Als Kleinbetragsrechnungen gelten Rechnungen bis zu einem Rechnungsbetrag von 250 Euro (incl. Umsatzsteuer). Diese müssen keine Empfängerangaben enthalten. In vielen Fällen werden Rechnungen für Hotelübernachtungen oder Bewirtungen von Arbeitnehmern eines Unternehmens nicht an das Unternehmen, sondern an den jeweiligen Arbeitnehmer adressiert. Somit versagte die Finanzverwaltung in diesen Fällen den Vorsteuerabzug für den Arbeitgeber. Hier kann aber argumentiert werden, dass bei Kleinbetragsrechnungen kein Empfänger angegeben werden muss. Daraus folgt zudem, dass der Rechnungsaussteller diese Rechnungen nicht berichtigen muss. Allerdings müssen Hotelübernachtungs- und Bewirtungsrechnungen mit einem Rechnungsbetrag von mehr als 250 Euro richtig adressiert sein, damit der Vorsteuerabzug nicht gefährdet ist.