Zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wurde in der Europäischen Union ein EU-Geldwäschepaket verabschiedet, dass einen enormen Schritt hin zu einer einheitlichen und konsequenteren Bekämpfung krimineller Handlungen anstrebt. Der Zustimmung des Europäischen Parlaments am 24.4.2024 folgte die Zustimmung des Europäischen Rats am 30.05.2024. Am 19.06.2024 wurde das Gesetzespaket im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Die Verordnung zielt auf Bestimmungen betreffend Sorgfalts- und Kontrollpflichten für Verpflichtete und deren Handlungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ab. Der Personenkreis der Verpflichteten wurde hier explizit aufgeführt, insbesondere gilt dies für Finanzinstitute, Banken, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer usw. Verpflichtete sind dagegen jedoch nicht Buchhaltungsbüros bzw. selbständige Buchhalter und Bilanzbuchhalter.

Nur Unternehmen mit einem Gewinn bis 200.000 Euro im Jahr der Inanspruchnahme steht ein IAB (Investitionsabzugsbetrag) zu.  Laut BMF-Schreiben vom 15.06.2022 ist der steuerliche Gewinn zu Grunde zu legen. Das heißt, außerbilanzielle Korrekturen, wie z.B. steuerfreie Einnahmen und nicht abzugsfähige Betriebsausgaben, sind zu berücksichtigen.

Das FG (Finanzgericht) Niedersachsen entschied ebenfalls mit Urteil vom 09.05.2023, (Az. 2 K 203/22), dass außerbilanzielle Korrekturen, wie nicht abzugsfähige Gewerbesteuer, zu berücksichtigen sind. Es begründet sein Urteil mit dem Gesetzeswortlaut, der verlangt, dass der Gewinn gem. § 4 oder § 5 EStG ermittelt werden soll. Dies lasse auf den Gewinn vor Korrekturen gem. § 4 Abs. 1 bzw. Abs. 3 EStG schließen. Im vorliegenden Fall lag der Steuerbilanzgewinn unter der Gewinngrenze und der steuerliche Gewinn dagegen über 200.000 Euro.

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (BFH-AZ: X R 17/23). Gleichgelagerte Verfahren können daher mit Hinweis darauf offen gehalten werden.

Die steuerliche Gebäudeabschreibung erfolgt grundsätzlich nach typisierten AfA-Sätzen und nicht nach der Nutzungsdauer. Möchte man davon abweichen, ist bei einer kürzere tatsächliche Nutzungsdauer möglich. Den Nachweis dafür muss der Steuerpflichtige erbringen.

Der Bundefinanzhof (BFH) musste kürzlich in Streitfall entscheiden, bei dem die Steuerpflichtige in ihrer Erklärung eine Gebäude-Nutzungsdauer von sechs Jahren zugrunde gelegt hatte. Das Finanzamt erkannte dies nicht an. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren beauftragte das Finanzgericht im darauffolgenden Klageverfahren einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. In dem von diesem nach der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) zugrunde gelegten Gutachten, hatte das Gebäude noch eine Nutzungsdauer von 19 Jahren.

Außerdem begehrte die Klägerin im Gerichtsverfahren erstmals höhere Anschaffungskosten. Sie erhöhte diese um einen vorangegangenes Nießbrauchsrecht, welches sie bisher nicht berücksichtigt hatte. Das Finanzgericht berücksichtigte zugunsten der Klägerin die Nutzungsdauer laut Gutachten und die höheren Anschaffungskosten.

Das beklagte Finanzamt ging in Berufung. Vor dem BFH hatte zwar der Nießbrauch als Anschaffungskosten nicht bestand, die kürzere Nutzungsdauer jedoch schon. Eine weitere Einschränkung zur Ermittlung einer tatsächlichen kürzeren Nutzungsdauer ließe sich laut Gericht nicht klar aus dem Gesetz ableiten, so dass auch ein Gutachten nach der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) zu Grunde gelegt werden könne.

Ein EuGH-Urteil Ende 2022 hat zur Abmilderung der Folgen eines falschen Steuerausweises geführt. Bisher schuldete der Unternehmer bereits die gesamte Umsatzsteuer, wenn er diese unrichtig also zu hoch, z.B. 19 % statt 7 % ausgewiesen hatte. Besonders fehleranfällig waren dabei grenzüberschreitende Regelungen zu sonstigen Leistungen oder mit Umkehr der Steuerschuldnerschaft.

