mindestens 90 % entspricht.
Das Landesamt für Steuern in Niedersachsen hat nun darauf hingewiesen, dass es sich um eine zeitraumbezogenen Nutzungsvoraussetzung handelt. Danach sind die 90 % für das Jahr der Anschaffung und das Folgejahr zusammen zu prüfen und nicht für jedes Jahr einzeln. Dies hat zur Folge, dass in einem Jahr auch weniger als 90 % betriebliche Nutzung möglich sind, wenn diese insgesamt für beide Jahre nicht unterschritten wird.
Bei der Sonderabschreibung hingegen sind das Investitionsjahr und das Folgejahr getrennt zu prüfen. Ein Unterschreiten in einem der beiden Jahre führt bereits zum Ausschluss der Sonderabschreibung.
Stand: 28.06.2022
Der steuerliche Verlustrücktrag kann für die Jahre 2022 und 2023 bis maximal 10 Mio. € (Aufhebung der Rückführung für 2022 auf 1
mehr lesen... Der steuerliche Verlustrücktrag kann für die Jahre 2022 und 2023 bis maximal 10 Mio. € (Aufhebung der Rückführung für 2022 auf 1 Mio. €) bzw. 20 Mio. € (bei Zusammenveranlagung; Aufhebung der Rückführung für 2022 auf 2 Mio. €) in Anspruch genommen werden.
Eingeschränkt wird das Wahlrecht nach § 10d Abs. 1 S. 5 und 6 EStG. Das heißt: Auf die Anwendung des Verlustrücktrags kann ab dem Verlustentstehungsjahr 2022 auf Antrag nicht mehr teilweise verzichtet werden. Der Steuerpflichtige kann sich nur noch insgesamt gegen die Anwendung des Verlustrücktrags – zugunsten des Verlustvortrags (§ 10d Abs. 2 EStG) – entscheiden.
Die zeitliche Erweiterung des Verlustrücktrags von einem auf zwei Jahre folgt der bisherigen Systematik: Das heißt, der Rücktrag erfolgt in den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum. Sollte ein Ausgleich der negativen Einkünfte in diesem Veranlagungszeitraum nicht oder nur teilweise möglich sein, erfolgt der Rücktrag insoweit in den zweiten, dem Verlustentstehungsjahr vorangegangenen Veranlagungszeitraum.
Stand: 28.06.2022
Als steuerlicher Investitionsanreiz wird eine degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) in Höhe von bis zum 2,5-fachen der linearen
mehr lesen... Als steuerlicher Investitionsanreiz wird eine degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) in Höhe von bis zum 2,5-fachen der linearen Abschreibung – maximal 25% – für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eingeführt, die in den Jahren 2020, 2021 und 2022 angeschafft oder hergestellt werden.
Die degressive AfA kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden. Der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweieinhalbfache des bei der linearen AfA in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 25% nicht übersteigen.
Die Regelung zur Verlängerung des § 7 Abs. 2 EStG ist nach der allgemeinen Anwendungsregelung in § 52 Abs. 1 EStG erstmals für den Veranlagungszeitraum 2022 anzuwenden. Die degressive AfA kann bis zum Ende des Abschreibungszeitraums in Anspruch genommen werden.
Stand: 02.06.2022
Die am 20.4.2022 wieder gestartete Neubauförderung von effizienten Gebäuden (EH/EG 40) hat zu dem erwartbar hohen Antragseingang
mehr lesen... Die am 20.4.2022 wieder gestartete Neubauförderung von effizienten Gebäuden (EH/EG 40) hat zu dem erwartbar hohen Antragseingang geführt.
So ist das zur Verfügung stehende Budget von 1 Milliarde Euro für das Programm „Effizienzhaus / Effizienzgebäude 40 (EH/EG 40) - Neubauförderung mit modifizierten Förderbedingungen“ bereits im Laufe des Vormittags des 20.4.2022 ausgeschöpft worden. Hierauf macht das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) aufmerksam.
Stand: 02.06.2022
Der Bundesrat hat am 20.5.2022 dem vom Bundestag am 12.5.2022 verabschiedeten Steuerentlastungsgesetz
mehr lesen... Der Bundesrat hat am 20.5.2022 dem vom Bundestag am 12.5.2022 verabschiedeten Steuerentlastungsgesetz zugestimmt.
Folgende Maßnahmen können damit - teilweise mit Wirkung zum 1.1.2022 - in Kraft treten:
Energiepreispauschale: Das Gesetz sieht für 2022 einmalig eine steuerpflichtige Energiepreispauschale von 300 € vor. Anspruch darauf haben aktiv erwerbstätige Personen. Die Pauschale soll einen Ausgleich für die kurzfristig und drastisch gestiegenen Fahrtkosten darstellen.
Kinderbonus: Der Abfederung besonderer Härten für Familien aufgrund gestiegener Energiepreise dient der so genannte Kinderbonus. Dazu erhöht sich das Kindergeld um einen Einmalbetrag in Höhe von 100 €. Einen Anspruch darauf hat jedes Kind, für das im Juli 2022 Kindergeld bezogen wird.
Höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag: Das Gesetz erhöht den Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei der Einkommensteuer um 200 € auf 1.200 €, rückwirkend zum 1.1.2022.
Anhebung des Grundfreibetrages: Steigen wird auch der Grundfreibetrag für 2022 von derzeit 9.984 € um 363 € auf 10.347 € - ebenfalls rückwirkend zum 1.1.2022.
Frühere Erhöhung der Pendlerpauschale: Schließlich wird zur Entlastung von gestiegenen Mobilitätskosten die bis 2026 befristete Anhebung der Entfernungspauschale für Fernpendler ab dem 21. Kilometer rückwirkend zum 1.1.2022 auf 38 Cent ebenso vorgezogen wie die Anhebung der Mobilitätsprämie für Geringverdiener.
Stand: 02.06.2022
Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Freiberufler, die von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen sind, können die
mehr lesen... Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Freiberufler, die von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen sind, können die verlängerte Überbrückungshilfe IV beantragen. Dabei gilt ein Förderzeitraum vom 01.01. bis 30.06.2022, wenn die Umsätze coronabedingt mindestens um 30 % gesunken sind. Der maßgebliche Vergleichszeitraum ist der jeweilige Monat im Jahr 2019.
Die staatliche Unterstützung gibt es für Betroffene, die die Überbrückungshilfe IV für Januar bis März 2022 bekommen haben. Für diese ist eine Verlängerung für April bis Juni 2022 möglich. Aber auch ein Erstantrag für den Zeitraum Januar bis Juni 2022 kann noch gestellt werden. Dabei gilt eine Frist für Änderungsanträge und Erstanträge bis zum 15. Juni 2022. Andere Änderungen für bereits eingereichte Anträge sind noch bis 30.09.2022 möglich.
Auch in den Fällen, in denen bei abgelehnten Erstanträgen keine Änderungsanträge gestellt werden können, sind vom 02. bis 15. Juni 2022 Erweiterungsanträge möglich.
Zu beachten gilt es dabei, dass die Anträge nur über prüfende Dritte gestellt werden können. Neu ist, dass nun aber auch ein Wechsel des antragsstellenden Dritten möglich ist. Unternehmen können einen anderen prüfenden Dritten beauftragen, wenn diesem alle vorliegenden Informationen und Dokumente zur Verfügung gestellt werden.
Stand: 20.05.2022
Schwarzeinkäufe ohne Rechnung führen nicht zum Vorsteuerabzug, wenn durch eine Prüfung beim Lieferanten ebensolche Umsätze aufgedeckt
mehr lesen... Schwarzeinkäufe ohne Rechnung führen nicht zum Vorsteuerabzug, wenn durch eine Prüfung beim Lieferanten ebensolche Umsätze aufgedeckt und dort versteuert werden müssen.
Im vorliegenden Streitfall lag dem Finanzgericht eine Klage einer Kioskbetreiberin vor. Diese hatte von einer Lieferantin Waren gegen Barzahlung und ohne Rechnung bezogen. Durch die Steuerfahndung wurde dies bei der besagten Lieferantin aufgedeckt.
Eine bei der Kioskinhaberin folgende Betriebsprüfung brachte ans Tageslicht, dass diese Ihrerseits die aus den Schwarzeinkäufen resultierenden eigenen Einnahmen nicht erfasst und nicht umsatzversteuert hatte. Der Prüfer schätzte dementsprechende Einnahmen hinzu. Da keine Rechnungen vorlagen, gab es aber für die Wareneinkäufe keinen Vorsteuerabzug.
Die dagegen eingereichte Klage blieb erfolglos. Auch wenn die Daten durch die Steuerfahndung bei der Lieferantin als Angabe für die Einkäufe vorlag, führt dies nicht zum Vorsteuerabzug und ersetzt nicht die Voraussetzung der vorliegenden ordnungsgemäßen Rechnung für die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs.
Stand: 20.05.2022
Mit dem vierten Corona-Steuerhilfegesetz sollen nach 2019 weitere Fristverlängerungen für die Jahre 2020 bis
mehr lesen... Mit dem vierten Corona-Steuerhilfegesetz sollen nach 2019 weitere Fristverlängerungen für die Jahre 2020 bis 2023 eingeführt werden. Verspätungszuschläge und Zinsen sollen auch hier außen vor bleiben. Unserer Übersicht können Sie die geplanten Fristen (Letzte Änderung Gesetzesentwurf 04.05.2022) entnehmen:
Beratene Steuerpflichtige (ohne L+F mit abweichendem Wj):
2020
31.08.2022
2021
31.08.2023
2022
01.07.2024
2023
30.04.2025
Beratene Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr:
2020
31.01.2023
2021
31.01.2024
2022
02.12.2024
2023
30.09.2025
Nicht beratene Steuerpflichtige (ohne L+F mit abweichendem Wj):
2020
01.11.2021/02.11.2021
2021
31.10.2022/01.11.2022
2022
02.10.2023
2023
02.09.2024
Nicht beratene Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr:
J/WJ
01.07.-30.06.
anderes WJ
2020
02.05.2022
WJ-Ende + 10 Monate
2021
02.05.2023
WJ-Ende + 10 Monate
2022
02.04.2024
WJ-Ende + 9 Monate
2023
28.02.2025
WJ-Ende + 8 Monate
Unabhängig davon können die Finanzämter Steuererklärungen auch eher anfordern. In solchen Fällen gilt das vom Finanzamt in der Anforderung angegebene Datum für die Abgabefrist.
Stand: 29.04.2022
Seit Mitte März muss das Personal von Krankenhäusern, Kliniken, Pflegeheimen, Arztpraxen u.ä. einen Impfnachweis erbringen, oder
mehr lesen... Seit Mitte März muss das Personal von Krankenhäusern, Kliniken, Pflegeheimen, Arztpraxen u.ä. einen Impfnachweis erbringen, oder alternativ einen Nachweis über die Genesung von einer Covid-19-Erkrankung vorlegen können. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, muss eine Meldung an das Gesundheitsamt erfolgen, welches gegen die ungeimpften bzw. nicht genesenen gemeldeten Personen ein Tätigkeits- bzw. Betretungsverbot aussprechen kann, wenn auch hier keine Vorlage der benötigten Nachweise erfolgt.
Die Einrichtung kann die betroffenen Arbeitnehmer bis zum Verbot durch das Gesundheitsamt weiter beschäftigen. Wurde das Tätigkeits- oder Betretungsverbot verhängt, ist dagegen keine Weiterbeschäftigung mehr möglich. Damit dürfte auch ein Anspruch auf Lohnzahlung wegfallen.
Fraglich ist, ob betroffene Gesundheitseinrichtungen deshalb Rückstellungen bilden können oder müssen. Rückstellungen im Zusammenhang mit der Pandemie sind für ungewisse Verbindlichkeiten denkbar. Diese resultieren aus einer Verpflichtung gegenüber einem Dritten oder aus öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, die Inanspruchnahme muss wahrscheinlich sein und sie muss vor dem Bilanzstichtag verursacht worden sein.
In Zusammenhang mit Personalkosten ist dies eher problematisch, da oftmals keine Verursachung gegeben ist. Ausfälle wegen Krankheitstagen oder Quarantäneausfälle z.B. betreffen die laufende Arbeitsleistung, eine Rückstellung scheidet daher aus. Außerdem besteht für die Bildung von Drohverlustrückstellungen steuerlich ein Passivierungsverbot.
Auch wenn Selbständige, wie Ärzte, Physiotherapeuten, Hebammen usw. vom Tätigkeitsverbot betroffen sind, die regelmäßig gar keinen Betriebsvermögensvergleich aufstellen, wird auch bei Bilanzierern kaum eine Möglichkeit für die Bildung von Rückstellungen aus der Impflicht und den Folgen resultieren.
Stand: 29.04.2022
Befindet sich eine Kapitalgesellschaft in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, verlieren die stehen gelassenen Gesellschafterdarlehen
mehr lesen... Befindet sich eine Kapitalgesellschaft in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, verlieren die stehen gelassenen Gesellschafterdarlehen zwangsläufig an Wert. Bei einer Überschuldung liegt der Wert des Darlehens sogar regelmäßig bei null Euro. Würde der Gesellschafter auf seine Forderung gegenüber der Kapitalgesellschaft verzichten, entstünde allerdings durch Ausbuchung der Verbindlichkeit ein sonstiger Ertrag und zwar in Höhe des ursprünglichen Werts (Nominalwert) des Gesellschafterdarlehens. Auf diesen Ertrag sind Körperschaft- und Gewerbesteuer zu entrichten.
