In Absprache mit den Berufsorganisationen der prüfenden Dritten haben sich Bund und Länder auf eine letzte Fristverlängerung bis zum 30. September 2024 für die Einreichung der Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen geeinigt. Damit soll den prüfenden Dritten mehr Zeit für die Bearbeitung eingeräumt werden.

Außerdem soll das Prüfverfahren schneller und einfacher werden. Unter anderem sollen standardisierter Katalogabfragen wegfallen. Die prüfenden Dritten bekommen zudem für die Beantwortung von Nachfragen und Anforderung von Belegen mindestens 21 Tage Zeit.

 Die Vertreter der vier Berufsorganisationen begrüßten diese Maßnahmen, die kleinen und mittelständischen Unternehmen sowie deren Prüfern zugutekommen werden. Zum Beschlusszeitpunkt fehlten immerhin noch um die 400.000 Schlussabrechnungen.

 

Das Wachstumschancengesetz wurde nun nach langen Ringen am 22.03.2024 auf den Weg gebracht. Folgende wichtige Änderungen sind für die Umsatzsteuer verblieben:

  • Bis 2.000 Euro Vorjahres-Steuer: Befreiung von der Abgabepflicht der Umsatzsteuervoranmeldung am dem Jahr 2025 (bisher 1.000 Euro)
  • Befreiung der Kleinunternehmer von der USt-Erklärungspflicht
  • Ab 2024 verkürzte Frist zur Ausübung des Wahlrechts bei der Kleinunternehmerbesteuerung: Der Verzicht ist nur noch bis zum Ablauf des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres möglich, ein Widerruf nach Ablauf der Fünf-Jahres-Frist nur noch zu Beginn des Folgejahres.
  • Ist-Versteuerung gem. § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG bis 800.000 Euro Umsatz möglich (bisher 600.000 Euro)
  • Einführung einer verpflichtenden elektronischen Rechnung zwischen Unternehmern im Inland ab dem Jahr 2025, mit Übergangsregelungen bis einschließlich 2027
  • Steuerbefreiung für Verfahrenspfleger und -beistände (§ 4 Nr. 16 und Nr. 25 Satz 3 Bst. d UStG)

 

Buchführungsdaten sollen nach dem Willen der Bundesregierung bei Außenprüfungen oder Kassen-Nachschauen einheitlich an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Dazu hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) einen Diskussionsentwurf vorgelegt, in dem die einheitlichen Standards geklärt werden sollen. Durch diese Möglichkeit sollen steuerliche Betriebsprüfungen beschleunigt und damit der Aufwand reduziert werden.

Bedenken dazu kommen vom Deutschen Steuerberaterverband e.V. (DStV). Dieser hält potentiell massive Umsetzungskosten für die betroffenen Steuerpflichtigen und weitere Aufzeichnungspflichten über die bereits bestehenden gesetzlichen Anforderungen hinaus für kritisch. Außerdem wird problematisch gesehen, dass dadurch eine neue Möglichkeit für eine Schätzung eröffnet wird, wenn die Vorgaben nicht eingehalten werden und dadurch die Beweiskraft der Buchführung erschüttert werden kann.

Nach bisherigem Diskussionsstand soll die Verordnung ab 2028 gelten. Ob die zeitliche Vorlaufzeit vereinbar ist mit dem Aufwand für die Anpassungen in den Datenverarbeitungssystemen ist jedoch fraglich. Das BMF plant eine Fortsetzung des Diskussionsprozesses, bei dem weitere Praxiseinblicke berücksichtigt werden sollen.

Wenn ein Unternehmen einem Cyber-Angriff zum Opfer fällt, bei dem sensible Daten mittels einer Erpressungssoftware verschlüsselt werden, ist guter Rat teuer. Ein Zugriff auf den Computer oder die Dateien ist in der Regel nicht mehr möglich und für die Entschlüsselung der Daten wird ein Lösegeld gefordert. Betroffene sollten nicht nur schnell handeln und den mit der Ransomware befallenen PC sofort vom Netzwerk trennen, wenn die Sicherheitssysteme umgangen wurden. Sie können auch eine Strafanzeige stellen. All dies hilft jedoch nicht, wieder an die Daten zu kommen.