Mit Schreiben vom 27.02.2024 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nun die geänderte Sichtweise der deutschen Finanzverwaltung aufgrund des EuGH-Urteils erläutert. Liegt nämlich keine Gefährdung des Steueraufkommens vor, so entfällt die Steuerschuld der unrichtig ausgewiesenen Steuer.

 Dies betrifft Rechnungen über tatsächlich erbrachte Lieferungen und sonstige Leistungen an Endverbraucher, die keinen Vorsteuerabzug haben. Somit müssten diese fehlerhaften Rechnungen auch nicht mehr berichtigt werden, damit die Steuerschuld wieder entfällt. Empfohlen wird daher eine genaue Überprüfung der Kunden und ob es sich bei Ihnen um Letztverbraucher handelt.

Mit der rückwirkenden Steuerfreiheit ab 2022 für bestimmte Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) kam auch das Aus für den Finanzierungsvorteil durch die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB). Darüber hinaus hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in seinem Schreiben vom 17.07.2023 ausgeführt, dass bereits (bis 31.12.2021) gebildete Investitionsabzugsbeträge rückgängig gemacht werden müssen, wenn eine steuerfreie Anlage ab 2022 angeschafft wird.

Dazu gibt es nun die erste Gerichtsentscheidung. Im Streitfall vor dem Finanzgericht (FG) Köln ging es um einen PV-Anlagen-Betreiber, der eine Anlage im Jahr 2022 angeschafft und entsprechend im Vorjahr einen IAB gebildet hatte. Er wollte sich gegen die Rückgängigmachung des IAB aufgrund der nachträglichen Steuerbefreiung im Anschaffungsjahr wehren, da die steuerliche Handhabung in seine Kaufentscheidung eingeflossen sei. Das FG ging von der Rechtmäßigkeit der Regelung aus. Die dagegen eingelegte Beschwerde vor dem Bundesfinanzhof (BFH) soll weitere Klarheit bringen (Az. III B 24/24).

Betroffene PV-Anlagen-Betreiber können daher ihre Bescheide mit Hinweis auf das vorstehende Verfahren offenhalten.

 

Das Bürokratie-Entlastungsgesetz ist auf dem Weg. Im Regierungsentwurf vom 13.03.2024 sind auch Erleichterungen für die Umsatzsteuer geplant.

Die Aufbewahrungspflicht für den Rechnungsaussteller soll von zehn auf acht Jahre verkürzt werden. Dies soll der ebenfalls geplanten Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege in der Handels- und Steuerbilanz Rechnung tragen.

Des Weiteren möchte der Gesetzgeber die Grenze für die Verpflichtung zur Abgabe einer monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung von 7.500 Euro auf 9.000 Euro anheben, um den damit verbundenen Bürokratieaufwand zu senken. Gleichlautend soll die Grenze für das Wahlrecht bei einem Umsatzsteuerüberschuss gelten.

Auch für die Differenzbesteuerung soll die Bagatellgrenze angehoben werden. Bisher ist die Ermittlung der Steuer nach der Gesamtdifferenz der Umsätze eines Besteuerungszeitraums möglich bei Einzelpreisen von maximal 500 Euro je Gegenstand. Zukünftig dürften diese jeweils bis zu 750 Euro kosten.

 

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 11.03.2024 zu spezifischen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten für Taxi- und Mietwagenunternehmen Stellung genommen. Das neue BMF-Schreiben ersetzt das letzte Schreiben dazu vom 26.11.2010.

Die Anforderungen an elektronische Aufzeichnungssysteme wie Taxameter und Wegstreckenzähler sind dabei erheblich ausgeweitet worden. Diese müssen bestimmte Mindestangaben enthalten, um die GoBD (Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff) zu erfüllen. Auch dieses BMF-Schreiben vom 28.11.2019 wurde mit einem Schreiben vom 11.03.2024 aktualisiert.

