Wird links in der Detailseite angezeigt

Die Mitgliedschaft Großbritanniens in der Europäischen Union ist mit Ablauf des 31. Januar 2020 beendet worden. Die Regelungen der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 für Vorsteuer-Vergütungsanträge aus und nach Großbritannien gelten bis zum 31. Dezember 2020 unverändert weiter. Anträge, die Vergütungszeiträume des Jahres 2020 betreffen, sind bis zum 31. März 2021 nach den Vorschriften der vorgenannten Richtlinie zu stellen. Achtung: Für den Vergütungszeitraum 2020 endet die Antragsfrist damit nicht am 30. September 2021, sondern bereits sechs Monate früher. Anträge aus und nach Großbritannien sind daher spätestens bis zum 31. März 2021 einzureichen. Sollten ein Antrag erst nach Ablauf des 31. März 2021 eingereicht werden, muss damit gerechnet werden, dass eine Vergütung abgelehnt wird.

Wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats eines Sportvereins für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, dann unterliegt diese nach einem rechtskräftigen Urteil des Finanzgerichts Köln nicht der Umsatzsteuer. Der Kläger hat als Mitglied des Aufsichtsrats eines Sportvereins ein jährliches Budget erhalten. Dieses verwendete er für den Bezug von Dauer- und Tageskarten, die Erstattung von Reisekosten und den Erwerb von Fanartikeln. Das Finanzamt beurteilte das vom Kläger in Anspruch genommene Budget als Entgelt für seine Aufsichtsratstätigkeit und verlangte hierfür Umsatzsteuer. Nach Auffassung des Finanzgerichts jedoch, war der Kläger mit seiner Aufsichtsratstätigkeit nicht selbständig tätig und damit kein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts. Ein Mitglied des Aufsichtsrats sei nur dann unternehmerisch tätig, wenn es seine Tätigkeit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausübe und das hiermit verbundene wirtschaftliche Risiko trage. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall nicht erfüllt.