Können diese auch aus dem Backup nicht wiederhergestellt werden und entschließt sich das Unternehmen doch, die Lösegeldforderung zu erfüllen, ist zudem nicht mal sicher, ob die Daten tatsächlich wieder freigegeben werden. Praktisch stellt sich dann jedoch die Frage, ob das gezahlte Lösegeld als Betriebsausgabe berücksichtigt werden kann. Grundsätzlich kann alles eine Betriebsausgabe sein, was dem Betrieb dienlich ist. Auch die steuerliche Abzugsbeschränkung für bestimmte Aufwendungen gem. § 4 Abs. 5 EStG nennt keine Lösegeldzahlung. Problematisch könnte sich jedoch darstellen, dass sich der Lösegeldempfänger nicht zu erkennen gibt und somit auch nicht nachgewiesen werden kann, an wen das Erpresser-Geld geleistet wurde.

Deshalb sollten Unternehmen, die Lösegeldzahlung und die individuellen Umstände genau dokumentieren, um die entsprechende Notlage im Streitfall belegen zu können und damit auch, dass es unmöglich ist, die wahre Identität des Empfängers festzustellen. Zumindest in den Fällen, in denen es die verborgenen Täter nicht durch eine veraltete Software oder ähnliches leicht hatten, könnte so der Betriebsausgabenabzug ggf. gerettet werden.

Aktuell möchten Betrüger mit diebischen „ELSTER“-Mails Kasse machen. Sie täuschen als Absender das Online-Portal der Finanzverwaltung vor und fordern die Empfänger zur Herausgabe von persönlichen Daten, insbesondere auch Bankdaten auf.

Auf der Homepage des Elster-Portals wird daher darauf hingewiesen, dass derzeit vermehrt Betrugs-E-Mails verschickt werden, die im Namen des ELSTER-Portals, des Finanzamts oder des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) an Daten der Steuerpflichtigen kommen möchten oder auch um Schadsoftware zu installieren. Die gefälschten E-Mails sehen auf den ersten Blick täuschend echt aus. Außerdem werden immer wieder neue Versionen von Falsch-Mails verschickt.

Seit einiger Zeit ist eine E-Mail im Umlauf, die im Namen von ELSTER zur Eingabe persönlicher Daten durch Klick in ein Formular auffordert. Die ahnungslosen Empfänger sollen diese angeblich eingeben, damit sie noch eine Steuererstattung erhalten. Verhalten Sie sich daher äußerst misstrauisch gegenüber entsprechenden Mails und öffnen diese im Zweifel nicht bzw. klicken Sie nichts an. Die E-Mail finden Sie auch in den Hinweisen auf der Homepage der Verbraucherzentrale vom 05.01.2024.

 

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat die Pauschbeträge für Sachentnahmen für unentgeltliche Wertabgaben für das Kalenderjahr 2024 bekannt gegeben.

In bestimmten Branchen können die Pauschbeträge aus Vereinfachungsgründen für die Besteuerung der Sachentnahmen zu Grunde gelegt werden. Sie gelten vom 01.01. – 31.12.2024 und sind Jahresbeträge. Sie stellen zudem die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage dar. Abweichungen von den Pauschbeträgen sind nur möglich, wenn der Eigenverbrauch statt der Vereinfachungsregelung mit Einzelaufzeichnungen nachgewiesen wird.

Außerdem sind Kinder erst ab dem 2. Geburtstag zu berücksichtigen. Vor dem 12. Geburtstag erfolgt der Ansatz nur mit dem halben maßgeblichen Betrag. Andere Waren, die keine Nahrungsmittel oder Getränke sind, fallen nicht darunter und müssen einzeln aufgezeichnet werden, z.B. Tabakprodukte.

Das Schreiben einschließlich der Anlage wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht

(BMF-Schreiben vom 12.02.2024, Az. IV D 2 – S 1547/19/10001 :005).