Das Schreiben erläutert zudem die Verwendung von Wegstreckenzählern gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 KassenSichV. Wegstreckenzähler, die ab dem 1.7.2024 in den Verkehr gebracht wurden sind, fallen in den Anwendungsbereich des § 146a Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 8 KassenSichV und müssen daher auch die entsprechenden Vorgaben erfüllen (BMF-Schreiben vom 11.03.2024 – IV D 2 -S 0316-a/21/10006 :008).

Die für Plattformbetreiber eingeführten Meldepflichten betreffen erstmals das Jahr 2023. Die erste Meldung war nach der neuen gesetzlichen Regelung für das abgelaufene Jahr zum 31.01.2024 fällig. Aufgrund einer Übergangsregelung wird es nicht beanstandet, wenn Meldungen zwar nach dem 31.01.2024 aber vor dem 01.04.2024 eingehen. Das gilt auch für Mitteilungs- und Aufzeichnungspflichten.

Die Plattformbetreiber müssen in einem ersten Schritt relevante Daten der Plattform und der meldepflichtigen Anbieter übermitteln. In einem zweiten Schritt werden die gemeldeten Daten von der jeweiligen Steuerbehörde an die Finanzämter der Anbieter zur Auswertung weitergegeben. Die Meldepflicht gilt EU-weit, allerdings können Meldungen auch für sog. qualifizierte Plattformbetreiber aus Drittstaaten verpflichtend sein.

Immer wieder werden in Betriebsprüfungen Sachverhalte für eine verdeckte Gewinnausschüttung bei Kapitalgesellschaften aufgegriffen. Im Fokus steht dabei auch die Verzinsung von Darlehensverträgen. Ist diese nicht fremdüblich, kann eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen.

Steuerpflichtige sollten dies aktuell insbesondere im Hinblick auf Darlehen an Gesellschafter bedenken. Problematisch sind Darlehen von der Kapitalgesellschaft an den Gesellschafter ohne Verzinsung oder zu einem unangemessen niedrigen Zinssatz. Der Fremdvergleichspreis lässt sich zwar nicht an einer festen Größe messen, sondern ist individuell zu ermitteln. Mit dem Hintergrund des stetig gestiegenen Basiszinssatzes (derzeit 3,62 %) ist jedoch Vorsicht geboten. Darlehensverträge sollten aktuell darauf geprüft werden, ob noch ein markt- bzw. banküblicher Zinssatz vorliegt. Im Besonderen sollten Kapitalgesellschaften auch Forderungen aus Gesellschafter-Verrechnungskonten im Blick haben. (siehe auch: BFH Urteil v. 22.02.2023 – I R 27/20).

Das Niedersächsische Finanzgericht hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Influencerin Aufwendungen für die Anschaffung von bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires steuerlich geltend machen kann (Az. 3 K 11195/21).

Die Klägerin betrieb auf verschiedenen Social-Media-Kanälen und über eine Website einen Mode- und Lifestyleblog und erstellte hierzu Fotos und Stories. Zusätzlich zu den Produkten, die die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit von verschiedenen Firmen erhalten hatte, um sie zu bewerben, erwarb die Klägerin diverse Kleidungsstücke und Accessoires wie z. B. Handtaschen namhafter Marken. Sie machte die Aufwendungen für diese Kleidungsstücke und Accessoires als Betriebsausgaben bei ihrer gewerblichen Tätigkeit als Influencerin geltend. Das beklagte Finanzamt verwehrte den Betriebsausgabenabzug mit der Begründung, dass sämtliche Gegenstände durch die Klägerin auch privat genutzt werden könnten und eine Abgrenzung der privaten zur betrieblichen Sphäre nicht möglich sei. Insbesondere habe die Klägerin nicht dargelegt, in welchem Umfang sie die Kleidungsstücke und Accessoires jeweils für private oder betriebliche Zwecke genutzt habe.

Die hiergegen erhobene Klage blieb vor dem Finanzgericht erfolglos. Bei gewöhnlicher bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires sei eine Trennung zwischen privater und betrieblicher Sphäre nicht möglich. Allein die naheliegende Möglichkeit der privaten Nutzung von bürgerlicher Kleidung und Mode-Accessoires führe dazu, dass eine steuerliche Berücksichtigung ausgeschlossen sei. Des Weiteren handele es sich bei den erworbenen Gegenständen nicht um typische Berufskleidung, für die ein Betriebsausgabenabzug möglich wäre.