Stand: 19.04.2022
Seit 2019 werden Gutscheine umsatzsteuerlich in Einzweck- und Mehrzweckgutscheine unterteilt. Die Umsatzsteuer entsteht bei einem
mehr lesen... Seit 2019 werden Gutscheine umsatzsteuerlich in Einzweck- und Mehrzweckgutscheine unterteilt. Die Umsatzsteuer entsteht bei einem Einzweckgutschein mit der Ausgabe des Gutscheins, da zum Ausgabezeitpunkt die Ausführung der Leistung fingiert wird. Bei einem Mehrzweckgutschein entsteht die Steuer hingegen erst, wenn der Gutschein eingelöst wird.
Damit ein Einzweckgutschein vorliegt müssen Leistungsort und Steuersatz feststehen, ansonsten wird von einem Mehrzweckgutschein ausgegangen.
Bei Gutscheinen über digitale Inhalte, die mit einer Länderkennung herausgegeben werden, steht der Ort der Leistung fest, wenn der Endverbraucher im Rahmen der Nutzungsbedingungen des Onlineanbieters verpflichtet ist, beim Anlegen seines Nutzerkontos sein Wohnsitzland anzugeben. Ob der Onlineanbieter den tatsächlichen Wohnsitz oder Aufenthaltsort bestimmen oder überprüfen kann, ist unerheblich. Steht auch die Besteuerung fest, entsteht die USt daher regelmäßig bereits bei Gutscheinausgabe, da es sich um Einzweckgutscheine handelt. Eine Zwischenhändlerin von Gutscheinen in der Online-Spiel-Welt hatte dagegen geklagt, da sie die Gutscheine als Mehrzweckgutscheine behandelte und die USt erst beim Einlösen der Gutscheine berechnete. Das Finanzgericht gab aber dem Finanzamt recht, welches bereits die Gutscheinausgabe der USt unterwarf, denn der Ort der Leistung stand bereits fest.
Stand: 19.04.2022
Die Finanzministerien der Länder, in denen das sog. Bundesmodell Anwendung findet (Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern,
mehr lesen... Die Finanzministerien der Länder, in denen das sog. Bundesmodell Anwendung findet (Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen), haben die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts für den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 öffentlich bekannt gemacht.
Die elektronischen Formulare zur Feststellung des Grundsteuerwerts werden ab dem 1.7.2022 über „Mein Elster“ bereitgestellt. Zur Abgabe der Feststellungserklärung sind folgende Personen verpflichtet: Eigentümer eines Grundstücks in den o.g. Ländern. Eigentümer eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft in den o.g. Ländern. Bei Grundstücken in den o.g. Ländern, die mit einem Erbbaurecht belastet sind: Erbbauberechtigte unter Mitwirkung der Eigentümer des Grundstücks (Erbbauverpflichtete). Bei Grundstücken in den o.g. Ländern mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden: Eigentümer des Grund und Bodens unter Mitwirkung des Eigentümers des Gebäudes. Maßgebend für die persönliche Erklärungspflicht sind die Verhältnisse am 1.1.2022.
Stand: 30.03.2022
Im Zuge der steuerlichen Erleichterungen wurde die 2010 abgeschaffte degressive AfA für die Jahre 2020 und 2021 wieder eingeführt. Für
mehr lesen... Im Zuge der steuerlichen Erleichterungen wurde die 2010 abgeschaffte degressive AfA für die Jahre 2020 und 2021 wieder eingeführt. Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens war es in den beide Jahren möglich degressiv abzuschreiben, es galt ein Höchstsatz von 2,5 des linearen AfA-Satzes aber maximal 25 %.
Obwohl der Wirtschaftsausschuss des Bundesrats zum Jahreswechsel eine Verlängerung der degressiven AfA befürwortete, wurde diese nicht weitergeführt. Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 ist sie nun wieder im Gespräch und eine Verlängerung für 2022 ist doch noch rückwirkend möglich.
Stand: 30.03.2022
Grundsätzlich ist es umsatzsteuerrechtlich möglich, Rechnungen zu berichtigen. Dies geht unter Umständen sogar rückwirkend, wenn nur
mehr lesen... Grundsätzlich ist es umsatzsteuerrechtlich möglich, Rechnungen zu berichtigen. Dies geht unter Umständen sogar rückwirkend, wenn nur bestimmte Angaben fehlen und mindestens der Aussteller der Rechnung, der Leistungsempfänger, die Leistungsbeschreibung, das Entgelt und die Umsatzsteuer aus den Rechnungsdokumenten hervorgehen.
Darunter fallen grundsätzlich nicht Rechnungen mit unrichtiger oder unberechtigt ausgewiesener USt. Die Berichtigung dieser Rechnungen sind im Umsatzsteuerrecht auch gesondert geregelt und können keine Rückwirkung entfalten. Ein Urteil dazu erging kürzlich am Finanzgericht München. Der Unternehmer korrigierte Rechnungen, die er aufgrund einer fehlerhaften Ortsbestimmung mit USt auswies, obwohl sich dieser am Sitzort des Leistungsempfängers nicht im Inland befand.
Allerdings erstattete er die USt nicht zurück, sondern erhöhte den Preis, so dass er letztendlich den ursprünglichen Bruttobetrag vereinnahmte. Das FG München schloss eine Rückwirkung aus, denn der Steuerausweis war falsch. Das FG bestätigte außerdem, dass das Finanzamt die angefallenen Nachzahlungszinsen zu Recht festgesetzt hatte.
Stand: 22.03.2022
Der 22.02.2022 gefiel nicht nur vielen heiratswilligen Paaren als Datumswahl, sondern wohl auch dem BMF, um das ursprüngliche Schreiben
mehr lesen... Der 22.02.2022 gefiel nicht nur vielen heiratswilligen Paaren als Datumswahl, sondern wohl auch dem BMF, um das ursprüngliche Schreiben zur einjährigen Nutzungsdauer von Hard- und Software anzupassen.
Es stellte klar, dass es sich bei der einjährigen Nutzungsdauer um keine besondere Form der Abschreibung, keine neue Abschreibungsmethode und keine Sofortabschreibung handelt. Wer die einjährige Nutzungsdauer wählt, nimmt laut BMF auch kein steuerliches Wahlrecht in Anspruch.
Wirtschaftsgüter in einem Betriebsvermögen sind auch bei Inanspruchnahme der einjährigen Nutzungsdauer in das Bestandsverzeichnis einzutragen. Außerdem wird in dem Schreiben darauf hingewiesen, dass trotz Verkürzung auf 1 Jahr, die AfA erst mit Anschaffung oder Fertigstellung bei Herstellung beginnt. Allerdings darf auch davon abgewichen werden und die AfA trotzdem in voller Höhe vorgenommen werden.
Stand: 22.03.2022
Unternehmen erhalten über die Überbrückungshilfe IV weiterhin eine anteilige Erstattung von Fixkosten. Zusätzlich zur
mehr lesen... Unternehmen erhalten über die Überbrückungshilfe IV weiterhin eine anteilige Erstattung von Fixkosten. Zusätzlich zur Fixkostenerstattung erhalten Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer betroffen sind, einen Eigenkapitalzuschuss.
Ebenfalls fortgeführt wird die bewährte Neustarthilfe für Soloselbständige. Mit der „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ können Soloselbständige bis Ende Juni 2022 weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum April bis Juni 2022 also bis zu 4.500 Euro.
Grundlegende Antragsvoraussetzung ist weiterhin ein coronabedingter Umsatzrückgang von 30 Prozent im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019. Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten beträgt 90 Prozent bei einem Umsatzrückgang von über 70 Prozent. Auch die umfassenden förderfähigen Fixkosten bleiben unverändert. So können weiterhin die Kosten für Miete, Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite, Ausgaben für Instandhaltung, Versicherungen usw. geltend gemacht werden.
Stand: 03.03.2022
Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen wird um weitere drei Monate
mehr lesen... Die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen wird um weitere drei Monate verlängert. Hieran anknüpfend werden auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 verlängert, jedoch in geringerem Umfang. Geplant sind folgende Fristen:
Beratene Fälle
VZ 2020: bis 31.8.2022 (LuF: 31.1.2023)
VZ 2021: bis 30.6.2023 (LuF: 30.11.2023)
VZ 2022: bis 30.4.2024 (LuF: 30.9.2024)
Nicht beratene Fälle
VZ 2020: bis 31.10.2021 (LuF: Ende abw. WJ + 10 Monate)
VZ 2021: bis 30.9.2022 (LuF: Ende abw. WJ + 9 Monate)
VZ 2022: bis 31.8.2023 (LuF: abw. WJ + 8 Monate)
Die Verlängerung der Abgabefristen soll also schrittweise wieder zurückgenommen werden; ab VZ 2023 würden dann wieder die ursprünglichen Fristen gelten.
Stand: 03.03.2022
Ein IAB kann geltend gemacht werden, wenn ein bewegliches Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung und im folgenden Wirtschaftsjahr in einer
mehr lesen... Ein IAB kann geltend gemacht werden, wenn ein bewegliches Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung und im folgenden Wirtschaftsjahr in einer inländischen Betriebsstätte nahezu ausschließlich betrieblich genutzt oder aber vermietet wird, vorausgesetzt alle weiteren Voraussetzungen liegen ebenfalls vor. Gleichlautend ist unabhängig vom IAB eine Sonderabschreibung neben der normalen AfA möglich. Dies gilt auch für einen Firmenwagen.
Der BFH hatte in diesem Zusammenhang kürzlich zu entscheiden, ob die Behaltefrist bzw. die Nutzungsvoraussetzung bei einer Betriebsaufgabe gewahrt bleibt. Eine Steuerpflichtige hatte grundsätzlich die Voraussetzungen erfüllt und den Firmenwagen nahezu ausschließlich betrieblich genutzt. Im Folgejahr kam es jedoch zu einer Betriebsaufgabe, so dass ein verkürztes Wirtschaftsjahr = Rumpfwirtschaftsjahr i.S. § 8 b EStDV vorlag.
Das Finanzamt sah einen Verstoß gegen die Frist für die betriebliche Nutzung und wollte den IAB rückgängig machen sowie die Sonderabschreibung streichen. Die Steuerpflichtige klagte und bekam in 1. Instanz Recht. Auch der BFH entschied im Revisionsverfahren zugunsten der Steuerpflichtigen. IAB und Sonderabschreibung wurden rechtmäßig angewandt.
Stand: 22.02.2022
Auf Steuernachforderungen musste jahrelang ein Verzugszins von sechs Prozent jährlich gezahlt
mehr lesen... Auf Steuernachforderungen musste jahrelang ein Verzugszins von sechs Prozent jährlich gezahlt werden.
Auf Steuernachforderungen musste jahrelang ein Verzugszins von sechs Prozent jährlich gezahlt werden. Aufgrund der extrem niedrigen Marktzinsen ist dies nicht verfassungsgemäß, so hat das Bundesverfassungsgericht geurteilt. Es verlangt eine Neuregelung bis zum 01.07.2022. Gem. den Ausführungen des niedersächsischen Finanzministers wäre eine Halbierung auf drei Prozent der Verzugs- und Erstattungszinsen eine vernünftige Lösung. Ein variabler Gleitzins gilt als zu aufwendig, die vollständige Abschaffung des Zinses wird abgelehnt.
Stand: 22.02.2022
Die Grundsteuerreform, die zum 01.01.2025 in Kraft tritt, betrifft rund 36 Millionen Bewertungseinheiten. Die Berechnung der Grundsteuer
mehr lesen... Die Grundsteuerreform, die zum 01.01.2025 in Kraft tritt, betrifft rund 36 Millionen Bewertungseinheiten. Die Berechnung der Grundsteuer auf Grundlage des Einheitswerts fällt weg. Deshalb ist ein neuer Grundsteuerwert festzustellen.
Die Grundsteuerreform, die zum 01.01.2025 in Kraft tritt, betrifft rund 36 Millionen Bewertungseinheiten. Die Berechnung der Grundsteuer auf Grundlage des Einheitswerts fällt weg. Deshalb ist ein neuer Grundsteuerwert festzustellen. Für alle Grundstücke und land- und forstwirtschaftlichen Betriebe ist bis 31.10.2022 eine Erklärung an das zuständige Finanzamt abzugeben, um den Grundsteuerwert zum 01.01.2022 zu ermitteln. Die Formular-Vordrucke und Ausfüllanleitungen zur Haupt-Feststellung wurden bereits bekannt gegeben:
- für Grundstücke (GrdSt B): GW-1/GW1A/GW-2/GW2A
- für Land- und Forstwirtschaft (GrdSt A): GW-3/GW3A/GW4
- Ausfüllanleitungen
Die Erklärungen müssen elektronisch übermittelt werden. Dies soll ab Juli 2022 über die ELSTER-Plattform möglich sein. Die Abgabe ist unter dem bisherigen Einheitswert-Aktenzeichen möglich. Welche Angaben genau notwendig sind, ist abhängig vom Grundsteuermodell der einzelnen Bundesländer. Diese möchten auch bis Ende März 2022 eine Aufforderung zur Abgabe versenden. Das Finanzamt erlässt auf den 01.01.2022 einen Grundsteuerwertbescheid und einen Grundsteuermessbescheid. Dieser ist ab 2025 die Grundlage für die Grundsteuerbescheide der Gemeinden.
Stand: 07.02.2022
Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur
mehr lesen... Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2020 am 31.12.2021 endet, vor dem 7.3.2022 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten. Damit sollen angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.
