Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 11.03.2024 zu spezifischen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten für Taxi- und Mietwagenunternehmen Stellung genommen. Das neue BMF-Schreiben ersetzt das letzte Schreiben dazu vom 26.11.2010.

Die Anforderungen an elektronische Aufzeichnungssysteme wie Taxameter und Wegstreckenzähler sind dabei erheblich ausgeweitet worden. Diese müssen bestimmte Mindestangaben enthalten, um die GoBD (Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff) zu erfüllen. Auch dieses BMF-Schreiben vom 28.11.2019 wurde mit einem Schreiben vom 11.03.2024 aktualisiert.

Das Schreiben erläutert zudem die Verwendung von Wegstreckenzählern gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 KassenSichV. Wegstreckenzähler, die ab dem 1.7.2024 in den Verkehr gebracht wurden sind, fallen in den Anwendungsbereich des § 146a Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 8 KassenSichV und müssen daher auch die entsprechenden Vorgaben erfüllen (BMF-Schreiben vom 11.03.2024 – IV D 2 -S 0316-a/21/10006 :008).