Kosten für das häusliche Arbeitszimmer sind grundsätzlich nicht abzugsfähig. Liegt der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit jedoch im Arbeitszimmer, so können die tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt werden.  Voraussetzung ist jedoch, dass die besonderen Aufzeichnungspflichten (einzeln und getrennt) eingehalten werden.

Dies gilt auch bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Dies entschied das Finanzgericht (FG) Hessen mit Urteil vom 13.10.2022. Dem Streitfall lagen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer eines Freiberuflers zugrunde, die vom Finanzamt aufgrund der fehlenden separaten und einzelnen Aufzeichnungen nicht anerkannt wurde. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil wurde zugelassen. Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig unter dem Az. VIII R 6/24.

Das Finanzgericht (FG) Berlin Brandenburg musste sich mit Cateringkosten für eine Veranstaltung befassen, bei der Kunden, Mitarbeiter und Geschäftsführer am Abend mit Speisen und Getränken verköstigt wurden. Grundsätzlich gilt für Bewirtungsaufwendungen aus geschäftlichem Anlass eine Abzugsbeschränkung. So dürfen nur 70 % der Aufwendungen als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Dies gelte zwar nicht für reine Arbeitnehmerbewirtungen, jedoch bei gemischten Veranstaltungen.

Da das Finanzamt aufgrund der nicht eingehaltenen Aufzeichnungspflichten einen Betriebsausgabenabzug versagte, klagte das betroffene Unternehmen. Es sah den fachlichen Austausch im Vordergrund. Das Finanzgericht wies jedoch auf den hohen Alkoholkonsum hin, was dieser Argumentation eindeutig widersprach. Die Kosten blieben nicht abzugsfähige Betriebsausgaben und konnten auch nicht teilweise berücksichtigt werden. (FG Berlin Brandenburg vom 17.10.2023 Az. 6 K 6089/20).

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat auf seiner Homepage FAQ zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Sachspenden herausgegeben. Es klärt darin Fragen zu den Warenspenden aus einem Betriebsvermögen und der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage, sowie weitere Punkte, wie den Kostenfaktor und die Aufzeichnungspflichten.

Grundsätzlich handelt es sich bei Sachspenden um eine Lieferung gleichgestellte unentgeltliche Wertabgaben, wenn für die Waren und Gegenstände ein Vorsteuerabzug vorangegangen ist. Dabei muss nicht einmal die gesamte Vorsteuer abzugsfähig gewesen sein. Als umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage gilt der Einkaufspreis zum Zeitpunkt des Umsatzes also zum Zeitpunkt der Spende. Eine Befreiung von der Umsatzsteuer ist aus unionsrechtlichen Gründen nicht möglich. Das BMF weist auf entsprechende Aufzeichnungspflichten hin.

Das BMF weist ebenfalls darauf hin, dass es zur Sachspende noch die Alternative eines verbilligten Verkaufs von Gegenständen gibt. Dann zählt das Entgelt als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer, solange es sich nicht nur um einen symbolischen Preis handelt. Als symbolisch wird dabei ein Betrag von unter 5 % angesehen. Die Prüfung der Mindestbemessungsgrundlage ist dabei nicht notwendig, solange der Spender und der Spendenempfänger nichts miteinander zu tun haben. Die FAQ finden Sie unter:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/FAQ-ust-sachspenden.html

Mit der rückwirkenden Steuerfreiheit ab 2022 für bestimmte Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) kam auch das Aus für den Finanzierungsvorteil durch die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB). Darüber hinaus hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in seinem Schreiben vom 17.07.2023 ausgeführt, dass bereits (bis 31.12.2021) gebildete Investitionsabzugsbeträge rückgängig gemacht werden müssen, wenn eine steuerfreie Anlage ab 2022 angeschafft wird.

Dazu gibt es nun die erste Gerichtsentscheidung. Im Streitfall vor dem Finanzgericht (FG) Köln ging es um einen PV-Anlagen-Betreiber, der eine Anlage im Jahr 2022 angeschafft und entsprechend im Vorjahr einen IAB gebildet hatte. Er wollte sich gegen die Rückgängigmachung des IAB aufgrund der nachträglichen Steuerbefreiung im Anschaffungsjahr wehren, da die steuerliche Handhabung in seine Kaufentscheidung eingeflossen sei. Das FG ging von der Rechtmäßigkeit der Regelung aus. Die dagegen eingelegte Beschwerde vor dem Bundesfinanzhof (BFH) soll weitere Klarheit bringen (Az. III B 24/24).