Stand: 07.02.2022
Die Übergangsregelung für elektronische Registrierkassen, die nach dem 25. November 2010 und vor dem 01. Januar 2020 angeschafft wurden
mehr lesen... Die Übergangsregelung für elektronische Registrierkassen, die nach dem 25. November 2010 und vor dem 01. Januar 2020 angeschafft wurden und bauartbedingt nicht aufrüstbar sind, läuft Ende 2022 aus. Bis dahin dürfen die elektronischen Kassen noch verwendet werden, wenn sie nicht mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung aufrüstbar sind. Alle jene, die ein solches System im Einsatz haben, sollten die Umstellung und Anschaffung bis zum 31.12.2022 einplanen und einkalkulieren.
Stand: 03.02.2022
Auch im Nordosten werden im Zuge der Grundsteuerreform Grundstücke neu
mehr lesen... Auch im Nordosten werden im Zuge der Grundsteuerreform Grundstücke neu bewertet.
Auch im Nordosten werden im Zuge der Grundsteuerreform Grundstücke neu bewertet. Stichtag sei der 01.01.2022, wie das Schweriner Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern mitteilte. Grundstückseigentümer müssen eine entsprechende Erklärung demnach jedoch erst im zweiten Halbjahr abgeben - als Frist ist der 31.10.2022 vorgesehen.
Stand: 03.02.2022
Gewährt ein Gesellschafter seiner GmbH ein Darlehen mit einer unüblich hohen Verzinsung, kann eine verdeckte Gewinnausschüttung
mehr lesen... Gewährt ein Gesellschafter seiner GmbH ein Darlehen mit einer unüblich hohen Verzinsung, kann eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen.
Der Grund dafür ist eine Vermögensminderung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und sich auf den Unterschiedsbetrag gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG auswirkt. Außerdem beruht sie nicht auf einen Gewinnverwendungsbeschluss. Überhöhte Zinsen sind eine Vorteilszuwendung an den Gesellschafter, denn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter hätte diesen Vorteil einem Dritten nicht gewährt.
Darum ging es jüngst in einem BFH-Urteil, bei dem die GmbH sowohl von ihrem Gesellschafter als auch von ihrer Bank ein Darlehen aufgenommen hatte. Da die Zinsen für das Gesellschafterdarlehen 8 % und für das Bankdarlehen 4,78 % betrug nahm das Finanzamt und das Finanzgericht das Bankdarlehen als fremdüblichen Vergleich und war der Meinung ein fremder Dritter hätte der GmbH bereits ein Darlehen mit 5 % statt 8 % gewährt. Allerdings waren die Konditionen des Gesellschafterdarlehens als unbesichertes und nachrangiges Darlehen nicht vergleichbar mit dem voll besicherten Bankdarlehen. Der BFH wies den Fall daher zur erneuten Entscheidung an das Finanzgericht zurück.
Stand: 21.01.2022
Unternehmer, die am OSS-Verfahren teilnehmen, können derzeit vermehrt von Zahlungserinnerungen für das 3. Quartal 2021 aus anderen
mehr lesen... Unternehmer, die am OSS-Verfahren teilnehmen, können derzeit vermehrt von Zahlungserinnerungen für das 3. Quartal 2021 aus anderen EU-Mitgliedsstaaten betroffen sein. Hintergrund ist die zeitlich verzögerte Zahlungsweiterleitung aus Deutschland.
Einige Mitgliedsstaaten haben daher ihre automatischen Mahnläufe ausgesetzt. Bei den Staaten, bei denen das nicht der Fall ist und Unternehmer Zahlungserinnerungen erhalten haben, hat das Bundeszentralamt für Steuern eine Handlungsempfehlung herausgegeben. Unternehmer sollten bei einer Zahlungserinnerung vorrangig prüfen, ob die Steuer für das betreffende Quartal in erklärter Höhe vollständig an die Bundeskasse Trier gezahlt wurde. Kann dies bejaht werden, sollte dem Mitgliedsstaat geantwortet werden, aus dem die Erinnerung kommt und diesem auch mitgeteilt werden, dass eine Zahlung bereits geleistet wurde. Das Bundeszentralamt für Steuern muss hingegen nicht über die Zahlungserinnerung informiert werden.
Stand: 21.01.2022
Kassenbelege sind Ausgangsrechnungen, die beim Unternehmer als Rechnungsdoppel 10 Jahre aufbewahrt werden müssen. Das BMF hat sich in
mehr lesen... Kassenbelege sind Ausgangsrechnungen, die beim Unternehmer als Rechnungsdoppel 10 Jahre aufbewahrt werden müssen. Das BMF hat sich in einem Schreiben dazu geäußert und den Umsatzsteueranwendungserlass geändert.
Bei elektronischen oder computergestützten Kassensystemen oder Registrierkassen genügt es, wenn das Doppel der Ausgangsrechnung (Kassenbeleg) aus den unveränderbaren digitalen Aufzeichnungen reproduziert werden kann. Die übrigen Anforderungen der GoBD müssen erfüllt sein. Die umsatzsteuerliche Regelung hat keine Geltung für Aufbewahrungspflichten nach anderen Gesetzen.
Stand: 23.12.2021
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem bei laufend geführten Aufzeichnungen die letzte Eintragung
mehr lesen... Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem bei laufend geführten Aufzeichnungen die letzte Eintragung gemacht, d.h., wenn die letzten Buchungen erfolgten, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt wurde. Bei Handels- oder Geschäftsbriefen beginnt die Frist mit dem Schluss des Jahres, in dem sie empfangen bzw. abgesandt wurden. Für Buchungsbelege oder sonstige Unterlagen ist der Schluss des Kalenderjahres ihrer Entstehung maßgebend. Wurden beispielsweise im Jahr 2011 die letzten Buchungen für das Jahr 2010 gemacht und der Jahresabschluss erstellt, beginnt die Aufbewahrungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres 2011, dauert 10 Jahre und endet mit Ablauf des Kalenderjahres 2021. Ab dem 1.1.2022 können alle Unterlagen für das Jahr 2010 vernichtet werden. Hinweis: Die Aufbewahrungsfrist endet nicht, wenn das Finanzamt bis zum 31.12.2021 schriftlich eine Außenprüfung ankündigt. Die 10-jährige Aufbewahrungsfrist gilt aber nur unter der Voraussetzung, dass alle Steuerbescheide bestandskräftig sind. Ein nach § 165 AO vorläufiger Steuerbescheid wird erst bestandskräftig, wenn er für endgültig erklärt wird. Dies kann auch nach Ablauf der Frist von 10 Jahren sein. Ist ein Verfahren vor dem Finanzgericht, Bundesfinanzhof oder Gerichtshof der Europäischen Union anhängig, wird der Steuerbescheid ebenfalls nicht bestandskräftig.
Stand: 23.12.2021
Der BFH hat entschieden, dass die gesetzlich geforderte „handelsübliche Bezeichnung“ für die Art einer Lieferung keine erhöhte
mehr lesen... Der BFH hat entschieden, dass die gesetzlich geforderte „handelsübliche Bezeichnung“ für die Art einer Lieferung keine erhöhte Anforderung für den Vorsteuerabzug darstellt. In einem BMF-Schreiben wurde daher nochmal klargestellt, dass die Leistungsbeschreibung abhängig vom Einzelfall ist. Die Bezeichnung muss so genau sein, dass sie sich eindeutig und leicht nachprüfen lassen kann und die Lieferung auch nicht doppelt abgerechnet werden könnte. Im Zweifel muss der Unternehmer nachweisen, dass die Bezeichnung auf seiner Handelsstufe der handelsüblichen Art entspricht, z.B. wenn nur die Gattung angegeben wird wie „Jeans, Bluse“. Die Bezeichnung muss allgemein gängig sein und darf nicht nur gelegentlich verwendet werden.
Bei sonstigen Leistungen hingegen muss die Art der sonstigen Leistungen eindeutig beschrieben werden. Allgemeine Angaben wie z.B. „Beratung, Dienstleistung, Reinigung“ allein sind nicht ausreichend.
Stand: 23.12.2021
Das BMF hat die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2020 bekanntgegeben. Die Richtsätze sind ein Hilfsmittel der Finanzverwaltung,
mehr lesen... Das BMF hat die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2020 bekanntgegeben. Die Richtsätze sind ein Hilfsmittel der Finanzverwaltung, Umsätze und Gewinne eines Gewerbetreibenden zu verproben und ggf. bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen zu schätzen (§ 162 AO).
Bei formell ordnungsmäßig ermittelten Buchführungsergebnissen darf eine Schätzung nicht allein darauf gestützt werden, dass die erklärten Gewinne oder Umsätze von den Richtsätzen abweichen.
Die Richtsatzsammlung dient vorwiegend Betriebsprüfern bei ihrer Prüfungstätigkeit. Auch Veranlagungsstellen ziehen die Richtsätze zu Schlüssigkeitsprüfungen heran. Die Richtsätze ermöglichen dem Betriebsprüfer, die Kennzahlen des zu prüfenden Betriebs mit denen der Richtsatzsammlung für die entsprechende Branche zu vergleichen. Zu diesem Zweck werden die Zahlen der Gewinn- und Verlustrechnung oder der Einnahmen-Überschussrechnung des zu prüfenden Betriebs normalisiert und anschließend den Richtsätzen gegenüber gestellt.
Stand: 17.12.2021
Die Überbrückungshilfen stellen wie die Soforthilfen Betriebseinnahmen dar. Es gibt keine Steuerbefreiungsvorschrift. Dies gilt auch für
mehr lesen... Die Überbrückungshilfen stellen wie die Soforthilfen Betriebseinnahmen dar. Es gibt keine Steuerbefreiungsvorschrift. Dies gilt auch für die Neustarthilfe von Soloselbständigen. In der Buchhaltung liegen regelmäßig sonstige Erträge vor.
Besonders zum Jahreswechsel stellt sich dabei die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Erträge zu erfassen sind. Während Einnahmenüberschussrechner ohne große Diskussion vom Zufluss ausgehen können und bei Zahlungseingang einen Ertrag buchen, müssen Bilanzierer schon genauer hinschauen. Sie dürfen Erträge nur ausweisen, wenn diese auch tatsächlich realisiert werden. Wie auch schon bei den Soforthilfen kann unter Umständen trotzdem eine Bilanzierung im Jahresabschluss notwendig sein, wenn noch kein Bescheid vorliegt und noch kein Geld eingegangen ist. Kann der Steuerpflichtige bei der Beantragung fest mit einem gleichlautenden Bescheid rechnen, so fällt der Ertrag noch ins alte Jahr. Liegt kein abweichendes Wirtschaftsjahr vor, sind deshalb z.B. beantragte November- und Dezemberhilfen regelmäßig bereits in der Bilanz 2020 zu aktivieren, wenn keine Rückzahlungsgründe vorliegen.
Außerdem stellt sich die Frage, wie Rückzahlungen von zu viel erhaltenen Corona-Soforthilfen zu erfassen sind. In der Regel wurden die Unternehmen im Jahr 2021 zur Rückzahlung aufgefordert. Laut dem Finanzministerium Schleswig-Holstein ist es nicht zu beanstanden, wenn diese Verpflichtung bereits in der Bilanz des Wirtschaftsjahrs gebucht wird, das im Jahr 2020 endet. Bei Einnahmenüberschussrechnern hingegen erfolgt die Berücksichtigung bei Abfluss der Rückzahlung.
Stand: 17.12.2021
Die steuerlichen Erleichterungen aufgrund der Pandemie erreichen die nächste Runde. Das Bundesministerium der Finanzen hat mitgeteilt,
mehr lesen... Die steuerlichen Erleichterungen aufgrund der Pandemie erreichen die nächste Runde. Das Bundesministerium der Finanzen hat mitgeteilt, dass eine zinslose Stundung von Steuerforderungen noch bis 31.03.2022 möglich ist. Betroffene müssen den Antrag auf Stundung bis spätestens 31.01.2022 stellen. Die Stundung gibt es für Steuerbeträge, die bis zum 31.01.2022 zu zahlen sind. Für diese ist anschließend noch eine Stundung bis 30.06.2022 mit Ratenzahlungen möglich. Auch von Vollstreckungsmaßnahmen einschließlich entstehender Säumniszuschläge soll bei Betroffenen bis 31.01.2022 abgesehen werden.Außerdem können Einkommens- und Körperschaftsteuervorauszahlungen 2021 und 2022 weiterhin bis 30.06.2022 im vereinfachten Verfahren herabgesetzt werden. Mit denselben Voraussetzungen kann eine Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Vorauszahlungszwecke für 2021 und 2022 beim Finanzamt beantragt werden. Stundungs- und Erlassanträge für die Gewerbesteuer selbst sind regelmäßig separat bei den jeweiligen Behörden = i.d.R. den Gemeinden zu stellen. Nicht nur steuerliche Erleichterungen wurden verlängert, auch die Corona-Wirtschaftshilfen gibt es bis 31.03.2022. Die Überbrückungshilfe III Plus kann bis 31.03.2022 beantragt werden und wird als „Überbrückungshilfe IV“ weitergeführt. Die Frist zur Abgabe der Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfen I bis III und die November- und Dezemberhilfen wurde bis 31.12.2022 verlängert.
Stand: 02.12.2021
Das Finanzamt überprüft ein Fahrtenbuch auf Richtigkeit. Dies kann es aber nicht so überspitzen, dass eine Anwendung fast immer
mehr lesen... Das Finanzamt überprüft ein Fahrtenbuch auf Richtigkeit. Dies kann es aber nicht so überspitzen, dass eine Anwendung fast immer ausgeschlossen werden kann. Das Finanzgericht Niedersachsen urteilte, dass das Finanzamt wegen Verwendung von Abkürzungen für Orte und Kunden sowie abweichende Kilometerangaben zwischen Routenplaner und Aufzeichnungen und die fehlende Ortsangabe von Hotelübernachtungen und Tankstopps nicht dazu führt, dass das ganze Fahrtenbuch zu verwerfen ist, wenn die Angaben ansonsten plausibel, vollständig und richtig aufgezeichnet wurden.
