Das Landgericht (LG) Karlsruhe entschied mit Urteil vom 24.02.2023 (AZ: 11 S 139/21), dass ein Buchhaltungsbüro auch in einem Hobby- und Abstellraum betrieben werden darf. Hintergrund war die Nutzung einer Teileigentumseinheit, die in der Zweckbestimmung als Hobby- und Abstellraum deklariert wurde. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte keinen Anspruch darauf, die gewerbliche Nutzung zu untersagen. Dieser bestünde nur, wenn eine Beschränkung auf die Nutzung für bestimmte Zwecke klar und eindeutig aus der Gemeinschaftsordnung hervorgeht. Dies war im vorgelegten Fall jedoch nicht gegeben. Die Formulierung lautete vielmehr „Teileigentum bestehend aus Hobby- und Abstellraum“. Entscheidend war, dass hier von einer Teileigentumseinheit die Rede war und eben nicht von Wohneigentum. Daran änderte auch die nähere Bezeichnung als Hobby- und Abstellraum nichts. Eine Nutzung als Buchhaltungsbüro war daher nicht rechtswidrig.