Betroffene PV-Anlagen-Betreiber können daher ihre Bescheide mit Hinweis auf das vorstehende Verfahren offenhalten.

Umsatzsteuer-Vorauszahlungen sind regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die grundsätzlich unter die 10-Tages-Regel gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG fallen. Dies gilt sowohl für Überschuss-Einkünfte als auch für Einnahmen-Überschuss-Rechner. Voraussetzung für eine vom Abfluss abweichende Zuordnung im Vorjahr bzw. Folgejahr ist, dass sowohl die Fälligkeit als auch die Zahlung innerhalb des kurzen Zeitraums von 10 Tagen liegt.

Das Finanzgericht (FG) Köln entschied mit Urteil vom 13.09.2023 (Az. 9 K 2150/20), dass die streitgegenständliche Vorauszahlung für den Monat November 2017, welche mit Lastschrift vom 16.01.2018 eingezogen wurde, nicht unter die 10-Tages-Regelung fällt, auch wenn der Steuerpflichtige diese am 10.01.2018 angemeldet hatte. Eine Dauerfristverlängerung lag nicht vor.

Das Finanzamt widersprach dem Betriebsausgabenabzug und ging aufgrund der verspäteten Abgabe der Voranmeldung von einer Verschiebung der Fälligkeit innerhalb des kurzen Zeitraums aus. Jedoch zu Unrecht. Laut Gericht verschiebe eine spätere Abgabe nicht die gesetzliche Fälligkeit. Somit fiel die Fälligkeit nicht in den maßgeblichen Zeitraum für die Ausnahmeregelung. Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung ist daher erst im Jahr des Abflusses als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Revision wurde zugelassen.

Nach den umfassenden Änderungen zur Besteuerung von Photovoltaikanlagen bestehen bis jetzt Unsicherheiten in der Handhabung bei vielen Steuerpflichtigen. Aufgrund dessen hat das Finanzministerium für Thüringen eine Übersicht für die steuerliche Behandlung des Betriebs von Photovoltaikanlagen veröffentlicht. Sie geht auf die umsatzsteuerliche und ertragssteuerliche Behandlung ein.  (FinMin Thüringen vom 24.04.2024)

Einkommensteuer: Ab 01.01.2022 sind bestimmte Photovoltaikanlagen steuerfrei gestellt, wenn sie nicht ohnehin als Liebhabereibetrieb eingestuft wurden sind. Die steuerliche Information erläutert die objekt- und personenbezogenen kW(p)-Grenzen und die zeitliche Anwendung sowie die daraus resultierenden Folgen.

Umsatzsteuer: Des Weiteren geht das Finanzministerium Thüringen in seiner Information darauf ein, wann unabhängig von der einkommensteuerlichen Befreiung des Betriebs von PV-Anlagen ein Nullsteuersatz (ab 2023) zur Anwendung kommt. Es geht dabei unter anderem auf die Vereinfachungsregelung mit 30 kW(p) und die Tatbestände der Lieferungen und Entnahmen ein.

Inländische Vorsteuer kann auch an Unternehmen erstattet werden, die nicht in Deutschland registriert sind und nicht verpflichtet sind, in Deutschland eine Umsatzsteuererklärung abzugeben. Die Antragsfrist für Unternehmen aus einem Drittland über Vorsteuern in Deutschland für das Jahr 2023 läuft noch bis zum 30.06.2024. Ein später eingereichter Antrag kann nicht mehr berücksichtigt werden und auch eine Fristverlängerung ist nicht möglich.

Auch deutsche Unternehmer können sich in einigen Drittstaaten die Vorsteuer zurückholen. Wo das möglich ist, findet man im BMF-Schreiben vom 15.03.2021. Voraussetzung ist eine Gegenseitigkeitsvereinbarung mit Deutschland. Der Antrag ist dabei direkt bei den Behörden des entsprechenden Landes einzureichen. Es gelten auch die Regeln des jeweiligen Landes. Betroffene sollten sich daher über die dort geltenden Vorschriften und auch die Antragsfrist informieren, welche in einigen Staaten ebenfalls am 30. Juni endet.