Stand: 02.12.2021
Das BMF hat zur Erfüllung der umsatzsteuerlichen Anforderungen bei elektronischen oder computergestützten Kassensystemen oder
mehr lesen... Das BMF hat zur Erfüllung der umsatzsteuerlichen Anforderungen bei elektronischen oder computergestützten Kassensystemen oder Registrierkassen Stellung genommen und den UStAE angepasst (BMF, Schreiben v. 16.11.2021).
Danach wird Abschnitt 14b.1 Abs. 1 Satz 2 UStAE wie folgt geändert:
"Soweit der Unternehmer Rechnungen mithilfe elektronischer oder computergestützter Kassensysteme oder Registrierkassen erteilt, ist es hinsichtlich der erteilten Rechnungen im Sinne des § 33 UStDV ausreichend, wenn ein Doppel der Ausgangsrechnung (Kassenbeleg) aus den unveränderbaren digitalen Aufzeichnungen reproduziert werden kann, die auch die übrigen Anforderungen der GoBD erfüllen, insbesondere die Vollständigkeit, Richtigkeit und Zeitgerechtigkeit der Erfassung."
Die Grundsätze des Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Für Zeiträume bis zum 31.12.2021 wird es nicht beanstandet, wenn die Aufbewahrungspflicht nach der bisherigen Regelung erfüllt wird.
Stand: 01.12.2021
Leistungen, die einhergehen mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie dürfen im Jahr 2020 und 2021 aus Billigkeitsgründen
mehr lesen... Leistungen, die einhergehen mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie dürfen im Jahr 2020 und 2021 aus Billigkeitsgründen umsatzsteuerfrei behandelt werden. Die Steuerfreiheit ergibt sich für Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen, bei den keine systematische Gewinnerzielung vorliegt aus § 4 Nr. 18 UStG. Es handelt sich um Leistungen, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden angesehen werden.
Dazu zählt auch die entgeltliche Gestellung von Personal, Räumen und Sachmitteln. Die Steuerfreiheit ist auch möglich, wenn Leistungen an juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts erbracht werden, die ihrerseits Leistungen zur Eindämmung und Bekämpfung der Corona-Pandemie erbringen. Auf die Steuerbarkeit der Leistungen dieser Körperschaften kommt es nicht an.
Leistende Unternehmer haben als Folge keinen Vorsteuerabzug auf die mit den steuerfreien Umsätzen in Zusammenhang stehenden Eingangsleistungen.
Stand: 24.11.2021
Mit BMF-Schreiben v. 29.10.2021 wurde die Vereinfachungsregelung (Fiktion der Liebhaberei) für kleine Photovoltaikanlagen (bis 10,0
mehr lesen... Mit BMF-Schreiben v. 29.10.2021 wurde die Vereinfachungsregelung (Fiktion der Liebhaberei) für kleine Photovoltaikanlagen (bis 10,0 kW/kWp) insgesamt überarbeitet.
Eine Photovoltaikanlage (bis 10,0 kW/kWp installierte Leistung) oder ein BHKW (bis 2,5 kW elektrische Leistung) ist begünstigt, wenn sie/es nach dem 31.12.2003 oder vor mehr als 20 Jahren (sog. ausgeförderte Anlage) in Betrieb genommen wurde. Der erzeugte Strom darf nur zu eigenen Wohnzwecken genutzt oder in das öffentliche Stromnetz eingespeist werden. Schädlich ist eine Nutzung des Stroms durch einen Mieter oder zu eigenbetrieblichen Zwecken.
Auch Anlagen, die sich auf Mehrfamilienhäusern befinden, können damit nunmehr begünstigt sein, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Auch für Anlagen, die im Eigentum eines Mieters (= nicht des Grundstückseigentümers) stehen, kann die Vereinfachungsregelung in Anspruch genommen werden.
Die Finanzverwaltung sieht alle Photovoltaikanlagen (und/oder Blockheizkraftwerke) eines Steuerpflichtigen als einheitlichen Gewerbebetrieb an. Dies gilt auch dann, wenn die Photovoltaikanlagen sich auf verschiedenen Grundstücken befinden. Bei der Prüfung der 10,0 kW/kWp-Grenze sind alle (!) Anlagen einer steuerpflichtigen Person zu addieren. Es ist nicht möglich, den Antrag nur für einzelne Anlagen zu stellen.
Wie bislang auch ist der Antrag (Achtung: zeitliche Befristungen!) in jedem Fall beim örtlich zuständigen Finanzamt zu stellen. Der Antrag führt nicht zur Versagung des umsatzsteuerrechtlichen Vorsteuerabzugs.
Stand: 23.11.2021
Die Digitalisierung im Rahmen des wirtschaftlichen Wandels bringt auch stetige Veränderungen im Rechnungswesen mit sich. Es stellen sich
mehr lesen... Die Digitalisierung im Rahmen des wirtschaftlichen Wandels bringt auch stetige Veränderungen im Rechnungswesen mit sich. Es stellen sich zum Beispiel Fragen nach der Art der Wirtschaftsgüter, der Bewertung, der Abschreibung und der Nutzungsdauern. In diesem Zusammenhang kann steuerlich seit 2021 für sogenannte „digitale Wirtschaftsgüter“ von einer Nutzungsdauer von einem Jahr ausgegangen werden.
Immer mehr kommt aber in vielen Bereichen auch künstliche Intelligenz in Form von Robotern zum Einsatz, wie Saugroboter, Industrieroboter und Transportroboter. Die Frage ist also, wie sind der Roboter und seine Software zu bilanzieren?
Roboter sollen in der Regel körperliche Arbeiten erleichtern. Die künstliche Intelligenz des Roboters, also seine Software stellt somit ein Bestandteil dar, welcher losgelöst nicht genutzt werden kann. In der Bilanz liegt somit regelmäßig ein abnutzbares bewegliches Anlagegut vor, das aus dem Roboter mit seiner Software besteht. Die Software wird mitaktiviert. Ein separates immaterielles Wirtschaftsgut liegt nicht vor. Maßgebend sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Daraus folgt, dass der Roboter steuerlich nicht nur linear, sondern auch degressiv abgeschrieben werden kann. Ebenso kommen ggf. die Vereinfachungsregelungen für geringwertige Wirtschaftsgüter und Poolabschreibungen sowie die Bildung von Investitionsabzugsbeträgen und Sonderabschreibungen nach § 7 g EStG in Frage.
Allerdings ergibt sich eine verkürzte Nutzungsdauer laut dem BMF-Schreiben für digitale Wirtschaftsgüter in den meisten Fällen nicht. Digitale Wirtschaftsgüter sind in dem Schreiben abschließend aufgezählt, der Roboter müsste daher explizit genannt werden.
Stand: 29.10.2021
Der Online-Waren- und Dienstleistungs-Handel wächst rasant. Landesgrenzen sind dabei regelmäßig kein Hindernis. Die umsatzsteuerlichen
mehr lesen... Der Online-Waren- und Dienstleistungs-Handel wächst rasant. Landesgrenzen sind dabei regelmäßig kein Hindernis. Die umsatzsteuerlichen Regelungen werden daher immer weiter an die neuen Rahmenbedingen angepasst. Probleme, die sich aufgrund von grenzüberschreitendem Handel ergeben, sollen verringert und der bürokratische Aufwand vermindert werden. So gab es in den letzten Jahren bis 2021 einige Änderungen.
Besonderes Augenmerk fällt umsatzsteuerlich auf die Online-Plattformbetreiber und ähnliche Anbieter. Grundsätzlich müssen verschieden Fallkonstellationen unterschieden werden, um zur korrekten umsatzsteuerlichen Beurteilung zu kommen. Wichtig ist dabei vordergründig, ob es sich um eine Lieferung oder sonstige Leistung handelt, die z.B. über eine Plattform angeboten wird und an wen diese geht, also ob Empfänger ein umsatzsteuerlicher Unternehmer oder Nichtunternehmer bzw. besonderer Unternehmer ist. Dazu zählen Kleinunternehmer, solche die nur steuerfreie Umsätze ausführen (z.B. Ärzte, Wohnungsvermieter) oder durchschnittssatzbesteuerte Land- und Forstwirte.
Im Jahressteuergesetz 2020 wurden im Rahmen des Digitalpakets einige Änderungen umgesetzt, die zum 01.07.2021 in Kraft getreten sind.
Für Lieferungen innerhalb der Mitgliedsstaaten an Empfänger, die keine Vollunternehmer sind, wurde die alte Versandhandelsregelung von der Regelung über den Fernverkauf abgelöst. Vereinfacht wurde, dass hier nicht mehr die Lieferschwellen der einzelnen EU-Staaten anzuwenden sind, sondern eine einheitliche Lieferschwelle von 10.000 Euro für Lieferungen in alle Staaten zusammen mit elektronischen Dienstleistungen. Dies dürfte allerdings dazu führen, dass viel mehr Unternehmen von einer Ortsverlagerung ins Bestimmungsland betroffen sind. Damit sich diese nicht in jedem Land registrieren müssen, gibt es das OSS (One-Stop-Shop)-Verfahren, bei dem die Meldungen zentral über das Bundeszentralamt für Steuern läuft. Das OSS-Verfahren hat das bis dahin durchgeführte MOSS-Verfahren für elektronische Dienstleistungen abgelöst. Kommt der Fernverkauf aus einem Drittland in ein EU-Land, das nicht das Zielland der Beförderung oder Versendung ist, gilt das Zielland als maßgeblich Ort.
Unternehmer aus Drittländern können das IOSS (Import-One-Stop-Shop-Verfahren) in Anspruch nehmen. Tun Sie dies, so gibt es eine Bagatellgrenze bis 150 Euro für steuerfreie Einfuhren.
Außerdem wurde ein fiktives Reihengeschäft eingeführt. Online-Plattformen usw., die die Lieferung einer Ware nur vermitteln, sind hiervon betroffen. Es wird fingiert, dass Sie selbst Empfänger und Lieferer der Ware werden.
Angepasst wurde auch die Haftung für die elektronische Schnittstelle, die seit 2019 bereits für elektronische Marktplätze galt. Die Haftung kann durch eine Bescheinigung gem. § 22 f UStG ausgeschlossen werden.
Da der Online-Handel besonders auch bei vielen kleineren Unternehmen an Bedeutung zunimmt, ist auf die korrekte umsatzsteuerliche Handhabung und Durchführung besonderes Augenmerk zu legen.
Stand: 29.10.2021
Rückstellungen für Steuernachforderungen sind Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten, die aufgrund einer
mehr lesen... Rückstellungen für Steuernachforderungen sind Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten, die aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung regelmäßig im Jahr der wirtschaftlichen Verursachung zu bilden sind.
Wenn der Jahresabschluss bearbeitet wird, sind daher die Steuerrückstellungen für das entsprechende Jahr einzubuchen. Was passiert allerdings, wenn der Betriebsprüfer vor der Tür steht? Durch den BFH entschieden ist, dass bei einer Steuerhinterziehung eine Rückstellung für die Mehrsteuern erst gebucht werden kann, wenn der Betriebsprüfer bestimmte Sachverhalte beanstandet. Erst in diesem Zeitpunkt kann der Steuerpflichtige konkret mit der Inanspruchnahme rechnen.
Das Finanzgericht Münster urteilte nun im Juni 2021, dass dies auch für Steuernachforderungen gilt, die sich aufgrund einer Betriebsprüfung ergeben, obwohl keine Steuerhinterziehung vorliegt. Klar ist jedenfalls, dass keine Rückstellung gebildet werden kann, wenn die Betriebsprüfung ins Haus steht und man deshalb allgemein mit einer Steuernachzahlung rechnet.
Dass aber eine Rückstellung im Jahr der wirtschaftlichen Entstehung möglich ist hat das Finanzgericht verneint, wenn die Steuernachzahlung aufgrund der vom Betriebsprüfer aufgedeckten Sachverhalte entsteht und keine Steuerhinterziehung vorliegt. Die Klägerin könnte somit die Rückstellung erst im Jahr der Beanstandung einbuchen. Da es hier um Lohnsteuer ging wirkt sich diese im Weiteren auch auf die Steuerlast auf.
Die Frage wurde bisher noch nicht abschließend geklärt. Die Revision vor dem BFH wurde daher zugelassen.
Stand: 19.10.2021
Grundlage für den Vorsteuerabzug ist unter anderem die Verwendung für Abzugsumsätze, also Umsätze, die den Vorsteuerabzug nicht
mehr lesen... Grundlage für den Vorsteuerabzug ist unter anderem die Verwendung für Abzugsumsätze, also Umsätze, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Kommt es bei einem Wirtschaftsgut, das nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird, später zu einer Änderung der Verhältnisse, muss die Vorsteuer ggf. anteilig berichtigt werden. Bei Grundstücken gilt hier ein Berichtigungszeitraum von zehn Jahren.
