Eine Ladestation im Betriebsvermögen kann sowohl ein selbständiges als auch ein unselbständiges Wirtschaftsgut darstellen. Die Erfassung in der Bilanz und die Regeln zur Abschreibung und Sonderabschreibung sind daher abhängig von der Einordnung der Ladestationen. Handelt es sich nicht um Produktionsgüter oder Waren des Unternehmens, also um Umlaufvermögen und soll die Ladestation länger dem Betrieb dienen, so liegt Anlagevermögen vor.

Eine mobile Ladestation stellt dabei grundsätzlich ein eigenständiges Wirtschaftsgut dar. Laut Erlass des Finanzministeriums (FM) Thüringen beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 6 bis 10 Jahre. Bei festen Ladestationen könnten Gebäudebestandteile bzw. Außenanlagen, Betriebsvorrichtungen, oder Mietereinbauten vorliegen.

Für Betriebe, die Strom liefern bzw. E-Ladestationen betreiben, stellen Ladestationen regelmäßig Betriebsvorrichtungen dar. Bauen solche Betriebe die Ladestation in ein fremdes Gebäude, liegt in der Regel ein Mietereinbau vor. Andere Betriebe müssen den Nutzungs- und Funktionszusammenhang prüfen, um festzustellen, ob es sich um selbständige oder unselbständige Gebäudebestandteile handelt. Davon abhängig ist die Abschreibung über die Nutzungsdauer von 6 bis 10 Jahren oder mit dem Gebäude selbst.

Auswirkung hat die Einordnung auch auf die Möglichkeit zur Ausübung verschiedener Wahlrechte, wie für geringwertige Wirtschaftsgüter, für die Einstellung in einen Sammelpool, zur Bildung und Auflösung von Investitionsabzugsbeträgen und für die Inanspruchnahme von Sonderabschreibung.