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Mit der rückwirkenden Steuerfreiheit ab 2022 für bestimmte Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) kam auch das Aus für den Finanzierungsvorteil durch die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB). Darüber hinaus hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in seinem Schreiben vom 17.07.2023 ausgeführt, dass bereits (bis 31.12.2021) gebildete Investitionsabzugsbeträge rückgängig gemacht werden müssen, wenn eine steuerfreie Anlage ab 2022 angeschafft wird.

Dazu gibt es nun die erste Gerichtsentscheidung. Im Streitfall vor dem Finanzgericht (FG) Köln ging es um einen PV-Anlagen-Betreiber, der eine Anlage im Jahr 2022 angeschafft und entsprechend im Vorjahr einen IAB gebildet hatte. Er wollte sich gegen die Rückgängigmachung des IAB aufgrund der nachträglichen Steuerbefreiung im Anschaffungsjahr wehren, da die steuerliche Handhabung in seine Kaufentscheidung eingeflossen sei. Das FG ging von der Rechtmäßigkeit der Regelung aus. Die dagegen eingelegte Beschwerde vor dem Bundesfinanzhof (BFH) soll weitere Klarheit bringen (Az. III B 24/24).

Betroffene PV-Anlagen-Betreiber können daher ihre Bescheide mit Hinweis auf das vorstehende Verfahren offenhalten.

Umsatzsteuer-Vorauszahlungen sind regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die grundsätzlich unter die 10-Tages-Regel gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG fallen. Dies gilt sowohl für Überschuss-Einkünfte als auch für Einnahmen-Überschuss-Rechner. Voraussetzung für eine vom Abfluss abweichende Zuordnung im Vorjahr bzw. Folgejahr ist, dass sowohl die Fälligkeit als auch die Zahlung innerhalb des kurzen Zeitraums von 10 Tagen liegt.

Das Finanzgericht (FG) Köln entschied mit Urteil vom 13.09.2023 (Az. 9 K 2150/20), dass die streitgegenständliche Vorauszahlung für den Monat November 2017, welche mit Lastschrift vom 16.01.2018 eingezogen wurde, nicht unter die 10-Tages-Regelung fällt, auch wenn der Steuerpflichtige diese am 10.01.2018 angemeldet hatte. Eine Dauerfristverlängerung lag nicht vor.

Das Finanzamt widersprach dem Betriebsausgabenabzug und ging aufgrund der verspäteten Abgabe der Voranmeldung von einer Verschiebung der Fälligkeit innerhalb des kurzen Zeitraums aus. Jedoch zu Unrecht. Laut Gericht verschiebe eine spätere Abgabe nicht die gesetzliche Fälligkeit. Somit fiel die Fälligkeit nicht in den maßgeblichen Zeitraum für die Ausnahmeregelung. Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung ist daher erst im Jahr des Abflusses als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Revision wurde zugelassen.

Nach den umfassenden Änderungen zur Besteuerung von Photovoltaikanlagen bestehen bis jetzt Unsicherheiten in der Handhabung bei vielen Steuerpflichtigen. Aufgrund dessen hat das Finanzministerium für Thüringen eine Übersicht für die steuerliche Behandlung des Betriebs von Photovoltaikanlagen veröffentlicht. Sie geht auf die umsatzsteuerliche und ertragssteuerliche Behandlung ein.  (FinMin Thüringen vom 24.04.2024)

Einkommensteuer: Ab 01.01.2022 sind bestimmte Photovoltaikanlagen steuerfrei gestellt, wenn sie nicht ohnehin als Liebhabereibetrieb eingestuft wurden sind. Die steuerliche Information erläutert die objekt- und personenbezogenen kW(p)-Grenzen und die zeitliche Anwendung sowie die daraus resultierenden Folgen.

Umsatzsteuer: Des Weiteren geht das Finanzministerium Thüringen in seiner Information darauf ein, wann unabhängig von der einkommensteuerlichen Befreiung des Betriebs von PV-Anlagen ein Nullsteuersatz (ab 2023) zur Anwendung kommt. Es geht dabei unter anderem auf die Vereinfachungsregelung mit 30 kW(p) und die Tatbestände der Lieferungen und Entnahmen ein.

Inländische Vorsteuer kann auch an Unternehmen erstattet werden, die nicht in Deutschland registriert sind und nicht verpflichtet sind, in Deutschland eine Umsatzsteuererklärung abzugeben. Die Antragsfrist für Unternehmen aus einem Drittland über Vorsteuern in Deutschland für das Jahr 2023 läuft noch bis zum 30.06.2024. Ein später eingereichter Antrag kann nicht mehr berücksichtigt werden und auch eine Fristverlängerung ist nicht möglich.