Damit musste sich jüngst der BFH beschäftigen. Im Einzelnen ging es um eine Cafeteria, die an einem Pflegeheim angebaut wurde. Besucher konnten diese durch eine Außentür erreichen und die Heimbewohner durch eine Tür im Speisesaal. Es wurde angenommen, dass die Umsätze zu 10 % steuerfrei an die Heimbewohner und zu 90 % steuerpflichtig an andere Besucher ausgeführt wurden. In diesem Verhältnis wurde ein Vorsteuerabzug gewährt. Das Finanzamt wollte allerdings später eine weitere Berichtigung der Vorsteuer durchführen, da die Cafeteria ab dem sechsten Jahr keine steuerpflichtigen Warenumsätze mehr hatte.
Dagegen wehrte sich die Steuerpflichtige und klagte. Aber das Finanzgericht ging ebenfalls davon aus, dass keine Absicht mehr zur Nutzung von steuerpflichtigen Umsätzen vorlag und nur noch steuerfreie Umsätze getätigt worden.
Allerdings stand die Cafeteria bis auf das Sommerfest und die Weihnachtsfeier des Heims leer. Auch die Heimbewohner konnten außerhalb der Veranstaltungen die Cafeteria nicht mehr besuchen.
Der BFH verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Dieses hat nun die Fragen nach dem Leerstand und einer geänderten Verwendungsabsicht zu klären. Eine Berichtigung der Vorsteuerabzugs wäre nur noch anteilig für den Umfang der Verwendung durchzuführen.
Stand: 19.10.2021
Die weltweite Corona-Pandemie hat die Wirtschaft vor enorme Herausforderungen gestellt, die nahezu jeden Sektor beeinflussen. Aufgrund der
mehr lesen... Die weltweite Corona-Pandemie hat die Wirtschaft vor enorme Herausforderungen gestellt, die nahezu jeden Sektor beeinflussen. Aufgrund der zahlreichen Einschränkungen sind viele Unternehmen finanziell von den Auswirkungen betroffen. Durch staatliche Hilfen wie zum Beispiel die Überbrückungshilfen, steuerliche Unterstützungen wie der erhöhte Verlustrücktrag und pauschale Verlustverrechnung, Herabsetzungen von Vorauszahlungen und Verlängerungen der Abgabefristen aber auch die Verlängerung der Insolvenzantragspflicht wurden Betriebe unterstützt, die durch die Pandemie in finanzielle Notlage geraten sind.
Bei der Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen rückt nun steuerlich auch die Befreiungsvorschrift nach § 3 a EStG mit § 7 b GwstG für Sanierungsgewinne in den Vordergrund.
Dabei könne Erträge aus dem Schuldenerlass von Gläubigern oder bei natürlichen Personen auch die Restschuldbefreiung nach dem Insolvenzverfahren als einkommen-, körperschaft- und gewerbesteuerfrei behandelt werden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die Voraussetzungen vorliegen.
Es kommt auf eine unternehmensbezogene Sanierung an, also ob eine Sanierungsbedürftigkeit und -fähigkeit des Unternehmens sowie die Sanierungseignung des Forderungsverzichts sowie die Sanierungsabsicht der Gläubiger vorliegt.
Kommen demnach steuerfreie Sanierungsgewinne in Frage, besteht ein Verpflichtung zur Ausübung gewinnmindernder steuerlicher Wahlrechte im Jahr des Schuldenerlasses und im darauffolgenden Jahr. Zu nennen wären hier beispielsweise Teilwertabschreibungen, Sofortabschreibungen für GWG, Bildung einer § 6 b - Rücklage usw.
Außerdem gilt eine Abzugsverbot für Sanierungskosten vom laufenden Gewinn. Diese mindern den Sanierungsertrag im Vorjahr und Sanierungsjahr.
Um eine doppelte steuerliche Begünstigung auszuschließen, sind vom verbleibenden Sanierungsertrags die vortragsfähigen Verluste in einer gesetzlichen Reihenfolge abzuziehen. Dafür gelten etwaige Verlustabzugsbeschränkungen nicht.
Betroffene Unternehmen können somit von der Steuerfreiheit profitieren, wenn sie dementsprechende Nachweise vorlegen.
Stand: 05.10.2021
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im Beschluss vom 8.7.2021 (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17) die aktuellen Verzinsungsregelungen für
mehr lesen... Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im Beschluss vom 8.7.2021 (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17) die aktuellen Verzinsungsregelungen für verfassungswidrig erklärt. Das BVerfG begründet dies u. a. mit der Ungleichbehandlung von Steuerschuldnern, deren Steuer erst nach Ablauf der Karenzzeit festgesetzt wird, gegenüber Steuerschuldnern, deren Steuer bereits innerhalb der Karenzzeit endgültig festgesetzt wird. Außerdem liege nach Auffassung des BVerfG eine Ungleichbehandlung und damit ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vor, zumal der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 % zugrunde gelegt wurde. Dass das BVerfG diese Ungleichbehandlung erst für Verzinsungszeiträume ab 2014 feststellt, liegt daran, dass bis in dieses Jahr hinein regelmäßig noch Habenzinsen erzielt werden konnten.
Für die Jahre ab 2014 bis 2018 stuft das BVerfG die Regelungen zwar für verfassungswidrig ein, Steuerpflichtige können aber dennoch keine Rückzahlung vom Fiskus verlangen. Die verfassungswidrigen Verzinsungsregelungen dürfen zu Gunsten der Finanzkassen für alle bis einschließlich in das Jahr 2018 Verzinsungszeiträume weiter angewendet werden.
Erst ab Verzinsungszeiträumen, die in das Jahr 2019 fallen, versagt das BVerfG die Anwendung der bisherigen Regelungen mit der Folge, dass Steuerpflichtige eine Rückzahlung erwarten können bzw. das Finanzamt Erstattungszinsen zurückfordern kann. Der Gesetzgeber ist außerdem verpflichtet, bis zum 31.7.2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen.
Stand: 05.10.2021
Als Kleinbetragsrechnungen gelten Rechnungen bis zu einem Rechnungsbetrag von 250 Euro (incl. Umsatzsteuer). Diese müssen keine
mehr lesen... Als Kleinbetragsrechnungen gelten Rechnungen bis zu einem Rechnungsbetrag von 250 Euro (incl. Umsatzsteuer). Diese müssen keine Empfängerangaben enthalten. In vielen Fällen werden Rechnungen für Hotelübernachtungen oder Bewirtungen von Arbeitnehmern eines Unternehmens nicht an das Unternehmen, sondern an den jeweiligen Arbeitnehmer adressiert. Somit versagte die Finanzverwaltung in diesen Fällen den Vorsteuerabzug für den Arbeitgeber. Hier kann aber argumentiert werden, dass bei Kleinbetragsrechnungen kein Empfänger angegeben werden muss. Daraus folgt zudem, dass der Rechnungsaussteller diese Rechnungen nicht berichtigen muss. Allerdings müssen Hotelübernachtungs- und Bewirtungsrechnungen mit einem Rechnungsbetrag von mehr als 250 Euro richtig adressiert sein, damit der Vorsteuerabzug nicht gefährdet ist.
Stand: 05.10.2021
Wenn Steuerpflichtige ihre Steuererklärung selbst erstellen und abgeben, endet die Abgabefrist grundsätzlich sieben Monate nach Ablauf
mehr lesen... Wenn Steuerpflichtige ihre Steuererklärung selbst erstellen und abgeben, endet die Abgabefrist grundsätzlich sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres. Wird ein Lohnsteuerhilfeverein, ein Steuerberater oder eine andere zur Beratung befugte Person mit der Erstellung einer Erklärung beauftragt, endet die Abgabefrist grundsätzlich erst mit Ablauf des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres. Die Fristen zur Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 wurden um drei Monate verlängert. In nicht beratenen Fällen müssen die Steuererklärungen für 2020 daher regelmäßig bis zum 31. Oktober 2021 (bzw. bis zum nächstfolgenden Werktag) und in beratenen Fällen bis zum 31. Mai 2022 beim zuständigen Finanzamt abgegeben werden.
Stand: 30.09.2021
Die Umsatzgrenze für die Buchführungspflicht war bisher abweichend von der Umsatzgrenze für die Ist-Besteuerung zu
mehr lesen... Die Umsatzgrenze für die Buchführungspflicht war bisher abweichend von der Umsatzgrenze für die Ist-Besteuerung zu berechnen. Das BMF regelt, wie die angepasste vereinheitlichte Berechnungsmethode für die Berechnung der Umsatzgrenze anzuwenden ist. Im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer v. 2.7.2021 ist die Berechnungsmethode für die Berechnung der Umsatzgrenze zur Festlegung der Buchführungspflicht (§ 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO) an die Berechnungsmethode der Umsatzgrenze für die Zulässigkeit der Ist-Besteuerung (§§ 19 Abs. 3, 20 Abs. 1 Nr. 1 UStG) angepasst worden. Dies führt dazu, dass viele steuerfreie Umsätze vom maßgebenden Gesamtumsatz abgezogen werden können und damit die Buchführungspflicht in weniger Fällen greift. Das BMF führt aus, dass die neue Berechnung der Umsatzgrenze für die Buchführungspflicht erstmals für Umsätze der Kalenderjahre gilt, die nach dem 31.12.2020 beginnen.
Stand: 30.09.2021
Aktive Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) sind auch bei geringfügigen Beträgen zu bilden. Weder dem Grundsatz der Wesentlichkeit noch dem
mehr lesen... Aktive Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) sind auch bei geringfügigen Beträgen zu bilden. Weder dem Grundsatz der Wesentlichkeit noch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz lässt sich eine Einschränkung der Pflicht zur Bildung auf wesentliche Fälle entnehmen.
Unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG sind aktive RAP zu bilden.
Weder dem Grundsatz der Wesentlichkeit noch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz lässt sich eine Einschränkung der Pflicht zum Ansatz von RAP auf wesentliche Fälle entnehmen. Somit fehlt es an einer rechtlichen Grundlage für ein Wahlrecht zur Bildung von aktiven RAP in Fällen von geringer Bedeutung. Daher mussten für die streitgegenständlichen Aufwendungen in den Streitjahren aktive RAP angesetzt werden.
Stand: 06.09.2021
Mit dem Start der Ermittlungstätigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft beginnt ein neues Kapitel im Kampf gegen Korruption und
mehr lesen... Mit dem Start der Ermittlungstätigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft beginnt ein neues Kapitel im Kampf gegen Korruption und Betrug. Hier wird seitens der Politik ein großer Schritt zur effektiveren Bekämpfung grenzüberschreitender Wirtschaftskriminalität und ein klares Signal gegen den Missbrauch von EU-Geldern gesehen. Die neue EU-Strafverfolgungsbehörde ist dZinsuie weltweit erste supranationale Staatsanwaltschaft. Sie ist unabhängig und wird Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union wie Subventionsbetrug, Korruption und Mehrwertsteuerbetrug verfolgen. Bislang beteiligen sich 22 EU-Staaten, wobei Ungarn und Polen nicht dabei sind. Die Zentrale liegt in Luxemburg.
Stand: 06.09.2021
Die hohen Steuerzinsen von sechs Prozent im Jahr sind seit 2014 verfassungswidrig. Das gelte für Steuernachzahlungen wie für
mehr lesen... Die hohen Steuerzinsen von sechs Prozent im Jahr sind seit 2014 verfassungswidrig. Das gelte für Steuernachzahlungen wie für -erstattungen, so das Bundesverfassungsgericht. Steuerbescheide mit Verzinsungszeiträumen ab 2019 müssen korrigiert werden.
Der von Finanzämtern erhobene Zinssatz von sechs Prozent jährlich bei verspäteter Steuerzahlung sei realitätsfern und verfassungswidrig. Die Zinsen gibt es bei der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- und Gewerbesteuer. Sie werden fällig, wenn sich eine Steuernachzahlung oder -erstattung um mehr als 15 Monate verzögert. Im ersten Fall profitiert der Fiskus, im zweiten der Steuerzahler. Die Höhe liegt seit Jahrzehnten unverändert bei sechs Prozent. Der Zinssatz von sechs Prozent ist ab 2019 nicht mehr anwendbar. Das Gericht ordnete eine rückwirkende Korrektur an, die allerdings nur alle noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheide für Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2019 betrifft. Wie hoch der Zinssatz sein darf, hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts nicht festgelegt. Es ist jetzt Sache des Gesetzgebers bis zum 31. Juli 2022 eine Neuregelung zu treffen.
Stand: 06.09.2021
Zum 1. Juli 2021 treten die neuen Mehrwertsteuervorschriften für Online-Einkäufe in Kraft: Sie gewährleisten einheitlichere
mehr lesen... Zum 1. Juli 2021 treten die neuen Mehrwertsteuervorschriften für Online-Einkäufe in Kraft: Sie gewährleisten einheitlichere Wettbewerbsbedingungen für alle Unternehmen, vereinfachen den grenzüberschreitenden elektronischen Handel und schaffen eine transparentere Preisgestaltung und Auswahl für Verbraucherinnen und Verbraucher. Am 28. Juni 2021 hat die Europäische Kommission zudem einen Bericht über aktuelle Steuertrends veröffentlicht.
Dem Bericht zufolge sind die Steuereinnahmen in der EU im Jahr 2019 gestiegen und lagen bei 40,1 Prozent des Bruttoinlandsprodukts (BIP), jedoch wird für 2020 und 2021 ein Rückgang erwartet.
Stand: 05.08.2021
Wird eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung innerhalb der zehnjährigen Haltefrist veräußert, ist der Veräußerungsgewinn
mehr lesen... Wird eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung innerhalb der zehnjährigen Haltefrist veräußert, ist der Veräußerungsgewinn auch insoweit gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG von der Besteuerung ausgenommen, als er auf ein zur Erzielung von Überschusseinkünften genutztes häusliches Arbeitszimmer entfällt. So hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden und widerspricht somit der Auffassung der Finanzverwaltung.
