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Seit Mitte März muss das Personal von Krankenhäusern, Kliniken, Pflegeheimen, Arztpraxen u.ä. einen Impfnachweis erbringen, oder alternativ einen Nachweis über die Genesung von einer Covid-19-Erkrankung vorlegen können. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, muss eine Meldung an das Gesundheitsamt erfolgen, welches gegen die ungeimpften bzw. nicht genesenen gemeldeten Personen ein Tätigkeits- bzw. Betretungsverbot aussprechen kann, wenn auch hier keine Vorlage der benötigten Nachweise erfolgt.

Die Einrichtung kann die betroffenen Arbeitnehmer bis zum Verbot durch das Gesundheitsamt weiter beschäftigen. Wurde das Tätigkeits- oder Betretungsverbot verhängt, ist dagegen keine Weiterbeschäftigung mehr möglich. Damit dürfte auch ein Anspruch auf Lohnzahlung wegfallen.

Fraglich ist, ob betroffene Gesundheitseinrichtungen deshalb Rückstellungen bilden können oder müssen. Rückstellungen im Zusammenhang mit der Pandemie sind für ungewisse Verbindlichkeiten denkbar. Diese resultieren aus einer Verpflichtung gegenüber einem Dritten oder aus öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, die Inanspruchnahme muss wahrscheinlich sein und sie muss vor dem Bilanzstichtag verursacht worden sein.

In Zusammenhang mit Personalkosten ist dies eher problematisch, da oftmals keine Verursachung gegeben ist. Ausfälle wegen Krankheitstagen oder Quarantäneausfälle z.B. betreffen die laufende Arbeitsleistung, eine Rückstellung scheidet daher aus. Außerdem besteht für die Bildung von Drohverlustrückstellungen steuerlich ein Passivierungsverbot.

Auch wenn Selbständige, wie Ärzte, Physiotherapeuten, Hebammen usw. vom Tätigkeitsverbot betroffen sind, die regelmäßig gar keinen Betriebsvermögensvergleich aufstellen, wird auch bei Bilanzierern kaum eine Möglichkeit für die Bildung von Rückstellungen aus der Impflicht und den Folgen resultieren.

Auf Steuernachforderungen musste jahrelang ein Verzugszins von sechs Prozent jährlich gezahlt werden.
Auf Steuernachforderungen musste jahrelang ein Verzugszins von sechs Prozent jährlich gezahlt werden. Aufgrund der extrem niedrigen Marktzinsen ist dies nicht verfassungsgemäß, so hat das Bundesverfassungsgericht geurteilt. Es verlangt eine Neuregelung bis zum 01.07.2022. Gem. den Ausführungen des niedersächsischen Finanzministers wäre eine Halbierung auf drei Prozent der Verzugs- und Erstattungszinsen eine vernünftige Lösung. Ein variabler Gleitzins gilt als zu aufwendig, die vollständige Abschaffung des Zinses wird abgelehnt.

Auch im Nordosten werden im Zuge der Grundsteuerreform Grundstücke neu bewertet.
Auch im Nordosten werden im Zuge der Grundsteuerreform Grundstücke neu bewertet. Stichtag sei der 01.01.2022, wie das Schweriner Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern mitteilte. Grundstückseigentümer müssen eine entsprechende Erklärung demnach jedoch erst im zweiten Halbjahr abgeben – als Frist ist der 31.10.2022 vorgesehen.