Auch deutsche Unternehmer können sich in einigen Drittstaaten die Vorsteuer zurückholen. Wo das möglich ist, findet man im BMF-Schreiben vom 15.03.2021. Voraussetzung ist eine Gegenseitigkeitsvereinbarung mit Deutschland. Der Antrag ist dabei direkt bei den Behörden des entsprechenden Landes einzureichen. Es gelten auch die Regeln des jeweiligen Landes. Betroffene sollten sich daher über die dort geltenden Vorschriften und auch die Antragsfrist informieren, welche in einigen Staaten ebenfalls am 30. Juni endet.

Für die Vorsteuer aus einem EU-Mitgliedsstaat gibt es ein elektronisches Erstattungsverfahren. Die Ausschlussfrist lautet hier auf den 30. September des Folgejahres. Diese gilt sowohl für Unternehmer aus einem anderen Mitgliedsstaat, die sich in Deutschland Vorsteuer vergüten lassen wollen, als auch umgekehrt für inländische Unternehmer mit Vorsteuern aus einem anderen Mitgliedsstaat.

Mit dem Wachstumschancengesetz (WtCG) wurde eine degressive Gebäude-AfA eingeführt. Anstelle der linearen AfA von 3 % ist somit eine degressive AfA mit 5 % möglich, wenn es sich um ein Wohngebäude mit Herstellungsbeginn nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 handelt. Wird das Gebäude angeschafft, so muss dies im Jahr der Fertigstellung passiert sein. Für den Herstellungsbeginn wird auf die verpflichtende oder freiwillige Baubeginnsanzeige abgestellt. Bei der Anschaffung ist der Übergang von Besitz, Nutzungen und Lasten aus dem Vertrag maßgebend. Wichtig ist außerdem, dass das in der EU bzw. EWR belegene Gebäude Wohnzwecken dient. Es ist dagegen unerheblich, ob es sich um Betriebs- oder Privatvermögen handelt.

Anders als bei den Altregelungen zur degressiven AfA, muss bei der Neuregelung gegebenenfalls eine Zwölftelung im Herstellungs- bzw. Anschaffungsjahr vorgenommen werden. Außerdem ermittelt sich in den Folgejahren die AfA mit dem Prozentsatz von 5 % vom Restbuchwert. Auch ein Übergang zur linearen AfA ist möglich. Eine Sonderabschreibung gem. § 7b EStG ist neben der degressiven Gebäude-AfA ebenfalls möglich.

Das Wachstumschancengesetz wurde nun nach langen Ringen am 22.03.2024 auf den Weg gebracht. Folgende wichtige Änderungen sind für die Umsatzsteuer verblieben:

  • Bis 2.000 Euro Vorjahres-Steuer: Befreiung von der Abgabepflicht der Umsatzsteuervoranmeldung ab dem Jahr 2025 (bisher 1.000 Euro)
  • Befreiung der Kleinunternehmer von der USt-Erklärungspflicht
  • Ab 2024 verkürzte Frist zur Ausübung des Wahlrechts bei der Kleinunternehmerbesteuerung: Der Verzicht ist nur noch bis zum Ablauf des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres möglich, ein Widerruf nach Ablauf der Fünf-Jahres-Frist nur noch zu Beginn des Folgejahres.
  • Ist-Versteuerung gem. § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG bis 800.000 Euro Umsatz möglich (bisher 600.000 Euro)
  • Einführung einer verpflichtenden elektronischen Rechnung zwischen Unternehmern im Inland ab dem Jahr 2025, mit Übergangsregelungen bis einschließlich 2027
  • Steuerbefreiung für Verfahrenspfleger und -beistände (§ 4 Nr. 16 und Nr. 25 Satz 3 Bst. d UStG)

 

Wenn ein Unternehmen einem Cyber-Angriff zum Opfer fällt, bei dem sensible Daten mittels einer Erpressungssoftware verschlüsselt werden, ist guter Rat teuer. Ein Zugriff auf den Computer oder die Dateien ist in der Regel nicht mehr möglich und für die Entschlüsselung der Daten wird ein Lösegeld gefordert. Betroffene sollten nicht nur schnell handeln und den mit der Ransomware befallenen PC sofort vom Netzwerk trennen, wenn die Sicherheitssysteme umgangen wurden. Sie können auch eine Strafanzeige stellen. All dies hilft jedoch nicht, wieder an die Daten zu kommen.

Können diese auch aus dem Backup nicht wiederhergestellt werden und entschließt sich das Unternehmen doch, die Lösegeldforderung zu erfüllen, ist zudem nicht mal sicher, ob die Daten tatsächlich wieder freigegeben werden. Praktisch stellt sich dann jedoch die Frage, ob das gezahlte Lösegeld als Betriebsausgabe berücksichtigt werden kann. Grundsätzlich kann alles eine Betriebsausgabe sein, was dem Betrieb dienlich ist. Auch die steuerliche Abzugsbeschränkung für bestimmte Aufwendungen gem. § 4 Abs. 5 EStG nennt keine Lösegeldzahlung. Problematisch könnte sich jedoch darstellen, dass sich der Lösegeldempfänger nicht zu erkennen gibt und somit auch nicht nachgewiesen werden kann, an wen das Erpresser-Geld geleistet wurde.

