Bis Ende März 2023 müssen Unternehmen die Meldungen an die Künstlersozialkasse (KSK) abgeben. Meldepflichtig sind die Entgelte, die im Jahr 2022 an Künstler und Publizisten gezahlt wurden. Diese stellen die Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe dar, die für 2022 noch bei 4,2 % liegt (Erhöhung auf 5 % ab 2023).
Betroffen sind Unternehmen, die Entgelte an Künstler oder Publizisten für deren Werke oder Leistungen gezahlt haben. Hier gibt es eine Geringfügigkeitsgrenze von 450 €/Jahr. Auch im Rahmen von Veranstaltungen können Ausnahmen von der Abgabepflicht vorliegen. Grundsätzlich ist die Künstlersozialkasse in einem ersten Schritt zu informieren. Dies kann auch formfrei geschehen, d.h. es ist auch eine E-Mail, ein Fax oder Telefonat möglich. Das meldende Unternehmen erhält nach einer Prüfung durch die Künstlersozialkasse (KSK) einen Bescheid über die Verpflichtung zur Künstlersozialabgabe.
Die Meldung selbst ist auf einem Meldebogen bis spätestens 31.03.2023 einzureichen. War das Unternehmen bisher bereits abgabepflichtig und wurden 2022 keine Entgelte bezahlt, kann die Meldung auch mit Null erfolgen. Wird die Frist nicht eingehalten, kann die Künstlersozialkasse die Abgabe schätzen.
Unternehmen sollten daher ihre Zusammenarbeit mit Künstlern und Publizisten – z.B. bei der Gestaltung von Homepages usw. – prüfen, um ihren Melde- und Abgabepflichten rechtzeitig nachkommen zu können.