Stand: 05.08.2021
Mit einer Geldspende kann den Hochwasseropfern effektiv geholfen werden, diese kann unter bestimmten Voraussetzungen auch steuerlich
mehr lesen... Mit einer Geldspende kann den Hochwasseropfern effektiv geholfen werden, diese kann unter bestimmten Voraussetzungen auch steuerlich absetzbar sein. Voraussetzung ist, dass der Spendenempfänger eine anerkannte gemeinnützige Organisation ist, wie etwa das DRK, die DLRG oder das THW. Bei Kleinspenden unter 300 Euro reicht ein Zahlungsbeleg oder Kontoauszug als Spendennachweis. Bei größeren Zuwendungen muss aber eine Zuwendungsbestätigung angefordert und aufbewahrt werden. Von großen Hilfsorganisationen werden diese meist unaufgefordert zugesendet. Für anerkannte Katastrophenfälle gilt oftmals eine Sonderregelung. Die Finanzverwaltungen von Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Bayern lassen den vereinfachten Spendennachweis bis zum 31.10.2021 zu. Hier reicht unabhängig von der Höhe der Spende ein einfacher Zahlungsnachweis, z.B. der Kontoauszug. Die Spenden müssen auf ein eigens eingerichtetes Hochwasser-Sonderkonto der anerkannten Organisationen eingezahlt werden.
Stand: 05.08.2021
Angesichts der weiterhin andauernden, durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation wurden die Erklärungsfristen in beratenen
mehr lesen... Angesichts der weiterhin andauernden, durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation wurden die Erklärungsfristen in beratenen wie in nicht beratenen Fällen, sowie die zinsfreien Karenzzeiten für den Besteuerungszeitraum 2020 um drei Monate verlängert. Das BMF-Schreiben vom 20.07.2021 soll die sich hieraus ergebenden Anwendungsfragen beantworten.
In dem Schreiben geht das BMF auf die folgenden Punkte ein:
Verlängerung der Erklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2020
Nicht beratene Fälle (§ 149 Absatz 2 AO)
Beratene Fälle (§ 149 Absatz 3 AO)
Vorzeitige Anforderung von Erklärungen (§ 149 Absatz 4 AO)
Festsetzung von Verspätungszuschlägen (§ 152 AO)
Verlängerung der zinsfreien Karenzzeiten für den Besteuerungszeitraum 2020 (§ 233a Absatz 2 Satz 1 und 2 AO)
Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.
Stand: 22.07.2021
Durch das Bundesfinanzministerium (BMF) wurde ein Schreiben veröffentlicht zur steuerlichen Anerkennung von Aufwendungen für die
mehr lesen... Durch das Bundesfinanzministerium (BMF) wurde ein Schreiben veröffentlicht zur steuerlichen Anerkennung von Aufwendungen für die Bewirtung aus geschäftlichem Anlass als Betriebsausgaben.
Hier geht das BMF ausführlich auf die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bewirtungsrechnung ein. Bei einer Bewirtung in einem Bewirtungsbetrieb ist zum Nachweis die Rechnung über die Bewirtung beizufügen. Auf dem Eigenbeleg genügen dabei die Angaben zum Anlass und zu den Teilnehmern der Bewirtung. Im Schreiben geht das BMF auf folgende Punkte näher ein: Inhalt der Rechnung, Erstellung der Rechnung, digitale oder digitalisierte Bewirtungsrechnungen und -belege, Bewirtungen im Ausland. Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF abrufbar und in allen offenen Fällen anzuwenden.
Stand: 22.07.2021
Um die Finanzämter mit unerwünschter Arbeit zu entlasten, in Hinsicht auf das Ausstellen von Bescheinigungen zur Unternehmereigenschaft,
mehr lesen... Um die Finanzämter mit unerwünschter Arbeit zu entlasten, in Hinsicht auf das Ausstellen von Bescheinigungen zur Unternehmereigenschaft, hat die OFD Frankfurt eine Verfügung veröffentlicht.
Es gehört demnach nicht zu den Aufgaben der Finanzämter, im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung von Unternehmer- oder Unbedenklichkeitsbescheinigungen etwa die Zuverlässigkeit von steuerlich geführten Personen oder ihre tatsächliche Unternehmereigenschaft zu prüfen. Abgelehnt wird daher die Ausstellung von Unternehmerbescheinigungen soweit diese nicht zur Vorlage bei zentralen Erstattungsbehörden im Vorsteuer-Vergütungsverfahren in Drittstaaten dienen oder für Zwecke der umsatzsteuerlichen Registrierung im Ausland benötigt werden.
Stand: 17.06.2021
Sogenannte Job-Bikes erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Sie entsprechen dem Zeitgeist, weil sie klimaneutral und
mehr lesen... Sogenannte Job-Bikes erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Sie entsprechen dem Zeitgeist, weil sie klimaneutral und gesundheitsfördernd sind. Dafür gibt es sogar Vergünstigungen vom Staat. Für Dienstfahrräder und Elektrofahrräder bis 25 km/h sind folgende Regeln zu beachten. Job-Bikes können nun dem Arbeitnehmer überlassen werden für dienstliche Fahrten aber eben auch für Privatfahrten. Hierbei ist zwischen angeschafften und geleasten Fahrrädern zu unterscheiden. Kauft der Arbeitgeber das Fahrrad und überlässt es seinem Arbeitnehmer, so hat er daraus Anschaffungskosten und auch den Vorsteuerabzug, wenn er vorsteuerabzugsberechtigt ist. Die Abschreibung erfolgt in der Regel über eine Nutzungsdauer von sieben Jahren. Im Leasingfall sind die laufenden Leasingraten Betriebsausgaben des Arbeitgebers aus denen auch der Vorsteuerabzug möglich ist, wenn alle anderen Voraussetzungen vorliegen. Erfolgt die Überlassung zusätzlich zum Gehalt, so ist sie derzeit lohnsteuerfrei. Anders sieht es bei einer Gehaltsumwandlung aus. In so einem Fall erhält der Arbeitnehmer Sachlohn als Gegenleistung für seine Arbeit. Er muss also einen geldwerten Vorteil von monatlich 0,25 % des Bruttolistenneupreises der Lohnsteuer unterwerfen. Umsatzsteuerlich gilt diese Regelung allerdings leider nicht. Es verbleibt bei der 1 % - Regelung vom Bruttolistenneupreis. Regelmäßig wird hier von einer entgeltlichen Leistung ausgegangen. Bei der Erfassung in der Buchhaltung ist daher besondere Sorgfalt geboten, so dass nicht höhere Werte der Lohnsteuer unterworfen werden oder zu wenig Umsatzsteuer abgeführt wird.
Stand: 17.06.2021
Durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz vom 10.3.2021 hat der Gesetzgeber die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Höhe
mehr lesen... Durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz vom 10.3.2021 hat der Gesetzgeber die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Höhe von 7 % für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken über den 30.6.2021 hinaus befristet bis zum 31.12.2022 verlängert. Es wurde daher beschlossen, die in dem BMF-Schreiben vom 2.7.2020 enthaltenen Verwaltungsregelungen zu verlängern. Die Regelungen des BMF-Schreibens vom 2.7.2020 sind über den 30.6.2021 hinaus befristet bis zum 31.12.2022 weiterhin anzuwenden.
Stand: 15.06.2021
Am 02.06.2021 traf sich der b.b.h. Vorstand mit dem Parlamentarischen Staatssekretär des Innenministeriums, Herrn Stephan Mayer
mehr lesen... Am 02.06.2021 traf sich der b.b.h. Vorstand mit dem Parlamentarischen Staatssekretär des Innenministeriums, Herrn Stephan Mayer (CSU).
Im Verlauf des Treffens wurden allgemeine berufsrechtliche Probleme der selbständigen Buchhalter und Bilanzbuchhalter besprochen, sowie der Stand des momentan laufenden Vertragsverletzungsverfahrens der Europäischen Union gegen Deutschland.
Ein weiterer Besprechungstermin wird nach den Bundestagswahlen im September in Aussicht gestellt.
Stand: 10.06.2021
Grundlage für den Vorsteuerabzug ist unter anderem die Verwendung für Abzugsumsätze, also Umsätze die den Vorsteuerabzug nicht
mehr lesen... Grundlage für den Vorsteuerabzug ist unter anderem die Verwendung für Abzugsumsätze, also Umsätze die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Kommt es bei einem Wirtschaftsgut, das nicht nur einmal zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird, später zur Änderung der Verhältnisse, muss die Vorsteuer ggf. anteilig berichtigt werden. Bei Grundstücken gilt hier ein Berichtigungszeitraum von zehn Jahren.
Damit musste sich jüngst der BFH beschäftigen. Im Einzelnen ging es um eine Cafeteria, die an ein Pflegeheim angebaut wurde. Besucher konnten diese durch eine Außentür erreichen und die Heimbewohner durch eine Tür im Speisesaal. Es wurde angenommen, dass die Umsätze zu 10 % steuerfrei an die Heimbewohner erbracht wurden und zu 90 % steuerpflichtig ausgeführt wurde. In diesem Verhältnis wurde ein Vorsteuerabzug gewährt. Das Finanzamt wollte allerdings eine weitere Berichtigung der Vorsteuer durchführen, da die Cafeteria ab dem sechsten Jahr keine steuerpflichtigen Warenumsätze mehr hatte.
Dagegen wehrte sich die Steuerpflichtige und klagte. Aber auch das Finanzgericht ging davon aus, dass keine Absicht mehr zur Nutzung von steuerpflichtigen Bewirtungsumsätzen vorlag und nur noch steuerfrei Umsätze an die Heimbewohner getätigt wurden.
Allerdings stand die Cafeteria bis auf das Sommerfest und die Weihnachtsfeier des Heims leer. Auch die Heimbewohner konnten außerhalb der Veranstaltungen die Cafeteria nicht mehr besuchen.
Das BFH verwies die Sache allerdings an das Finanzgericht zurück. Dieses hat nun zu prüfen, ob nur eine Nutzung für die Veranstaltungen vorlag und die Cafeteria im Übrigen auch nicht für die Heimbewohner besucht werden konnte. Denn dann liegt ein Leerstand ohne Nutzung für steuerfrei Umsätze vor. Eine Berichtigung der Vorsteuerbeträge wäre nur noch anteilig für den Umfang der Verwendung für die Veranstalten durchzuführen.
Stand: 10.06.2021
Die Bundesregierung hat vor kurzem ihren Gesetzesentwurf zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG)
mehr lesen... Die Bundesregierung hat vor kurzem ihren Gesetzesentwurf zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) beschlossen. Hierbei liegt der Schwerpunkt auf der künftigen steuerlichen Gleichbehandlung von Personen- und Kapitalgesellschaften. Demnach können sich Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften auf Antrag steuerlich wie Kapitalgesellschaften behandeln lassen, mit Ausnahme der Schenkung- und Erbschaftsteuer. Der Vorteil liegt in einer niedrigeren Steuerbelastung des Unternehmens, sowie der Möglichkeit zur steuerneutralen Thesaurierung von Gewinnen. Weitere steuerliche Änderungen ergeben sich bei Entnahmen aus dem Eigenkapital der Gesellschaft, sowie bei Vergütungen für die Tätigkeiten der Gesellschafter. Das in Kraft treten ist zum 01.01.2022 geplant.
Stand: 02.06.2021
Stellt das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung fest, dreht es sich um einen Vermögensvorteil an den Gesellschafter oder eine
mehr lesen... Stellt das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung fest, dreht es sich um einen Vermögensvorteil an den Gesellschafter oder eine nahestehende Person, den ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte.
Daher gibt es besonders für beherrschende Gesellschafter bestimmte Anforderungen, die zum Beispiel an die Vertragsgestaltung gestellt werden.
Im vorliegenden Fall fehlte es an einer im Vorhinein geschlossenen Vereinbarung mit der Geschäftsführerin. Als Gesellschafterin hielt sie 100 % der Anteile. Erst im März 2018 wurde ein Anstellungsvertrag mit Wirkung ab dem Folgemonat geschlossen. Das Finanzamt wertet daher die schwankenden Gehaltszahlungen bis einschließlich März 2018 als verdeckte Gewinnausschüttung. Es begründete seine Entscheidung mit der fehlenden Vereinbarung und zweifelte aufgrund der schwankenden Zahlungen auch noch die Ernsthaftigkeit der Lohnzahlungen an. Wegen der unterschiedlichen Höhe sei eher von Gewinnausschüttungen auszugehen, zudem auch keine Lohnsteuer abgeführt wurde.
Stand: 02.06.2021
Mit BMF Schreiben vom 26.2.2021 wurde die Nutzungsdauer von den sogenannten digitalen Wirtschaftsgütern auf ein Jahr verkürzt. Welche
mehr lesen... Mit BMF Schreiben vom 26.2.2021 wurde die Nutzungsdauer von den sogenannten digitalen Wirtschaftsgütern auf ein Jahr verkürzt. Welche Hardware, Peripheriegeräte und welche Software darunter fallen ist ebenfalls in dem BMF Schreiben genau geregelt.
Die Anschaffungs- und Herstellungskosten kann der Steuerpflichtige im Jahr der Anschaffung oder Herstellung abziehen. Der Abzug ist gleichermaßen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zulässig und gilt ab dem Kalenderjahr 2021 bzw. für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden.