Deshalb sollten Unternehmen, die Lösegeldzahlung und die individuellen Umstände genau dokumentieren, um die entsprechende Notlage im Streitfall belegen zu können und damit auch, dass es unmöglich ist, die wahre Identität des Empfängers festzustellen. Zumindest in den Fällen, in denen es die verborgenen Täter nicht durch eine veraltete Software oder ähnliches leicht hatten, könnte so der Betriebsausgabenabzug ggf. gerettet werden.

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat die Pauschbeträge für Sachentnahmen für unentgeltliche Wertabgaben für das Kalenderjahr 2024 bekannt gegeben.

In bestimmten Branchen können die Pauschbeträge aus Vereinfachungsgründen für die Besteuerung der Sachentnahmen zu Grunde gelegt werden. Sie gelten vom 01.01.-31.12.2024 und sind Jahresbeträge. Sie stellen zudem die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage dar. Abweichungen von den Pauschbeträgen sind nur möglich, wenn der Eigenverbrauch statt der Vereinfachungsregelung mit Einzelaufzeichnungen nachgewiesen wird.

Außerdem sind Kinder erst ab dem 2. Geburtstag zu berücksichtigen. Vor dem 12. Geburtstag erfolgt der Ansatz nur mit dem halben maßgeblichen Betrag. Andere Waren, die keine Nahrungsmittel oder Getränke sind, fallen nicht darunter und müssen einzeln aufgezeichnet werden, z.B. Tabakprodukte.

Das Schreiben einschließlich der Anlage wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht

(BMF-Schreiben vom 12.02.2024, Az. IV D 2 – S 1547/19/10001 :005).

 

Eine GmbH, die in der Kommunikationsbranche tätig war, zahlte seinem Alleingesellschafter-Geschäftsführer ein TV-Abonnement, mit dem verschiedene Informations-Kanäle auch mobil abrufbar möglich sind. Außerdem stellte die GmbH seinem Geschäftsführer laut Anstellungsvertrag einen Dienstwagen. Bei einer Betriebsprüfung stieß sich der Außenprüfer jedoch sowohl an dem Sky-Abonnement als auch an der Dienstwagen-Überlassung. Es wurden nicht nur zwei Fahrzeuge gestellt, sondern es handelte sich bei einem auch noch um einen Oldtimer Ferrari Dino. Beides führte laut Ansicht des Betriebsprüfers zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA).

Die GmbH wehrte sich dagegen, bekam aber weder im anschließenden Einspruchs- noch im Klageverfahren Recht. Laut Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg war sowohl in dem umfassenden Sky-Abonnement als auch in der Überlassung des Oldtimers eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis gegeben. Beim TV-Abo fehle die dringende betriebliche Veranlassung so wie auch die Abgrenzung zum privaten Bereich. Der Ferrari Dino stelle eine unangemessenen Repräsentationsaufwand und ein privates Hobby des Gesellschafter-Geschäftsführers dar, wobei der Oldtimer durchaus vergleichbar wäre mit dem vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossenen Aufwendungen für Segel- und Motorjachten. Revision wurde nicht zugelassen. (FG Berlin-Brandenburg 25.09.2023 Az. 6 K 6188/19).

Unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit ab 12 Monaten sind gem. des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes vom 19.6.2022 nicht mehr nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG steuerlich abzuzinsen, sondern in der Regel mit dem Nennwert anzusetzen. Das steuerliche Abzinsungsgebot ist erstmals für nach dem 31.12.2022 endende Wirtschaftsjahre weggefallen. Für die Bearbeitung von Jahresabschlüssen mit Kalender-Wirtschaftsjahr ist somit erstmals das Jahr 2023 vom vollen Ansatz ohne Abzinsung betroffen.

Sofern betroffene Veranlagungen nicht bestandskräftig sind, können infolge der Corona-Pandemie ausgereichte zinslose Soforthilfe-Darlehen ohne Abzinsung bilanziert werden. Wenn eine Verbindlichkeit bisher unter Beachtung des Abzinsungsgebots passiviert wurde, ergibt sich im ersten Wirtschaftsjahr ohne Abzinsung eine Gewinnminderung in Höhe des letzten Abzinsungsvolumens. das Abzinsungsgebot für Rückstellungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG bleibt bestehen (LSF Sachsen, Kurzinformation vom 22.6.2022, DStR 2022, 1869).