Für die Vorsteuer aus einem EU-Mitgliedsstaat gibt es ein elektronisches Erstattungsverfahren. Die Ausschlussfrist lautet hier auf den 30. September des Folgejahres. Diese gilt sowohl für Unternehmer aus einem anderen Mitgliedsstaat, die sich in Deutschland Vorsteuer vergüten lassen wollen, als auch umgekehrt für inländische Unternehmer mit Vorsteuern aus einem anderen Mitgliedsstaat.

Mit dem Wachstumschancengesetz (WtCG) wurde eine degressive Gebäude-AfA eingeführt. Anstelle der linearen AfA von 3 % ist somit eine degressive AfA mit 5 % möglich, wenn es sich um ein Wohngebäude mit Herstellungsbeginn nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 handelt. Wird das Gebäude angeschafft, so muss dies im Jahr der Fertigstellung passiert sein. Für den Herstellungsbeginn wird auf die verpflichtende oder freiwillige Baubeginnsanzeige abgestellt. Bei der Anschaffung ist der Übergang von Besitz, Nutzungen und Lasten aus dem Vertrag maßgebend. Wichtig ist außerdem, dass das in der EU bzw. EWR belegene Gebäude Wohnzwecken dient. Es ist dagegen unerheblich, ob es sich um Betriebs- oder Privatvermögen handelt.

Anders als bei den Altregelungen zur degressiven AfA, muss bei der Neuregelung gegebenenfalls eine Zwölftelung im Herstellungs- bzw. Anschaffungsjahr vorgenommen werden. Außerdem ermittelt sich in den Folgejahren die AfA mit dem Prozentsatz von 5 % vom Restbuchwert. Auch ein Übergang zur linearen AfA ist möglich. Eine Sonderabschreibung gem. § 7b EStG ist neben der degressiven Gebäude-AfA ebenfalls möglich.

Geschenke an Geschäftsfreunde sind grundsätzlich vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG). Bis 2023 gilt dies nicht bei Geschenken mit bis zu 35 Euro pro beschenkter Person und Jahr. Diese Grenze wurde für nach dem 31.12.2023 beginnende Wirtschaftsjahre auf 50 Euro angehoben. Dabei sind die Kosten für die Kennzeichnung als Werbung mit zu berücksichtigen, jedoch nicht die Kosten für Verpackung und Versand. Die Umsatzsteuer hat nur Einfluss auf die Wertgrenze, wenn der Steuerpflichtige nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Der Vorsteuerausschluss aufgrund der bereits feststehenden Verwendung als Geschenk beim Erwerb fällt jedoch nicht darunter (§ 15 Abs. 1a UStG). Wichtig ist zudem, dass die Aufzeichnungspflichten gewahrt werden und die Aufwendungen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben dokumentiert werden.

Buchführungsbelege und Geschäftsunterlagen müssen aufgrund gesetzlicher Vorschriften für eine Mindestdauer von derzeit noch 10 bzw. 6 Jahren aufbewahrt werden. Aufgrund der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung müssen entsprechende Rückstellungen gebildet werden. Dabei werden Raumkosten, Einlagerungskosten, Materialkosten und ähnliches berücksichtigt, nicht aber Aufwendungen, die künftige Anschaffungs- oder Entsorgungskosten beinhalten.

Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz sollen die Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege von 10 auf 8 Jahre angepasst werden. Für diese zwei Jahre fällt somit die Bildung einer Rückstellung weg, da keine Verpflichtung mehr vorliegt. Dies gilt auch wenn die Steuerpflichtigen ihre Belege trotzdem freiwillig 10 Jahre aufbewahren und diese erst zusammen mit ihren Handelsbüchern, Inventaren und Jahresabschlüsse vernichten, weil für diese weiterhin die 10-jährige Aufbewahrungsfrist gilt. Dementsprechend sollte man daran denken, die Rückstellung sowohl handelsrechtlich als auch steuerrechtlich anzupassen, wenn die Verkürzung mit dem Bürokratieentlastungsgesetz kommt.