Unternehmer, die am OSS-Verfahren teilnehmen, können derzeit vermehrt von Zahlungserinnerungen für das 3. Quartal 2021 aus anderen EU-Mitgliedsstaaten betroffen sein. Hintergrund ist die zeitlich verzögerte Zahlungsweiterleitung aus Deutschland.
Einige Mitgliedsstaaten haben daher ihre automatischen Mahnläufe ausgesetzt. Bei den Staaten, bei denen das nicht der Fall ist und Unternehmer Zahlungserinnerungen erhalten haben, hat das Bundeszentralamt für Steuern eine Handlungsempfehlung herausgegeben. Unternehmer sollten bei einer Zahlungserinnerung vorrangig prüfen, ob die Steuer für das betreffende Quartal in erklärter Höhe vollständig an die Bundeskasse Trier gezahlt wurde. Kann dies bejaht werden, sollte dem Mitgliedsstaat geantwortet werden, aus dem die Erinnerung kommt und diesem auch mitgeteilt werden, dass eine Zahlung bereits geleistet wurde. Das Bundeszentralamt für Steuern muss hingegen nicht über die Zahlungserinnerung informiert werden.

Die Überbrückungshilfen stellen wie die Soforthilfen Betriebseinnahmen dar. Es gibt keine Steuerbefreiungsvorschrift. Dies gilt auch für die Neustarthilfe von Soloselbständigen. In der Buchhaltung liegen regelmäßig sonstige Erträge vor.
Besonders zum Jahreswechsel stellt sich dabei die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Erträge zu erfassen sind. Während Einnahmenüberschussrechner ohne große Diskussion vom Zufluss ausgehen können und bei Zahlungseingang einen Ertrag buchen, müssen Bilanzierer schon genauer hinschauen. Sie dürfen Erträge nur ausweisen, wenn diese auch tatsächlich realisiert werden. Wie auch schon bei den Soforthilfen kann unter Umständen trotzdem eine Bilanzierung im Jahresabschluss notwendig sein, wenn noch kein Bescheid vorliegt und noch kein Geld eingegangen ist. Kann der Steuerpflichtige bei der Beantragung fest mit einem gleichlautenden Bescheid rechnen, so fällt der Ertrag noch ins alte Jahr. Liegt kein abweichendes Wirtschaftsjahr vor, sind deshalb z.B. beantragte November- und Dezemberhilfen regelmäßig bereits in der Bilanz 2020 zu aktivieren, wenn keine Rückzahlungsgründe vorliegen.
Außerdem stellt sich die Frage, wie Rückzahlungen von zu viel erhaltenen Corona-Soforthilfen zu erfassen sind. In der Regel wurden die Unternehmen im Jahr 2021 zur Rückzahlung aufgefordert. Laut dem Finanzministerium Schleswig-Holstein ist es nicht zu beanstanden, wenn diese Verpflichtung bereits in der Bilanz des Wirtschaftsjahrs gebucht wird, das im Jahr 2020 endet. Bei Einnahmenüberschussrechnern hingegen erfolgt die Berücksichtigung bei Abfluss der Rückzahlung.

Leistungen, die einhergehen mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie dürfen im Jahr 2020 und 2021 aus Billigkeitsgründen umsatzsteuerfrei behandelt werden. Die Steuerfreiheit ergibt sich für Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen, bei den keine systematische Gewinnerzielung vorliegt aus § 4 Nr. 18 UStG. Es handelt sich um Leistungen, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden angesehen werden.
Dazu zählt auch die entgeltliche Gestellung von Personal, Räumen und Sachmitteln. Die Steuerfreiheit ist auch möglich, wenn Leistungen an juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts erbracht werden, die ihrerseits Leistungen zur Eindämmung und Bekämpfung der Corona-Pandemie erbringen. Auf die Steuerbarkeit der Leistungen dieser Körperschaften kommt es nicht an.
Leistende Unternehmer haben als Folge keinen Vorsteuerabzug auf die mit den steuerfreien Umsätzen in Zusammenhang stehenden Eingangsleistungen.

Der Online-Waren- und Dienstleistungs-Handel wächst rasant. Landesgrenzen sind dabei regelmäßig kein Hindernis. Die umsatzsteuerlichen Regelungen werden daher immer weiter an die neuen Rahmenbedingen angepasst. Probleme, die sich aufgrund von grenzüberschreitendem Handel ergeben, sollen verringert und der bürokratische Aufwand vermindert werden. So gab es in den letzten Jahren bis 2021 einige Änderungen.