Die neue Regelung wirft jedoch einige Fragen auf. Regelmäßig ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Verteilungsmaßstab für die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Zumindest gilt dies soweit mehr als ein Jahr Nutzungsdauer angenommen wird. Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung darf diese Abschreibung nur monatsgenau berücksichtigt werden. Bei einjähriger Nutzungsdauer ergibt sich aber keine Abschreibung, sondern ein sofortiger Aufwand bei Anschaffung, womit auch die zeitanteilige Berücksichtigung im Anschaffungsjahr keine Anwendung findet.
Stand: 21.05.2021
Die Unternehmereigenschaft einer Hundezüchterin hatte das SG Münster zu beurteilen. Die Dame war Züchterin für eine bestimmte
mehr lesen... Die Unternehmereigenschaft einer Hundezüchterin hatte das SG Münster zu beurteilen. Die Dame war Züchterin für eine bestimmte Hunderasse. Sie betrieb die Hundezucht in ihrem Privathaus und bot anschließend die Welpen via Internet zum Kauf an. Die Erlöse, die sie daraus erzielten lagen sogar über der Kleinunternehmer Grenze. Das Gericht sah als erwiesen an, dass eine Unternehmereigenschaft vorliegt. Die Züchterin hatte ihre gewerbliche bzw. berufliche Tätigkeit selbständig ausgeübt. Unter einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit versteht das Umsatzsteuerrecht jede Tätigkeit zu Erzielung von Einnahmen, die nachhaltig ausgeübt wird. Die Art und Weise des Vertriebs und der Werbeeffekt der Internetauftritte über einen langen Zeitraum lässt daran keine Zweifel offen. Im Übrigen ist es irrelevant, ob eine Gewinnerzielungsabsicht bestand und wo sie die Hunde gezüchtet hatte. Dass dies in ihrem Privathaus geschah, steht der Unternehmereigenschaft nicht entgegen. Da auch noch die Kleinunternehmer-Grenze überschritten war, fällt nun auf die Umsatzerlöse reguläre Umsatzsteuer an. Gegen dieses Urteil ist eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BVH anhängig.
Stand: 21.05.2021
Die in der Abgabenordnung verankerte Belegausgabepflicht bei elektronischen Kassen schlug in den vergangenen Monaten im Handel hohe Wellen.
mehr lesen... Die in der Abgabenordnung verankerte Belegausgabepflicht bei elektronischen Kassen schlug in den vergangenen Monaten im Handel hohe Wellen. Denn es wurden hoher Mehraufwand und unnötige Müllberge befürchtet. Ein nun entwickelter Standard schafft endlich Erleichterungen. Der Deutsche Fachverband für Kassen- und Abrechnungssystemtechnik im bargeld- und bargeldlosen Zahlungsverkehr e. V. (DFKA) hat dies in seiner Pressemitteilung vom 06.04.2021 mitgeteilt. Die bisher von den genutzten Systemen abhängige Belegausgabe wird nun unabhängig von den Aufzeichnungssystemen folgende Standards enthalten:
Lesbarkeit und gleiche Informationen in der elektronischen Darstellung
Die Daten der technischen Sicherheitseinrichtungen können automatisch verifiziert werden
Für die Verifizierung sind keine anderen Daten nötig. Es ist außerdem ein automatischer Abgleich mit anderen Beleginhalten möglich.
Die herausgegebenen Standards wurden an die Taxonomie Kassendaten angeglichen (ebenfalls von der DFKA aufgestellt)
Die Standards verringern nicht nur den Aufwand bei den Unternehmer und Kunden, sondern auch beim Finanzamt. Durch einen QR-Code ist dem Prüfer bei einer Kassennachschau eine schnelle Prüfung der Belege möglich.
Stand: 10.05.2021
Kann die Gewerbemiete während des Lockdowns reduziert werden? Mit dieser Frage müssen sich immer mehr Oberlandesgerichte
mehr lesen... Kann die Gewerbemiete während des Lockdowns reduziert werden? Mit dieser Frage müssen sich immer mehr Oberlandesgerichte beschäftigen. Jedoch ist hier die Lage unklar, die einen Gerichte urteilen für, die anderen gegen die Vermieter. Das Kammergericht Berlin hat sich auf die Seite der Mieter geschlagen. Die Pandemie mit Lockdown und staatlichen Eingriffen sei eine Systemkrise, die die Geschäftsgrundlage der Gewerbemietverträge ins Wanken bringt. Somit sei bei derart tiefgreifenden Eingriffen eine Mietsenkung um 50 % gerechtfertigt.
Stand: 06.05.2021
Wer vor einer Neuanschaffung von einem Firmenwagen steht, spielt vielleicht auch mit dem Gedanken, sich ein Elektroauto anzuschaffen. Ob
mehr lesen... Wer vor einer Neuanschaffung von einem Firmenwagen steht, spielt vielleicht auch mit dem Gedanken, sich ein Elektroauto anzuschaffen. Ob die technischen Details und die Lademöglichkeiten des Kfz für die jeweiligen betrieblichen Zwecke geeignet sind, muss individuell geprüft werden. Die steuerlichen Vorteile überwiegen allemal, besonders wenn eine Privatnutzung versteuert werden muss.
Bisher war dafür der Bruttolistenpreis zu kürzen. Dabei wurde auf die Kapazität der Batterie abgestellt, was die Berechnung verkomplizierte. Außerdem gab es Sonderregelungen, wenn das Batteriesystem nachträglich angeschafft oder gemietet wurde und Abschläge wenn die Kostendeckelung greift. Für Anschaffungen in den Jahren 2019 bis 2021 wurden die steuerlichen Begünstigungen bei der Versteuerung der Privatnutzung nun erheblich vereinfacht. So sieht die Neuregelung für Elektrofahrzeuge eine Minderung des Bruttolistenpreises bei der 1 %-Regelung bzw. der Anschaffungskosten bei der Fahrtenbuchmethode auf 50 %, unter bestimmten Voraussetzungen sogar auf 25 % vor. Für Hybridfahrzeuge erfolgt ebenfalls der hälftige Ansatz, wenn eine elektrische Mindestreichweite von 40 km oder eine CO²-Emission bis zu 50 g/km nicht überschritten wird. Wird dies nicht erfüllt, erfolgt immer noch eine Kürzung des Bruttolistenpreises bzw. der Anschaffungskosten in Abhängigkeit der Batteriekapazität. Noch mehr Vergünstigungen gibt es für die Nutzungsentnahme von Fahrrädern. Ein Wermutstropfen ist, dass sich die Umsatzsteuer nicht von den geminderten Beträgen bemisst. Trotzdem sind die steuerlichen Auswirkungen spürbar. Außerdem sind auch die Finanzierungsentgelte in der Gewerbesteuer vermindert bei den Hinzurechnungen zu berücksichtigen. Für Elektronutzfahrzeuge und -fahrräder wurde zudem eine Sonderabschreibung eingeführt. Und auch wenn Sie als Arbeitgeber Elektroautos an Ihre Arbeitnehmer überlassen, greifen die steuerlichen Begünstigungen. Zumindest aus steuerlicher Sicht, kann daher für die Alternative „Elektrofahrzeug“ bei Neuanschaffungen mehr als ein Pluspunkt verbucht werden.
Stand: 06.05.2021
Für die Versteuerung von Privatfahrten mit dem Firmen-PKW kann man Geld sparen, wenn man bei der Anschaffung einige Regeln
mehr lesen... Für die Versteuerung von Privatfahrten mit dem Firmen-PKW kann man Geld sparen, wenn man bei der Anschaffung einige Regeln berücksichtigt. Nutzen Sie nämlich einen Firmen-PKW zu mehr als 50% betrieblich und kommt für Sie ein Fahrtenbuch nicht in Frage, erfolgt die Besteuerung der Privatnutzung regelmäßig mit der 1 %-Regelung.
Grundlage ist bei der 1 %-Regelung der inländische Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung. Somit ergibt sich eine Versteuerung, deren Betrag steigt, je höher der Bruttolistenpreis ist. Da auf die inländische Preisempfehlung des Herstellers abzustellen ist, kann der Bruttolistenpreis nicht mit einem sog. Reimport-Wagen oder mit Preisnachlässen beeinflusst werden. Anders sieht dies bei der Sonderausstattung aus. Diese ist ebenfalls zu berücksichtigen, falls sie werkseitig eingebaut wurde. Im Umkehrschluss erhöht sich die Bemessungsgrundlage und somit die Privatnutzung also nicht, wenn Sie Sonderausstattung nachträglich einbauen lassen. Nachträglich Anschaffungskosten daraus entstehen übrigens trotzdem. Ein positiver Effekt, denn die Kosten sind daher über die Abschreibung Betriebsausgaben, aber beeinflussen die Privatnutzung nicht. Im Übrigen gilt dies auch für den geldwerten Vorteil von Privatfahrten für an Arbeitnehmer überlassene Fahrzeuge. Es lohnt sich somit steuerlich, Technik-Features und weiteren Komfort erst nachträglich einbauen zu lassen.
Stand: 28.04.2021
Wenn geringfügige Mängel in der Kassenführung eines Imbissbetriebes festgestellt werden, dann rechtfertigt dies keine über die
mehr lesen... Wenn geringfügige Mängel in der Kassenführung eines Imbissbetriebes festgestellt werden, dann rechtfertigt dies keine über die konkreten Auswirkungen dieser Mängel hinausgehenden Hinzuschätzungen. So hat das Finanzgericht Münster entschieden. Im vorliegenden Fall wurde der Gewinn in den Streitjahren durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt. Für die Erfassung der Bareinnahmen wurde eine elektronische Registrierkasse verwendet. Der Prüfer stellte fest, dass innerhalb des dreijährigen Prüfungszeitraums an fünf Tagen einzelne Barumsätze nicht in der Kasse erfasst wurden, diese beliefen sich auf ca. 100 Euro. Hierauf nahm der Prüfer Hinzuschätzungen vor, die zu einer Verdreifachung der erklärten Gewinne führten. Das Finanzgericht gab der Klage statt, u.a. führt es zur Begründung aus, dass die Hinzuschätzungen rechtswidrig waren, da die über den Betrag von ca. 100 Euro hinausgehen. Für darüberhinausgehende Hinzuschätzungen besteht keine Befugnis.
Stand: 28.04.2021
Grds. dürfen Nachzahlungszinsen auf Steuernachforderungen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Zu steuerpflichtigen Einkünften
mehr lesen... Grds. dürfen Nachzahlungszinsen auf Steuernachforderungen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Zu steuerpflichtigen Einkünften dagegen zählen die Steuererstattungszinsen, ebenso wie Guthabenzinsen im Allgemeinen. Wenn jedoch den Erstattungszinsen Nachzahlungszinsen gegenüberstehen, welche auf ein und demselben Ereignis beruhen, dann sind die Erstattungszinsen nicht in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehen. Dafür ist aber ein Antrag notwendig, damit dieser Vorgang überprüfbar und nachvollziehbar bleibt. Dies wurde durch das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 16.03.2021 bekannt gegeben.
Stand: 14.04.2021
Es werden immer mehr standardisierte Betonblocksteine eingesetzt, diese sind – ähnlich wie Legosteine – als stapelbares langlebiges
mehr lesen... Es werden immer mehr standardisierte Betonblocksteine eingesetzt, diese sind – ähnlich wie Legosteine – als stapelbares langlebiges Bausystem konzipiert. Eine Verbindung ohne Zement o.ä. ist auf lange Zeit stabil möglich. Der Nettopreis pro Stück liegt zwischen 50 und 250 Euro. Der Kläger hatte insgesamt 1.500 solcher Betonsteine angeschafft und damit sog. Schüttgutboxen, Parkplatzumgrenzungen, als Stützmauer usw. für seinen Wertstoffhof errichtet. Hierfür wurden immer eine Mehrzahl solcher Steine als eine Einheit verwendet. Vor dem Finanzgericht Münster war nun zu klären, ob die Betonblocksteine, die als Bausteinsystem nach dem „Lego“-Prinzip zum Einsatz kommen, als geringwertige Wirtschaftsgüter angesehen werden können. Dies wurde durch das Finanzgericht verneint, denn die Steine bilden in ihrer Gesamtheit ein einheitliches Wirtschaftsgut, ferner ist der einzelne Stein keiner selbständigen Nutzung fähig.
Stand: 14.04.2021
Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Sachspenden wurden durch das Bundesfinanz-ministerium zwei Schreiben veröffentlicht. Ferner können
mehr lesen... Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Sachspenden wurden durch das Bundesfinanz-ministerium zwei Schreiben veröffentlicht. Ferner können Einzelhändler von einer Billig-keitsregelung profitieren, wenn sie im Zeitraum vom 01.03.2020 bis 31.12.2021 Waren an steuerbegünstigte Organisationen spenden bzw. gespendet haben. Grundlage für die Umsatzbesteuerung bei Sachspenden ist die Ermittlung der Bemessungsgrundlage. Null Euro können nur bei wertloser Ware angesetzt werden. Eine Ausnahmesituation liegt durch die Corona-Pandemie beim Einzelhandel vor. Wenn betroffene Unternehmer liegen gebliebene Saisonwaren spenden, können sie von einer Billigkeitsregel profitieren. Wenn steuerbegünstigte Organisationen die Waren erhalten, wird die unentgeltliche Wertabgabe nicht besteuert. Die Schreiben sind auf der Homepage des BMF abrufbar.
