Wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats eines Sportvereins für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, dann unterliegt diese nach einem rechtskräftigen Urteil des Finanzgerichts Köln nicht der Umsatzsteuer. Der Kläger hat als Mitglied des Aufsichtsrats eines Sportvereins ein jährliches Budget erhalten. Dieses verwendete er für den Bezug von Dauer- und Tageskarten, die Erstattung von Reisekosten und den Erwerb von Fanartikeln. Das Finanzamt beurteilte das vom Kläger in Anspruch genommene Budget als Entgelt für seine Aufsichtsratstätigkeit und verlangte hierfür Umsatzsteuer. Nach Auffassung des Finanzgerichts jedoch, war der Kläger mit seiner Aufsichtsratstätigkeit nicht selbständig tätig und damit kein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts. Ein Mitglied des Aufsichtsrats sei nur dann unternehmerisch tätig, wenn es seine Tätigkeit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausübe und das hiermit verbundene wirtschaftliche Risiko trage. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall nicht erfüllt.