Besonderes Augenmerk fällt umsatzsteuerlich auf die Online-Plattformbetreiber und ähnliche Anbieter. Grundsätzlich müssen verschieden Fallkonstellationen unterschieden werden, um zur korrekten umsatzsteuerlichen Beurteilung zu kommen. Wichtig ist dabei vordergründig, ob es sich um eine Lieferung oder sonstige Leistung handelt, die z.B. über eine Plattform angeboten wird und an wen diese geht, also ob Empfänger ein umsatzsteuerlicher Unternehmer oder Nichtunternehmer bzw. besonderer Unternehmer ist. Dazu zählen Kleinunternehmer, solche die nur steuerfreie Umsätze ausführen (z.B. Ärzte, Wohnungsvermieter) oder durchschnittssatzbesteuerte Land- und Forstwirte.

Im Jahressteuergesetz 2020 wurden im Rahmen des Digitalpakets einige Änderungen umgesetzt, die zum 01.07.2021 in Kraft getreten sind.

Für Lieferungen innerhalb der Mitgliedsstaaten an Empfänger, die keine Vollunternehmer sind, wurde die alte Versandhandelsregelung von der Regelung über den Fernverkauf abgelöst. Vereinfacht wurde, dass hier nicht mehr die Lieferschwellen der einzelnen EU-Staaten anzuwenden sind, sondern eine einheitliche Lieferschwelle von 10.000 Euro für Lieferungen in alle Staaten zusammen mit elektronischen Dienstleistungen. Dies dürfte allerdings dazu führen, dass viel mehr Unternehmen von einer Ortsverlagerung ins Bestimmungsland betroffen sind. Damit sich diese nicht in jedem Land registrieren müssen, gibt es das OSS (One-Stop-Shop)-Verfahren, bei dem die Meldungen zentral über das Bundeszentralamt für Steuern läuft. Das OSS-Verfahren hat das bis dahin durchgeführte MOSS-Verfahren für elektronische Dienstleistungen abgelöst. Kommt der Fernverkauf aus einem Drittland in ein EU-Land, das nicht das Zielland der Beförderung oder Versendung ist, gilt das Zielland als maßgeblich Ort.

Unternehmer aus Drittländern können das IOSS (Import-One-Stop-Shop-Verfahren) in Anspruch nehmen. Tun Sie dies, so gibt es eine Bagatellgrenze bis 150 Euro für steuerfreie Einfuhren.

Außerdem wurde ein fiktives Reihengeschäft eingeführt. Online-Plattformen usw., die die Lieferung einer Ware nur vermitteln, sind hiervon betroffen. Es wird fingiert, dass Sie selbst Empfänger und Lieferer der Ware werden.

Angepasst wurde auch die Haftung für die elektronische Schnittstelle, die seit 2019 bereits für elektronische Marktplätze galt. Die Haftung kann durch eine Bescheinigung gem. § 22 f UStG ausgeschlossen werden.

Da der Online-Handel besonders auch bei vielen kleineren Unternehmen an Bedeutung zunimmt, ist auf die korrekte umsatzsteuerliche Handhabung und Durchführung besonderes Augenmerk zu legen.

Die weltweite Corona-Pandemie hat die Wirtschaft vor enorme Herausforderungen gestellt, die nahezu jeden Sektor beeinflussen. Aufgrund der zahlreichen Einschränkungen sind viele Unternehmen finanziell von den Auswirkungen betroffen. Durch staatliche Hilfen wie zum Beispiel die Überbrückungshilfen, steuerliche Unterstützungen wie der erhöhte Verlustrücktrag und pauschale Verlustverrechnung, Herabsetzungen von Vorauszahlungen und Verlängerungen der Abgabefristen aber auch die Verlängerung der Insolvenzantragspflicht wurden Betriebe unterstützt, die durch die Pandemie in finanzielle Notlage geraten sind.

