Seit Mitte März muss das Personal von Krankenhäusern, Kliniken, Pflegeheimen, Arztpraxen u.ä. einen Impfnachweis erbringen, oder alternativ einen Nachweis über die Genesung von einer Covid-19-Erkrankung vorlegen können. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, muss eine Meldung an das Gesundheitsamt erfolgen, welches gegen die ungeimpften bzw. nicht genesenen gemeldeten Personen ein Tätigkeits- bzw. Betretungsverbot aussprechen kann, wenn auch hier keine Vorlage der benötigten Nachweise erfolgt.

Die Einrichtung kann die betroffenen Arbeitnehmer bis zum Verbot durch das Gesundheitsamt weiter beschäftigen. Wurde das Tätigkeits- oder Betretungsverbot verhängt, ist dagegen keine Weiterbeschäftigung mehr möglich. Damit dürfte auch ein Anspruch auf Lohnzahlung wegfallen.

Fraglich ist, ob betroffene Gesundheitseinrichtungen deshalb Rückstellungen bilden können oder müssen. Rückstellungen im Zusammenhang mit der Pandemie sind für ungewisse Verbindlichkeiten denkbar. Diese resultieren aus einer Verpflichtung gegenüber einem Dritten oder aus öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, die Inanspruchnahme muss wahrscheinlich sein und sie muss vor dem Bilanzstichtag verursacht worden sein.

In Zusammenhang mit Personalkosten ist dies eher problematisch, da oftmals keine Verursachung gegeben ist. Ausfälle wegen Krankheitstagen oder Quarantäneausfälle z.B. betreffen die laufende Arbeitsleistung, eine Rückstellung scheidet daher aus. Außerdem besteht für die Bildung von Drohverlustrückstellungen steuerlich ein Passivierungsverbot.

Auch wenn Selbständige, wie Ärzte, Physiotherapeuten, Hebammen usw. vom Tätigkeitsverbot betroffen sind, die regelmäßig gar keinen Betriebsvermögensvergleich aufstellen, wird auch bei Bilanzierern kaum eine Möglichkeit für die Bildung von Rückstellungen aus der Impflicht und den Folgen resultieren.