Ein EuGH-Urteil Ende 2022 hat zur Abmilderung der Folgen eines falschen Steuerausweises geführt. Bisher schuldete der Unternehmer bereits die gesamte Umsatzsteuer, wenn er diese unrichtig also zu hoch, z.B. 19 % statt 7 % ausgewiesen hatte. Besonders fehleranfällig waren dabei grenzüberschreitende Regelungen zu sonstigen Leistungen oder mit Umkehr der Steuerschuldnerschaft.

Mit Schreiben vom 27.02.2024 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nun die geänderte Sichtweise der deutschen Finanzverwaltung aufgrund des EuGH-Urteils erläutert. Liegt nämlich keine Gefährdung des Steueraufkommens vor, so entfällt die Steuerschuld der unrichtig ausgewiesenen Steuer.

 Dies betrifft Rechnungen über tatsächlich erbrachte Lieferungen und sonstige Leistungen an Endverbraucher, die keinen Vorsteuerabzug haben. Somit müssten diese fehlerhaften Rechnungen auch nicht mehr berichtigt werden, damit die Steuerschuld wieder entfällt. Empfohlen wird daher eine genaue Überprüfung der Kunden und ob es sich bei Ihnen um Letztverbraucher handelt.