Bei der Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen rückt nun steuerlich auch die Befreiungsvorschrift nach § 3 a EStG mit § 7 b GwstG für Sanierungsgewinne in den Vordergrund.

Dabei könne Erträge aus dem Schuldenerlass von Gläubigern oder bei natürlichen Personen auch die Restschuldbefreiung nach dem Insolvenzverfahren als einkommen-, körperschaft- und gewerbesteuerfrei behandelt werden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die Voraussetzungen vorliegen.

Es kommt auf eine unternehmensbezogene Sanierung an, also ob eine Sanierungsbedürftigkeit und -fähigkeit des Unternehmens sowie die Sanierungseignung des Forderungsverzichts sowie die Sanierungsabsicht der Gläubiger vorliegt.

Kommen demnach steuerfreie Sanierungsgewinne in Frage, besteht ein Verpflichtung zur Ausübung gewinnmindernder steuerlicher Wahlrechte im Jahr des Schuldenerlasses und im darauffolgenden Jahr. Zu nennen wären hier beispielsweise Teilwertabschreibungen, Sofortabschreibungen für GWG, Bildung einer § 6 b – Rücklage usw.

Außerdem gilt eine Abzugsverbot für Sanierungskosten vom laufenden Gewinn. Diese mindern den Sanierungsertrag im Vorjahr und Sanierungsjahr.

Um eine doppelte steuerliche Begünstigung auszuschließen, sind vom verbleibenden Sanierungsertrags die vortragsfähigen Verluste in einer gesetzlichen Reihenfolge abzuziehen. Dafür gelten etwaige Verlustabzugsbeschränkungen nicht.

Betroffene Unternehmen können somit von der Steuerfreiheit profitieren, wenn sie dementsprechende Nachweise vorlegen.

Als Kleinbetragsrechnungen gelten Rechnungen bis zu einem Rechnungsbetrag von 250 Euro (incl. Umsatzsteuer). Diese müssen keine Empfängerangaben enthalten. In vielen Fällen werden Rechnungen für Hotelübernachtungen oder Bewirtungen von Arbeitnehmern eines Unternehmens nicht an das Unternehmen, sondern an den jeweiligen Arbeitnehmer adressiert. Somit versagte die Finanzverwaltung in diesen Fällen den Vorsteuerabzug für den Arbeitgeber. Hier kann aber argumentiert werden, dass bei Kleinbetragsrechnungen kein Empfänger angegeben werden muss. Daraus folgt zudem, dass der Rechnungsaussteller diese Rechnungen nicht berichtigen muss. Allerdings müssen Hotelübernachtungs- und Bewirtungsrechnungen mit einem Rechnungsbetrag von mehr als 250 Euro richtig adressiert sein, damit der Vorsteuerabzug nicht gefährdet ist.

Die Umsatzgrenze für die Buchführungspflicht war bisher abweichend von der Umsatzgrenze für die Ist-Besteuerung zu berechnen. Das BMF regelt, wie die angepasste vereinheitlichte Berechnungsmethode für die Berechnung der Umsatzgrenze anzuwenden ist. Im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer v. 2.7.2021 ist die Berechnungsmethode für die Berechnung der Umsatzgrenze zur Festlegung der Buchführungspflicht (§ 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO) an die Berechnungsmethode der Umsatzgrenze für die Zulässigkeit der Ist-Besteuerung (§§ 19 Abs. 3, 20 Abs. 1 Nr. 1 UStG) angepasst worden. Dies führt dazu, dass viele steuerfreie Umsätze vom maßgebenden Gesamtumsatz abgezogen werden können und damit die Buchführungspflicht in weniger Fällen greift. Das BMF führt aus, dass die neue Berechnung der Umsatzgrenze für die Buchführungspflicht erstmals für Umsätze der Kalenderjahre gilt, die nach dem 31.12.2020 beginnen.