Die Überbrückungshilfen stellen wie die Soforthilfen Betriebseinnahmen dar. Es gibt keine Steuerbefreiungsvorschrift. Dies gilt auch für die Neustarthilfe von Soloselbständigen. In der Buchhaltung liegen regelmäßig sonstige Erträge vor.
Besonders zum Jahreswechsel stellt sich dabei die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Erträge zu erfassen sind. Während Einnahmenüberschussrechner ohne große Diskussion vom Zufluss ausgehen können und bei Zahlungseingang einen Ertrag buchen, müssen Bilanzierer schon genauer hinschauen. Sie dürfen Erträge nur ausweisen, wenn diese auch tatsächlich realisiert werden. Wie auch schon bei den Soforthilfen kann unter Umständen trotzdem eine Bilanzierung im Jahresabschluss notwendig sein, wenn noch kein Bescheid vorliegt und noch kein Geld eingegangen ist. Kann der Steuerpflichtige bei der Beantragung fest mit einem gleichlautenden Bescheid rechnen, so fällt der Ertrag noch ins alte Jahr. Liegt kein abweichendes Wirtschaftsjahr vor, sind deshalb z.B. beantragte November- und Dezemberhilfen regelmäßig bereits in der Bilanz 2020 zu aktivieren, wenn keine Rückzahlungsgründe vorliegen.
Außerdem stellt sich die Frage, wie Rückzahlungen von zu viel erhaltenen Corona-Soforthilfen zu erfassen sind. In der Regel wurden die Unternehmen im Jahr 2021 zur Rückzahlung aufgefordert. Laut dem Finanzministerium Schleswig-Holstein ist es nicht zu beanstanden, wenn diese Verpflichtung bereits in der Bilanz des Wirtschaftsjahrs gebucht wird, das im Jahr 2020 endet. Bei Einnahmenüberschussrechnern hingegen erfolgt die Berücksichtigung bei Abfluss der Rückzahlung.