Eine GmbH, die in der Kommunikationsbranche tätig war, zahlte seinem Alleingesellschafter-Geschäftsführer ein TV-Abonnement, mit dem verschiedene Informations-Kanäle auch mobil abrufbar möglich sind. Außerdem stellte die GmbH seinem Geschäftsführer laut Anstellungsvertrag einen Dienstwagen. Bei einer Betriebsprüfung stieß sich der Außenprüfer jedoch sowohl an dem Sky-Abonnement als auch an der Dienstwagen-Überlassung. Es wurden nicht nur zwei Fahrzeuge gestellt, sondern es handelte sich bei einem auch noch um einen Oldtimer Ferrari Dino. Beides führte laut Ansicht des Betriebsprüfers zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA).

Die GmbH wehrte sich dagegen, bekam aber weder im anschließenden Einspruchs- noch im Klageverfahren Recht. Laut Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg war sowohl in dem umfassenden Sky-Abonnement als auch in der Überlassung des Oldtimers eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis gegeben. Beim TV-Abo fehle die dringende betriebliche Veranlassung so wie auch die Abgrenzung zum privaten Bereich. Der Ferrari Dino stelle eine unangemessenen Repräsentationsaufwand und ein privates Hobby des Gesellschafter-Geschäftsführers dar, wobei der Oldtimer durchaus vergleichbar wäre mit dem vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossenen Aufwendungen für Segel- und Motorjachten. Revision wurde nicht zugelassen. (FG Berlin-Brandenburg 25.09.2023 Az. 6 K 6188/19).

Die auf einem Kassenbon notwendigen Pflichtangaben wurden zum 01.01.2024 nochmals aufgestockt um die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems und des Sicherheitsmoduls sowie um den Prüfwert (§ 2 S. 2 Nr. 7 KassenSichV) und dem von der TSE vergebenen fortlaufenden Signaturzähler.

Folgende Pflichtangaben, von denen nur in Ausnahmefällen eine Befreiung möglich ist, müssen daher ab 2024 auf einem Kassenbon mindestens stehen:

  1. der vollständige Name sowie die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers
  2. das Ausstellungsdatum und der Zeitpunkt des Vorgangsbeginns und der Vorgangsbeendigung
  3. die Leistungsbeschreibung
  4. die Transaktionsnummer im Sinne des § 2 Satz 2 Nummer 2,
  5. das Entgelt mit dem darauf entfallenden Steuerbetrag und der anzuwendende Steuersatz oder der Hinweis auf eine Steuerbefreiung
  6. die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems sowie die Seriennummer des Sicherheitsmoduls und
  7. der Prüfwert im Sinne des § 2 Satz 2 Nummer 7 und der fortlaufende Signaturzähler, der vom Sicherheitsmodul festgelegt wird.

Unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit ab 12 Monaten sind gem. des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes vom 19.6.2022 nicht mehr nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG steuerlich abzuzinsen, sondern in der Regel mit dem Nennwert anzusetzen. Das steuerliche Abzinsungsgebot ist erstmals für nach dem 31.12.2022 endende Wirtschaftsjahre weggefallen. Für die Bearbeitung von Jahresabschlüssen mit Kalender-Wirtschaftsjahr ist somit erstmals das Jahr 2023 vom vollen Ansatz ohne Abzinsung betroffen.

 

Sofern betroffene Veranlagungen nicht bestandskräftig sind, können infolge der Corona-Pandemie ausgereichte zinslose Soforthilfe-Darlehen ohne Abzinsung bilanziert werden. Wenn eine Verbindlichkeit bisher unter Beachtung des Abzinsungsgebots passiviert wurde, ergibt sich im ersten Wirtschaftsjahr ohne Abzinsung eine Gewinnminderung in Höhe des letzten Abzinsungsvolumens. das Abzinsungsgebot für Rückstellungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG bleibt bestehen (LSF Sachsen, Kurzinformation vom 22.6.2022, DStR 2022, 1869).