Stand: 01.04.2021
Die Hälfte der deutschen Unternehmen sieht sich in der Corona-Krise weiterhin in finanziellen Nöten. Das ermittelte der DIHK in einer
mehr lesen... Die Hälfte der deutschen Unternehmen sieht sich in der Corona-Krise weiterhin in finanziellen Nöten. Das ermittelte der DIHK in einer Konjunkturumfrage unter mehr als 18.000 Betrieben aller Regionen und Branchen. Den neuen Zahlen zufolge berichten derzeit mehr als ein Viertel der Unternehmen von einem Rückgang ihres Eigenkapitals, jeder fünfte Betrieb hat mit Liquiditätsengpässen zu kämpfen. Im Vergleich zum Herbst 2020 hat sich die Finanzlage der Unternehmen nicht verbessert, im Gegenteil, die Durststrecke der Betriebe zieht sich weiter in die Länge und könnte für einige Betriebe das Aus bedeuten. Fünf Prozent der Betriebe in der Gastronomie sind von der Insolvenz bedroht, 33 Prozent der kreativen und künstlerischen Betriebe, 30 Prozent der Reisevermittler, 27 Prozent der Taxibetriebe und 20 Prozent der Unternehmen aus der Gastronomie stehen vor der drohenden Pleite. Fast jeder vierte Industriebetrieb lebt von der Substanz. Besonders bei Messe- und Kongressveranstaltern und der Gastronomie treten enorme Eigenkapitalschwierigkeiten auf. Die Lage von kleinen und mittelständischen Unternehmen spitzt sich branchenübergreifend zu.
Stand: 31.03.2021
Das Legen eines Hauswasseranschlusses hat jüngst den BFH beschäftigt. Dieser kam zu dem Urteil, dass es sich um eine „Lieferung von
mehr lesen... Das Legen eines Hauswasseranschlusses hat jüngst den BFH beschäftigt. Dieser kam zu dem Urteil, dass es sich um eine „Lieferung von Wasser“ handelt, welche gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 34 Anlage 2 dem ermäßigten Steuersatz von 7 % zu unterwerfen ist.Das BMF hat nun mit Schreiben vom 04.02.2021 nochmals für Klarstellung gesorgt. Demnach wird ein Hauswasseranschluss zwischen der Wasserleitung des Versorgungsunternehmens und den Leitungen des Verbrauchers oder den Hauseinführungen gelegt und gilt somit als Verbindungsstück. Unter den ermäßigten Steuersatz fallen daher die Haupt- und Nebenleistungen, wie z.B. der Aushub, vorausgesetzt diese Leistungen werden vom selben Unternehmer erbracht und beschränken sich ausschließlich auf das Legen des Hauswasseranschlusses. Daraus kann man entnehmen, dass Leistungen, die von Anderen an den Unternehmer, welcher den Anschluss legt, ebenso wenig vom ermäßigten Steuersatz erfasst werden wie auch Leistungen, die eben nicht nur den Hauswasseranschluss betreffen, sondern z.B. einen Mehrfachanschluss. Es sei darauf hingewiesen, dass es sich bei Leistungen für das „Legen von Hausanschlüssen“ um Bauleistungen handelt, für welche die Umkehr der Steuerschuldnerschaft gem. § 13b UStG eintreten kann, wenn diese vom Versorgungsunternehmen erbracht werden und eine eigenständige Leistung darstellen. Anschließend unterfallen auch entsprechende Reparaturen und Wartungsleistungen dem ermäßigten Steuersatz und zwar ausdrücklich auch, wenn sie vom Wasserversorger oder einem Bauunternehmer gesondert in Rechnung gestellt werden.
Stand: 25.03.2021
Durch einen Arzt wurden nicht alle notwendigen Unterlagen zur Verfügung gestellt, die zur Erstellung der Buchhaltung notwendig
mehr lesen... Durch einen Arzt wurden nicht alle notwendigen Unterlagen zur Verfügung gestellt, die zur Erstellung der Buchhaltung notwendig waren. Die vorhandenen Unterlagen wurden oft ungeordnet übergeben. Aus diesem Grund sind einige freiberufliche Einkommen nicht angegeben worden und über fünf Jahre wurden durch den Arzt daher ca. 34.000 Euro zu wenig an Steuern bezahlt. Hier sah das Landgericht Osnabrück einen bedingten Vorsatz, denn der Arzt habe billigend in Kauf genommen, dass nicht alle Einnahmen offengelegt wurden. Daher soll er nun 9.000 Euro Strafe zahlen.
Stand: 25.03.2021
Für das Jahr 2020 wurde das Steuerformular „Anlage Corona-Hilfen“ zur Einkommensteuererklärung neu hinzugefügt. Dieses Formular ist
mehr lesen... Für das Jahr 2020 wurde das Steuerformular „Anlage Corona-Hilfen“ zur Einkommensteuererklärung neu hinzugefügt. Dieses Formular ist zwingend auszufüllen für Gewerbebetreibende, Selbständige und Land- und Forstwirte. Hintergrund sind die Maßnahmen zur Corona-Hilfe. Überbrückungshilfen, Corona-Soforthilfen und vergleichbare Zuschüsse müssen in der Anlage angegeben werden. In der Regel stellen diese auch Betriebseinnahmen dar. Ob die Gewinnermittlung via Bilanz oder Einnahmenüberschussrechnung gestellt wird, ist dabei unerheblich. Auch wenn keine Hilfen gezahlt wurden, ist dies entsprechend im Vordruck anzugeben. Aufgrund der Datenübermittlungspflicht für Gewinneinkünfte ist auch die „Anlage Corona-Hilfen“ zwingend elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln.
Stand: 22.03.2021
Da die Pandemie das Land und die Wirtschaft weiterhin fest im Griff hat, haben sich die Finanzministerien der Länder darauf geeinigt, dass
mehr lesen... Da die Pandemie das Land und die Wirtschaft weiterhin fest im Griff hat, haben sich die Finanzministerien der Länder darauf geeinigt, dass vereinfachte auch nach dem 31.03.2021 möglich sein sollen. Die Verlängerung läuft bis 30.06.2021 und erleichtert weiterhin den Nachweis für die Voraussetzungen. Unternehmen ist es daher möglich, Stundungen bzw. Herabsetzungen von Vorauszahlungen zu beantragen, ohne dass Zinsen oder Säumniszuschläge fällig werden, wenn sie nachweislich in erheblichen Umfang von der Corona Pandemie betroffen sind. Diese Regelung gilt nur für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer. Für die Lohnsteuer und die Kapitalertragsteuer kann dagegen ein Antrag auf Vollstreckungsaufschub gestellt werden.
Stand: 17.03.2021
Zum 31.03.2021 läuft für viele bargeldintensive Branchen wie Gastronomen, Friseure, Einzelhandel usw. eine wichtige Frist
mehr lesen... Zum 31.03.2021 läuft für viele bargeldintensive Branchen wie Gastronomen, Friseure, Einzelhandel usw. eine wichtige Frist aus. Die Kassen müssen bis dahin auf manipulations-sichere Systeme umgerüstet sein. Es wurde gefordert, dass die Frist um drei Monate verlängert wird, aber das Bundesfinanzministerium weigert sich. Der Gastronomieverband Dehoga hat sogar eine Frist bis mindestens Ende 2021 gefordert. Der Finanzminister war schon gegen eine Verlängerung bis 31.03.2021. Er will den Steuerbetrug bei Bargeschäften von ca. zehn Milliarden Euro jährlich so schnell wie möglich stoppen.
Stand: 05.03.2021
Das Bundesfinanzministerium (BMF) gibt die für das Jahr 2021 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen)
mehr lesen... Das Bundesfinanzministerium (BMF) gibt die für das Jahr 2021 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt.
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Stand: 03.03.2021
Die Mitgliedschaft Großbritanniens in der Europäischen Union ist mit Ablauf des 31. Januar 2020 beendet worden. Die Regelungen der
mehr lesen... Die Mitgliedschaft Großbritanniens in der Europäischen Union ist mit Ablauf des 31. Januar 2020 beendet worden. Die Regelungen der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 für Vorsteuer-Vergütungsanträge aus und nach Großbritannien gelten bis zum 31. Dezember 2020 unverändert weiter. Anträge, die Vergütungszeiträume des Jahres 2020 betreffen, sind bis zum 31. März 2021 nach den Vorschriften der vorgenannten Richtlinie zu stellen. Achtung: Für den Vergütungszeitraum 2020 endet die Antragsfrist damit nicht am 30. September 2021, sondern bereits sechs Monate früher. Anträge aus und nach Großbritannien sind daher spätestens bis zum 31. März 2021 einzureichen. Sollten ein Antrag erst nach Ablauf des 31. März 2021 eingereicht werden, muss damit gerechnet werden, dass eine Vergütung abgelehnt wird.
Stand: 03.03.2021
Nach einem Beschluss des Bundes und der Länder sollen bestimmte digitale Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 01.01.2021 sofort
mehr lesen... Nach einem Beschluss des Bundes und der Länder sollen bestimmte digitale Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 01.01.2021 sofort abgeschrieben werden können. Ziel dieser Maßnahme ist, dass die Wirtschaft weiter angeregt wird und die Digitalisierung zu fördern. Kosten für Computerhard- und -software sollen damit künftig im Jahr der Anschaffung oder Herstellung voll steuerlich berücksichtigt werden. Wenn ein Restwert noch zu 100 % abgeschrieben werden kann, soll dies auch noch für Anschaffungen aus dem Jahr 2020 gelten. Profitieren sollen davon auch alle, die im Home-Office arbeiten. Hierzu gibt es allerdings Bedenken in den Bundesländern. Diese haben Bedenken was die rechtliche Umsetzung der Maßnahme betrifft.
Stand: 12.02.2021
Wenn ein Solo-Selbständiger sich bereits bei Beantragung einer Corona-Soforthilfe in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden hat, dann
mehr lesen... Wenn ein Solo-Selbständiger sich bereits bei Beantragung einer Corona-Soforthilfe in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden hat, dann ist die Rückforderung der ausgezahlten Hilfe rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden. Das Gericht hat damit gegen die Klage eines selbständigen freischaffenden Künstlers entschieden. Im vorliegenden Fall hatte die Bezirksregierung Düsseldorf einen Bewilligungsbescheid zurückgenommen und die Soforthilfe i.H.v. 9.000 Euro zurückgefordert. Der Kläger war nicht in der Lage fällige Steuerverbindlichkeiten von insgesamt 360.000 Euro zu begleichen und hätte demnach das Merkmal „Unternehmen in Schwierigkeiten“ prüfen und erkennen müssen, ob er insofern antragsberechtigt gewesen wäre.
Stand: 03.02.2021
Scheidet ein Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen aus, müssen die darin enthaltenen stillen Reserven grundsätzlich versteuert werden.
mehr lesen... Scheidet ein Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen aus, müssen die darin enthaltenen stillen Reserven grundsätzlich versteuert werden. Handelt es sich aber um ein Ausscheiden aufgrund höherer Gewalt, wie z.B. durch Hochwasser oder Brand aber auch durch Zwangsenteignung, kommt in der Steuerbilanz die Rücklage für Ersatzbeschaffung ins Spiel, wenn Entschädigungen in Form von Geld oder auch einem Ersatzwirtschaftsgut gewährt werden.
Die stillen Reserven, die aufgedeckt werden, können auf ein Ersatzwirtschaftsgut übertragen werden. Wird dieses nicht im selben Jahr angeschafft, so kann die Rücklage für Ersatzbeschaffung zum Bilanzstichtag eingestellt werden und eine Übertragung zum späteren Zeitpunkt bei Anschaffung oder Herstellung vorgenommen werden. Auch wenn ein Wirtschaftsgut beschädigt wurde und eine Reparatur nicht gleich erfolgt, ist für die Entschädigungsleistung zum Bilanzstichtag die Bildung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung möglich. Bei Instandsetzung des Wirtschaftsguts ist diese wieder aufzulösen.
Dabei gelten für den Anschaffungs- bzw. Reparaturzeitpunkt verschiedene Fristen. Bewegliche Wirtschaftsgüter müssen innerhalb eines Jahres, Grund und Boden innerhalb von vier Jahren sowie Gebäude innerhalb von vier Jahren bzw. sechs Jahren bei Neuherstellung angeschafft werden. Die Frist gilt bis zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres.
Diese Fristen wurden nun erfreulicherweise verlängert, wenn sie zwischen 29. Februar 2020 und 31. Dezember 2020 gefallen sind. Laut BMF wurden diese jeweils um ein Jahr verlängert, so dass für eine mögliche Ersatzbeschaffung noch etwas länger Luft bleibt und der besonderen Situation von vielen aufgrund der Corona Pandemie Rechnung getragen wird.
Stand: 03.02.2021
Wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats eines Sportvereins für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, dann unterliegt diese nach einem
mehr lesen... Wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats eines Sportvereins für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, dann unterliegt diese nach einem rechtskräftigen Urteil des Finanzgerichts Köln nicht der Umsatzsteuer. Der Kläger hat als Mitglied des Aufsichtsrats eines Sportvereins ein jährliches Budget erhalten. Dieses verwendete er für den Bezug von Dauer- und Tageskarten, die Erstattung von Reisekosten und den Erwerb von Fanartikeln. Das Finanzamt beurteilte das vom Kläger in Anspruch genommene Budget als Entgelt für seine Aufsichtsratstätigkeit und verlangte hierfür Umsatzsteuer. Nach Auffassung des Finanzgerichts jedoch, war der Kläger mit seiner Aufsichtsratstätigkeit nicht selbständig tätig und damit kein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts. Ein Mitglied des Aufsichtsrats sei nur dann unternehmerisch tätig, wenn es seine Tätigkeit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausübe und das hiermit verbundene wirtschaftliche Risiko trage. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall nicht erfüllt.