Mit dem Wachstumschancengesetz hängen viele Änderungen in der Warteschleife, die bereits zum Jahreswechsel 2024 eingeführt werden sollten. Dabei konnten wenige Punkte in das Ende Dezember verabschiedete Kreditzweitmarktförderungsgesetz vorgezogen werden. Aber auch ohne Wachstumschancengesetz ergeben sich für Unternehmen Änderungen im Jahr 2024.

Über die wichtigsten möchten wir Sie in diesem Überblick informieren:

  • Der Regelsteuersatz von 19 % USt gilt ab 01.01.2024 wieder für Restaurationsleistungen. Somit muss erneut eine Trennung zwischen dem Verzehr vor Ort und der Mitnahme von Speisen gemacht werden.
  • Die Lieferungen von Erdgas und Fernwärme unterliegen nur noch bis 31.03.2024 dem ermäßigten Steuersatz von 7 %.
  • Die Frist für die rückwirkende Entnahme einer begünstigten Photovoltaik-Anlage nebst Speicher etc. aus der umsatzsteuerlichen Unternehmenssphäre ist zum 11.01.2024 ausgelaufen. Eine Entnahme ist somit nur noch zum aktuellen Zeitpunkt möglich.
  • Die für Plattformbetreiber eingeführten Meldepflichten betreffen erstmals das Jahr 2023. Die erste Meldung für das abgelaufene Jahr ist somit zum 01.2024 fällig. Dafür wurde aktuell eine Übergangsregelung eingeführt. Nicht beanstandet werden nun Meldungen, die zwar nach dem 31.01.2024 aber vor dem 01.04.2024 eingehen. Das gilt auch für Mitteilungs- und Aufzeichnungspflichten.
  • Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) gelten seit 01.01.2024 viele Änderungen für Personengesellschaften. Insbesondere besteht nun die Möglichkeit einer Rechtsfähigkeit für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts durch Eintragung (eGbR). Aber auch in anderen Punkten gibt es einen Fortschritt, z.B. durch die Möglichkeit einer Freiberufler-OHG oder -KG.
  • Für bargeldintensive Betriebe galt bereits eine Verpflichtung zur Ausstattung mit einer vom BSI zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (zTSE) ihrer elektronischen Aufzeichnungssysteme (eAS) mit Kassenfunktion. Ab 2024 fallen darunter auch EU-Taxameter und Wegstreckenzähler, für die jedoch Ende 2023 eine Nichtbeanstandungsregelung bis 31.12.2025 eingeführt wurde.
  • Ab 01.01.2024 gelten zudem besondere Pflichten für Zahlungsdienstleister zur Übermittlung von Aufzeichnungen (§ 22g UStG).
  • Die Steuersätze der Luftverkehrssteuer steigen ab dem 01.01.2024.
  • Agrardiesel wird ab 01.03.2024 in geringerem Ausmaß steuerlich begünstigt. Die Steuersubvention wird stufenweise abgeschmolzen und fällt 2026 ganz weg.
  • Die Stromsteuer wurde für das produzierende Gewerbe abgesenkt.
  • Die Mitarbeiterbeteiligung an Arbeitgeberunternehmen wurde mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz weiter steuerlich optimiert.
  • Gemäß § 2 Abs. 1 Geldwäschegesetz (GWG) Verpflichtete mussten sich bis spätestens 01.01.2024 registrieren lassen, darunter fallen beispielsweise Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Immobilienmakler. Ein Bußgeld bei verspäteter Registrierung soll laut Homepage der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen beim Zoll frühestens ab 2025 fällig werden. Wer die Frist versäumt hat, sollte die Registrierung daher noch in 2024 nachholen.
  • Angepasst wurde zudem das Lieferkettengesetz, das ab 2024 für Unternehmen mit mindestens 1.000 Mitarbeitern gilt.
  • Außerdem gibt es zahlreiche weitere nicht steuerliche Änderungen, von denen Unternehmen ebenfalls betroffen sind, wie z.B. die Registrierungspflicht bei Einwegkunststoffen, das Gebäudeenergiegesetz, die Mautpflicht für 3,5-Tonner, die Batterieverordnung uvm.